Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz, IntG) vom 26. April 2009 (Stand 19. Oktober 2009) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Das Gesetz bezweckt die Förderung des gedeihlichen Zusammenlebens der einheimischen und der hier wohnhaften ausländischen Bevölkerung auf der Basis der schweizerischen Rechtsordnung und der gegenseitigen Ach - tung.
Art. 2 Förderung der Integration
1 Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden fördern die Integration der Migrationsbevölkerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
2 Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden informieren in ihrem Zustän - digkeitsbereich über Migrationsfragen und stellen den Ausländern 1 ) In - formationen über das Leben in der Schweiz und über Integrationsangebote bereit.
3 Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmer über die Angebo - te zur Integrationsförderung und motivieren sie zur Teilnahme.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
4 Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden sorgen dafür, dass auch Ausländer, die wenige Kontakte ausserhalb der Familie pflegen, über die In - tegrationsangebote informiert werden, und unterstützen solche Personen beim Zugang zu Integrationsangeboten.
Art. 3 Forderung nach Integration
1 Die Ausländer sind verpflichtet, die gesellschaftlichen und staatlichen Ver - hältnisse sowie die Lebensbedingungen im Kanton gründlich kennen zu ler - nen und zu respektieren und sich die für das Zusammenleben erforderlichen Deutschkenntnisse anzueignen.
Art. 4 Integrationsangebote
1 Der Kanton kann Integrationsangebote selber bereitstellen, mit Trägern solcher Angebote Leistungsvereinbarungen abschliessen oder solche Angebote anerkennen.
2 Er leistet finanzielle Beiträge für die Benutzung kantonal anerkannter Inte - grationsangebote durch Personen mit Wohnsitz im Kanton.
3 Teilnehmer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationsangeboten beteiligen sich angemessen an den Kurskosten.
Art. 5 Verpflichtung zu Kursbesuchen
1 Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbe - willigung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzuges.
2 Die Behörden der Körperschaften im Kanton sowie deren Angestellte sind berechtigt, Informationen über eine ungenügende Integration von Auslän - dern an die für die Anordnung eines Kursbesuches zuständige Stelle weiter - zugeben.
3 Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.
Art. 6 Vollzug
1 Der Grosse Rat erlässt in der Verordnung die erforderlichen Vollzugsbe - stimmungen.
2 Die Standeskommission bezeichnet eine kantonale Ansprechstelle für Inte - grationsfragen.
3 Das zuständige Departement stellt Informationsmaterial zur Verfügung, ko - ordiniert die Massnahmen des Kantons, der Bezirke und der Schulgemein - den zur Integration und stellt den Informationsaustausch zwischen den er - wähnten Körperschaften und den Arbeitgebern sicher.
Art. 7 Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset - zes. 1 )
1) Inkrafttreten: 19. Oktober 2009 (Art. 8 Integrationsverordnung; GS 142.510)
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
26.04.2009 19.10.2009 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.04.2009 19.10.2009 Erstfassung -
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