Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
21 - 1.4.1982 Vom 20. Mai 1976 GS 26.213
1. Allgemeines
1.1 Diese Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegeper sonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch- therapeutischen Personal (vgl. Anhang). Die Kantone und der Bund bestimmen diejenigen Berufe, deren Ausbildung vom Schweizerischen Roten Kreuz geregelt und überwacht wird.
1.2 Die Kantone ermächtigen die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz, sie bei Verhandlungen mit dem Schweizerischen Roten Kreuz über Fragen vo n gesamtschweizerischer Bedeutung, die sich aus der vorliegenden Ver- einbarung ergeben, zu vertreten.
2. Aufgaben des Schweizerischen Rotes Kreuzes
2.1 Das Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung und gestützt auf die ihm erteilten Aufträge die Grundausbildung, die Zusatz- und Spezialausbildung sowie die Kaderaus- bildung in den Plegeberufen, den medizinisch-technischen und medizinisch- therapeutischen Berufen. Die interessierten Organisationen sind bei der Wahrnehmung dieser Auf- gaben in angemessener Weise beizuziehen.
2.2 Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den Pflegebe- rufen sowie im Auftrag der Kantone und im Einverständnis mit den inter- essierten Organisationen in weiteren Berufen gemäss Ziffer 1.1.
2.3 Das Schweizerische Rote Kreuz unterzeichnet und registriert die Ausweise, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte für ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Ausbildungsprogramm abgegeben werden. Es registriert die in der Schweiz tätigen Inhaber von ausländischen Aus- weisen, sofern diese für eine Ausbildung ausgestellt wurden, die in der Schweiz vom Schweizerischen Roten Kreuz überwacht wird, und der Aus- weisinhaber dessen Anforderungen entspricht. – der Schaffung von neuen Berufsausbildungen, – des praktischen Einsatzes von Angehörigen der in Ziffer 1.1 genannten Berufsgruppen.
2.5 Das Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im Einvernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und den Kantonen sowie in enger Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen eine gesamtschweizeri sche Information und Werbung für die Pflegeberufe, die medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufe.
2.6 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitäts- direktorenkonferenz jeweils bis zum 15. April den einschlägigen Arbeitsplan für das folgende Jahr zur Genehmigung. Darin sind insbesondere die vor- gesehenen Neuerungen und Erweiterungen des Tätigkeitsbereiches aufge- führt.
2.7 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitäts- direktorenkonferenz jeweils bis zum 15. April das Budget für das folgende Jahr unter Angabe der sich daraus ergebenden Beitragsleistungen der Kantone zur Genehmigung.
2.8 Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen Sanitäts- direktorenkonferenz jeweils bis zum 30. Juni Jahresbericht und Rechnung des Vorjahres.
2.9 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitäts- direktorenkon ferenz Statutenänderungen zur Stellungnahme, bevor diese von der Delegiertenversammlung des Schweizerischen Roten Kreuzes verabschiedet werden.
2.10 Das Schweizerische Rote Kreuz räumt der Schweizerischen Sanitätsdirek- torenkonferenz in den leitenden Fachorganen eine angemessene Zahl von Sitzen ein, insbesondere: – 2 Sitze in der Kommission für Krankenpflege, – 1 Sitz im Schulrat der Rotkreuz-Kaderschule für die Krankenpflege. Anlässlich der nächsten Revision der Statuten des Schweizerischen Roten Kreuzes wird die Vertretung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkon- ferenz in den Organen des Schweizerischen Roten Kreuzes definitiv geregelt.
2.11 Das Schweizerische Rote Kreuz überninmmt einen Teil der aus dem Vollzug dieser Vereinbarung erwachsenden Kosten. Es verwendet hiefür insbesondere zweckbestimmte Einnahmen und Erträge aus der Verrech- nung von erbrachten Dienstleistungen.
2.12 Das Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen Gesundheits- direktoren über alle wichtigen, den Kanton betreffenden Weisungen und Massnahmen.
1 Beitritt des Kantons Basel-Landschaft durch RRB 2367 vom 10. August 1976, vom Landrat am 8. November 1976 genehmigt.
21 - 1.4.1982 durch die Eigenleistungen des Schweizerischen Roten Kreuzes gemäss Ziffer 2.11 gedeckt werden.
3.2 Die Kantone anerkennen die vom Schweizerischen Roten Kreuz unterzeich- neten und registrierten Diplome und Fähigkeitsausweise.
3.3 Das Schweizerische Rote Kreuz ist an den Sitzungen des Vorstandes sowie an den Jahresversammlungen und Arbeitstagungen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz mit beratender Stimme vertreten.
3.4 Die Kantone unterbreiten dem Schweizerischen Roten Kreuz die Entwürfe von Erlassen betreffend die Ausbildung in den Berufen gemäss Ziffer 1.1 zur vorgängigen Stellungnahme.
3.5 Die Kantone übermitteln dem Schweizerischen Roten Kreuz den Text von Erlassen, welche den Bereich der vorliegenden Vereinbarung betreffen.
4. Kündigung Diese Vereinbarung kann durch die Kantone oder das Schweizerische Rote Kreuz, bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr, jeweils auf Ende eines Kalen- derjahres gekündigt werden.
5. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Organe des Schweizerischen Roten Kreuzes und durch die Kantone in Kraft. 1
6. Diese Vereinbarung wurde von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anlässlich ihrer Versammlung vom 20. Mai 1976 und vom Direktionsrat des Schweizerischen Roten Kreuzes anlässlich seiner Sitzung vom 28. April 1976 genehmigt.
1. Grundausbildungen – diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in allgemeiner Krankenpflege – diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in psychiatrischer Krankenpflege – diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in Kinderkranken- pflege, Wochen- und Säuglingspflege – Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK (praktische Kran- kenpflege) – diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboranten – Laboristinnen und Laboristen – diplomierte Hebammen
2. Zusatzausbildungen für diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger – diplomierte Gesundheitsschwestern und Gesundheitspfleger für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK – Zusatzausbildung im Hinblick auf die Eingliederung in der Ge- meindepflege – Zusatzausbildung Krankenpflege im psychiatrischen Spital für diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboranten – höhere Fachausbildung für medizinische Laborantinnen und Laboran- ten
3. Spezialausbildungen keine
4. Kaderausbildungen – Oberschwestern und Oberpfleger – Lehrerinnen und Lehrer für Krankenpflege – Stationsschwestern und Stationspfleger – Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassistenten
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