Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote
1 860.211 Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLDV) vom 24.11.2021 (Stand 01.01.2022) Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 75 Absatz 2, Artikel
76 Absatz 4, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung vom
24.11.2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV) 1 ) , beschliesst:
1. Gegenstand
Art. 1
1 Diese Direktionsverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur SLV in den Bereichen a Betriebsbeiträge an die Leistungserbringer, b Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex- Organisationen und c Aus- und Weiterbildungspflichten von Pflegeheimen sowie Spitex-Organi sationen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
2. Rechnungsführung
Art. 2
1 Die Rechnungslegung der Leistungserbringer erfolgt nach den Standards der Swiss GAAP FER, sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Re gelungen getroffen werden.
2 In Heimen und Spitex-Organisationen richten sich Rechnungslegung und Kostenrechnung nach den Vorgaben von Artikel 68 und 69 SLV.
1) BSG 860.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-124
860.211 2
3. Raumprogramm in Heimen
3.1 Hindernisfreiheit
Art. 3
1 In Heimen ist die Hindernisfreiheit nach der SIA-Norm 500 (Hindernisfreie Bauten) zu gewährleisten.
2 Bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften und bei Heimen für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Bedarf in Mietverhältnis sen kann das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales Ab weichungen von der SIA-Norm 500 bewilligen.
3.2 Raumgrössen
Art. 4
In Heimen für Personen mit altersbedingtem Pflege- und Betreu ungsbedarf
1 Bei Neubauten muss allen Bewohnerinnen und Bewohner ein individueller Raum im Umfang von mindestens 16 m² als Einzelzimmer zur Verfügung ste hen.
2 Bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften kann die Min destfläche von 16 m² als individueller Raum in begründeten Fällen unterschrit ten werden, wenn die fehlende Fläche in Gemeinschaftsflächen (Aufenthalts-, Wohn- und Essräume) kompensiert wird.
3 Bei Umbauten oder Sanierungen kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von der Mindestfläche von 16 m² als individueller Raum bewilligen, wenn deren Einhaltung aufgrund der bestehenden Gebäudestruktur nicht möglich ist oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre.
4 Zweibettzimmer sind in einem begrenzten Umfang möglich, wenn sie konzep tionell begründet sind und die Bewohnerinnen und Bewohner je einen eigenen Privatbereich sowie individuellen Raum im Umfang von mindestens 16 m² zur Verfügung haben.
3 860.211
Art. 5
In Heimen für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Bedarf
1 Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner muss unter Vorbehalt einer be gründeten Abweichung nach Absatz 2 und 3 eine Fläche von mindestens 20 m², davon mindestens 12 m² als individueller Raum (Einzelzimmer) und min destens 6 m² als Gemeinschaftsfläche (Aufenthalts-, Wohn- und Essräume) zur Verfügung stehen.
2 In Heimen für Personen mit behinderungsbedingtem Bedarf muss die Min destfläche als individueller Raum bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften und in Mietverhältnissen mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 20 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird.
3 In Heimen für Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf muss die Mindestfläche als individueller Raum a bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 18 m² als Gemeinschaftsflä che kompensiert wird, b bei neuen Heimen in Mietverhältnissen mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 20 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird.
4 Bereits bewilligte Zweibettzimmer dürfen in der Regel nur bis zum nächsten Umbau oder zur nächsten Sanierung der Liegenschaft weiter genutzt werden.
4 Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
Art. 6
1 Anhang 1 regelt, bei welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Pflegeheime und Spitex-Organisationen an der Aus- und Weiterbildung beteili gen.
2 Die Standards für die einzelnen nichtuniversitären Gesundheitsberufe richten sich nach Anhang 2.
3 Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesund heitsberufen richtet sich nach Anhang 3.
4 Die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversi tären Gesundheitsberufen richten sich nach Anhang 4.
860.211 4
5 Inkrafttreten
Art. 7
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Bern, 24. November 2021 Der Gesundheits-, Sozial- und Integrations direktor: Schnegg
5 860.211 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-124
860.211 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-124
1 8 60 . 2 11 A1 A1 Anhang 1 zu Artikel 6 Absatz 1 (Stand 0 1.01.2021 )
Art. A1
1
1 D ie Pflegeheime und die Spitex Organisationen beteiligen sich an der Aus und Weiterbildung der folgenden n ichtuni versitären Gesundheitsberufe : a Berufliche Grundbildung (Sekundarstufe II) : 1. Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA 2. Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ 3. Fachfrau oder Fachmann Betreuung Menschen im Alter EFZ b Höhere Berufsbildung (Studiengänge Höhere Fachschule): 1. Diplomierte Pflegefachfrau HF o der diplomierter Pflegefachmann HF 2. Diplomierte Aktivierungsfachfrau HF oder diplomierter Aktivierungsfach- mann HF c Höhere Berufsbildung (Berufsprüfungen [BP] und Höhere Fachprüfungen [HFP]): 1. Eidgenössischer Fachausweis für Fachfrau oder Fachmann Langzeitpfle- ge und betreuung BP 2. Eidgenössischer Fachausweis für Fachfrau oder Fachmann in psychiat- rischer Pflege und Betreuung BP 3. Eidgenössisches Diplom für Fachexpertin oder Fachexperte in Psychiat- riepflege HFP 4. Eidgenössisches Diplom für Fach expertin oder Fachexperte in Diabetes- fachberatung HFP 5. Eidgenössisches Diplom für Fachexpertin oder Fachexperte in Palliative Care HFP 6. Eidgenössisches Diplom für Fachexpertin oder Fachexperte in geriatri- scher und psychogeriatrischer Pflege HFP d Fachhochschulbildung (Studiengänge Fachhochschule): 1. Bachelor of Science in Pflege 2. Bachelor of Science in Physiotherapie 3. Bachelor of Science in Ergotherapie
2 8 60 . 2 11 A1 4. Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik e Weiterbildungen: 1. CAS Suizid prävention
1 8 60.211 A 2 A2 Anhang 2 zu Artikel 6 Absatz 2 (Stand 0 1.01.2022 )
Art. A2
1
1 Für die einzelnen Gesundheitsberufe nach Anhang 1 gilt folgender Standard: Berufsgruppe oder Beruf Standard in Anzahl Wochen Berufsgruppe Pflege und Betreuung, um- fassend die Berufe Assist entin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA Fachfrau oder Fachmann Ge- sundheit EFZ Diplomierte Pflegefachfrau HF oder diplomierter Pflegefachmann HF Bachelor of Science in Pflege 8 , 5 (Alters und Pflegeheime) 5 , 9 (Spitex Organisationen)
1 8 60.211 A 3 A3 Anhang 3 zu Artikel 6 Absatz 3 (Stand 0 1.01.2022 )
Art.
A3 1
1 Die Aus und Weiterbildungen in den Gesundheitsberufen nach Anhang 1 werden folgendermassen gewichtet: Ausbildungsgewicht Berufswahlvorbereitung Einblickstag Gesundheitsberufe 0 Berufsw ahlpraktika Gesundheitsberufe 0 Berufliche Grundbildung Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA 1 , 0 Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ 1 , 0 Fachfrau oder Fachmann Gesundheit mit Vorkurs Berufs- maturität 1 , 0 Fachfrau oder Fachmann Gesu ndheit EFZ mit integrierter Berufsmaturität 1 , 0 Fachfrau oder Fachmann Gesundheit Erwachsene EFZ 1 , 0 Berufspraktikum Fachmittelschule FMS 0 Praktikum Fachmaturität Gesundheit 0 Höhere Berufsbildung Berufseinblick Pflege HF 0 Diplomierte Pflegefachfr au HF oder diplomierter Pflege- fachmann HF 1 , 0 Diplomierte Aktivierungsfachfrau HF oder diplomierter Ak- tivierungsfachmann HF 1 , 0 Fachhochschulbildung Zusatzmodul A 0 Bachelor of Science in Pflege 1 , 0 Bachelor of Science in Physiotherapie 1 , 0 Bachelo r of Science in Ergotherapie 1 , 0 1 , 0 Zusatzmodul B 0
1 8 60.211 A 4 A4 Anhang 4 zu Artikel 6 Absatz 4 (Stand 0 1.01.2022 )
Art.
A4 1
1 Die Aus und Weiterbildungen in den Gesundheitsberufen nach Anhang 1 werden folgendermassen abgegolten: Abgeltung pro Lehrstelle oder Ausbil- dungsgang Abgeltung pro Ausbildungs- woche in CHF A bgeltung pro Ausbil- dungstag in CHF Berufswahlvorbereitung Einblickstag Gesundheitsberufe 190.00 Berufswahlpraktikum Gesund- heitsberufe 95.00 Berufliche Grundbildung Assistentin oder Assistent Ge- sundheit und Soziales EBA 75.34 Fachf rau oder Fachmann Ge- sundheit EFZ 57.89 Fachfrau oder Fachmann Betreu- ung Menschen im Alter EFZ 57.89 Fachfrau oder Fachmann Ge- sundheit mit Kurs erweiterte All- gemeinbildung 240.05 Fachfrau oder Fachmann Ge- sundheit EFZ mit integrierter Be- rufsmatur ität 273.22 Fachfrau oder Fachmann Ge- sundheit Erwachsene EFZ 87.46 Berufspraktikum Fachmittelschule FMS 235.00 Praktikum Fachmaturität Gesund- heit 0.00
2 8 60.211 A 4 Abgeltung pro Lehrstelle oder Ausbil- dungsgang Abgeltung pro Ausbildungs- woche in CHF A bgeltung pro Ausbil- dungstag in CHF Höhere Berufsbildung Berufseinblick Pflege HF 150.00 Diplomierte Pflegefach frau HF oder diplomierter Pflegefachmann HF 300.00 Diplomierte Aktivierungsfachfrau HF oder diplomierter Aktivierungs- fachmann HF 300.00 Fachhochschulbildung Zusatzmodul A 0.00 Bachelor of Science in Pflege 450.00 Bachelor of Scie nce in Physio- therapie 300.00 Bachelor of Science in Ergothera- pie 300.00 Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik 300.00 Zusatzmodul B 0.00
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