Provisorisches Reglement des Kantonsgerichts --> 131.11 (131.1.11)
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Provisorisches Reglement des Kantonsgerichts --> 131.11

1 Provisorisches Reglement des Kantonsgerichts vom 20. Dezember 2007 Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 21 des Gesetzes vom 14. November 2007 über die Organisation des Kant onsgerichts (KGOG); beschliesst: A. Allgemeines Art. 1 Zeitliche Anwendung Das vorliegende Reglement bleibt so lange anwendbar, bis es durch ein definitives Reglement ersetzt wird. Art. 2 Organisation
1 Die Organisation und da s Funktionieren der Zivil- und Strafrechtlichen Abteilungen erfolgt in direkter und analoger Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation des Kantonsgerichtes vom 14. November 2007 (KGOG) sowie des Reglements für das Kantonsgericht vom 13. Dezember 1982 betreffend seine interne Organisation und die Art der Besc hlussfassung, das durch das KGOG aufgehoben wurde und durch das vorliegende Reglement wieder in Kraft gesetzt wird, integrierender Bestandteil ist und im Anhang mitveröffentlicht wird.
2 Die Organisation und da s Funktionieren der Verwaltungsrechtlichen Abteilung erfolgt in direkter und analoger Anwendung der Bestimmungen des KGOG und des Reglements des Verw altungsgerichts vom 26. Februar
1992, das durch das KGOG aufgehoben wurde und durch das vorliegende Reglement wieder in Kraft gesetzt wird, integrierender Bestandteil ist und im Anhang mitveröffentlicht wird. Art. 3 Sitz und Adresse
1 Das Kantonsgericht hat seinen Sitz in Freiburg.
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2 Die Verwaltungsrechtliche Abteilung hat ihre Gerichtsschreiberei und ihre Adresse in Givisiez, wo sie ihre Sitzungen hält. B. Gesamtgericht Art. 4 Befugnisse
1 Das Gesamtgericht übt alle Befugni sse aus, die dem Kantonsgericht vom Gesetz zugeteilt werden und nich t gemäss dem Gesetz oder dem vorliegenden Reglement dem Präsidenten *, einer Abteilung, einem Hof, einer Kommission, einem Richter ode r dem Generalsekretär übertragen sind.
2 Es kann seine Kompetenzen der Verwaltungskommission, dem Präsidenten oder dem Gene ralsekretär übertragen.
3 Die Entscheide in folgenden Bereichen sind an die jeweils betroffene Abteilung übertragen: a) Ausstand (Art. 57 Abs. 1 Bst. c und 58 Abs. 1 und 2 GOG; Art. 24 Abs. 2 VRG); b) Rechtshilfe in Zivilsachen in nationaler (Art. 118 Abs. 1 GOG; Art. 8 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen) und internationaler Hinsicht; c) Bezeichnung eines Stellvertreters für einen Friedensrichter (Art. 137 GOG); d) Wechsel der örtlichen Zuständigke it in Zivilsachen (Art. 151 Abs. 2 GOG). * Im vorliegenden Reglement gilt die m ännliche Form für beide Geschlechter. Art. 5 Sitzungen
1 Das Gesamtgericht tagt in der Regel einmal im Monat.
2 Der Präsident kann ausserordentliche Sitzungen ansetzen, falls dies notwendig ist. Er muss es tun, wenn mindestens fünf Richter es verlangen. Art. 6 Vorbereitung der Sitzungen
1 Fehlen gesetzliche oder reglementa rische Verfahrensvorschriften, so stellt der Präsident oder die Ve rwaltungskommission mit Hilfe des Generalsekretärs alle notwendigen Unterlagen über die Angelegenheiten zusammen, die dem Gesamtgericht unterbreitet werden.
2 Das Gesamtgericht kann jederzeit zusätzliche Auskünfte verlangen.
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3 Jedes Mitglied des Gerichts so wie der Generalsekretär können mit begründetem Antrag verlangen, da ss ein Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wird. Art. 7 Zirkulation der Akten Die Akten der Angelegenheiten, die direkt oder durch die Verwaltungskommission dem Gesamtgericht unterbreitet werden, sind, ausser in dringenden Fällen, vorher in Zirkulation zu setzen. Art. 8 Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen und Beratungen des Gesamtgerichts finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
2 Die Diskussionen und Beratungen sind geheim zu halten. Art. 9 Protokolle
1 Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts werden jedem Mitglied vor der nächsten Sitzung und gegebenenfalls nach einer Berichtigung zur Genehmigung unterbreitet.
2 Sie werden vom Generalsekretär verfasst und aufbewahrt.
3 Sie sind den ordentlichen Richtern des Gerichts jederzeit zugänglich. C. Präsident Art. 10 Präsident
1 Dem Präsidenten des Kantonsgerichts obliegt die allgemeine Leitung des Gerichts. Er vertritt es und handelt, zeichnet und spricht in dessen Namen.
2 Er führt den Vorsitz in den S itzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission und bereitet die Geschäfte vor, die ihnen unterbreitet werden.
3 Er ist, unter Vorbehalt der Übertragung dieser Aufgabe an einen Präsidenten einer Abteilung oder eines Hofes bzw. einen delegierten Richter, als einziger befugt, im Namen des Gerichts Auskünfte zu erteilen oder Interviews und Pressekonferenzen über Angelegenheiten betreffend das Kantonsgericht oder die Rechtspflege zu geben. Die Kompetenzen des Generalsekretärs im Bereich der Me dieninformation bleiben vorbehalten. Art. 11 Vizepräsident
1 Der Vizepräsident vertritt und unterstützt den Präsidenten.
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2 Der Vizepräsident wird abwechslungsweise einerseits aus den ordentlichen Richtern der Zivilrechtlichen und der Strafrechtlichen Abteilung und andererseits aus denj enigen der Verwaltungsrechtlichen Abteilung bezeichnet. D. Verwaltungskommission Art. 12
1 Zusätzlich zu ihren gesetzlichen Aufgaben hat die Verwaltungskommission folgende Aufgaben: a) Sie bereitet die Reglemente vor, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fallen (A rt. 21 KGOG; Art. 92 GOG). b) Sie prüft vorgängig die administrativen Angelegenheiten, die dem Gesamtgericht unterbreitet werden , und stellt in der Regel einen Antrag. c) Sie erstellt das Informatikleitbild der Gerichtsbehör den (Ausrichtung, Strategie) und ist für desse n Umsetzung verantwortlich. d) Sie bereitet die Anstellung des Pe rsonals der Gerichtsschreiberei vor, erstellt dessen Pflichtenhefte und übt die Oberaufsicht über seine Tätigkeit aus.
2 Die Verwaltungskommission kann Unterkommissionen bilden für Angelegenheiten, die eine oder mehrere Abteilungen betreffen. E. Andere Kommissionen Art. 13 Es werden eine Bibliothekskommission, eine Publikationskommission sowie eine Informatikkommission gebildet. F. Gerichtshöfe Art. 14 Organisation und Funktionen
1 Die Organisation und der Betrieb der Gerichtshöfe richten sich nach

Artikel 2.

2 Die Befugnisse der Handelsregisterkammer werden dem 3. Verwaltungsgerichtshof übertragen. Die Kammer wird aufgehoben.
5 G. Gerichtsschreiberei Art. 15 Generalsekretär Bis zur Ernennung des Generalsekretärs werden dessen Aufgaben gemäss den altrechtlichen Bestimmungen von den Chefgerichtsschreibern ausgeführt. Art. 16 Bürochefs und Buchhalter Die Bürochef- und Buchhalter-Aufga ben werden von den aktuellen Bürochefs und Buchhaltern wahrgenommen. H. Schlussbestimmung Art. 17 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
6 ANHANG 1 (siehe Art. 2 Abs. 1 des provisori schen Reglements vom 20. Dezember 2007) Reglement für das Kantonsgericht vom 13. Dezember 1982 betreffend seine interne Organisation und die Art der Beschlussfassung Das Kantonsgericht des Staates Freiburg gestützt auf Artikel 92 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. November 1949; beschliesst: A. Organisation Art. 1 Ernennungen Das Gesamtgericht bezeichnet jedes Jahr in einer seiner letzten Sitzungen für das folgende Jahr den Vizepräsi denten des Kantonsgerichts; ferner bezeichnet es die Präsidenten, di e Mitglieder und die Ersatzrichter: a) des Ersten Zivilappellationshofs; b) des Zweiten Zivilappellationshofs; c) des Strafappellationshofs; d) der Strafkammer; e) des Moderationshofs; f) der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer; g) der Handelsregisterkammer; h) der Vormundschaftskammer; i) der Verwaltungskommission;
7 j) der Bibliothekskommission; k) der Publikationskommission. Art. 1a Erster Zivilappellationshof – Zuständigkeit
1 Der Erste Zivilappellationshof erkennt über Berufungen in Zivilsachen, die das Gesetz oder das vorliegende Reglement nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung legt.
2 ... Art. 1b Zweiter Zivilappellationshof – Zuständigkeit
1 Der Zweite Zivilappellationshof erke nnt über Berufungen, die folgende Rechtsgebiete betreffen: a) Mietrecht; b) Gewerbegerichtsbarkeit; c) unentgeltliche Rechtspflege; d) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Art. 18–20 EGSchKG); e) Gegendarstellungsrecht (Art. 16 bis EGZGB); f) Unzuständigkeitseinrede (Art. 77 ZPO); g) Kostenverteilung (Art. 290 Abs. 3 ZPO); h) Exequaturverfahren (Art. 347a ZPO); i) Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 1 Bst. a des Gesetzes vom 19. Mai 1971 zur Änderung der Zivilprozessordnung vom 28. April 1953; Anwendung des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit).
2 Der Zweite Zivilappellationshof erkennt über Zivilsachen, die das Gesetz in die Zuständigkeit eines Zivilappellationshofs als einziger kantonaler Instanz legt (Art. 149 GOG; Art. 138 und 138 bis EGZGB).
3 Der Präsident des Zweiten Zivilappellationshofs ist die zuständige richterliche Behörde im Sinne von Artikel 3 Bst. a–e und g und 17 des Konkordates vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit. Art. 2 Gesamtgericht Befugnisse
1 Das Gesamtgericht übt die Befugnisse aus, welche die Gesetze dem Kantonsgericht verleihen und die ni cht gemäss Gesetz oder diesem Reglement einer seiner Abteilungen oder Kommissionen übertragen sind.
2 Es führt die administrativen Untersuchungen und die Disziplinarverfahren durch und überprüft die Berichte, welche die
8 abgeordneten Kantonsrichter über die Inspektionen der Gerichtsbehörden erstatten.
3 In Fällen von geringer Bedeutung kann es diese Befugnis der Verwaltungskommission übertragen.
4 Es äussert sich zu den Gesetzentwürfen, die dem Kantonsgericht unterbreitet werden, und gibt die Stellungnahmen ab, die von diesem eingeholt werden.
5 Es stellt an auf Vorschlag der Verwaltungskommission die Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei. Art. 3 Sitzungen
1 Das Kantonsgericht hält in der Re gel jeden Monat eine Sitzung als Gesamtgericht ab.
2 Der Präsident kann ausserordentliche Sitzungen ansetzen, falls dies notwendig ist. Er muss es tun, wenn mindestens drei Richter es verlangen.
3 Die Einberufung zu den Sitzungen erfo lgt in der Regel mittels Karten, auf denen sämtliche zur Behandlung a ngesetzten Geschäfte erwähnt sind. Art. 4 Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen und Beratungen des Gesamtgerichts finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
2 Die Diskussionen und Beratungen sind geheimzuhalten. Art. 5 Vorbereitung der Sitzungen
1 Fehlen gesetzliche oder reglementa rische Verfahrensvorschriften, so stellen der Präsident oder die Verw altungskommission in Zusammenarbeit mit dem Gerichtsschreiber alle notwendigen Auskünfte über die Angelegenheiten zusammen, die dem Ge samtgericht unterbreitet werden.
2 Das Gesamtgericht kann jederzeit zusätzliche Auskünfte verlangen. Art. 6 Zirkulation der Akten Die Akten der Angelegenheiten, welche direkt oder durch die Verwaltungskommission dem Gesamtgericht unterbreitet werden, sind ausser in dringenden Fällen vorher in Zirkulation zu setzen.
9 Art. 7 Protokolle
1 Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts werden jedem Mitglied vor der nächsten Sitzung und gegebenenfalls nach einer Berichtigung zur Genehmigung unterbreitet.
2 Sie werden vom Gerichtsschreiber aufbewahrt und sind den Mitgliedern des Gerichts jederzeit zugänglich. Art. 8 Verwaltungskommission Zusammensetzung
1 Die Verwaltungskommission setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem vom Gesa mtgericht bezeichneten Richter zusammen.
2 Ist ein Mitglied der Verwaltungskommission verhindert, so wird es von einem andern Richter in der Reihenfolge der Wahl ersetzt. Art. 9 Befugnisse
1 Die Verwaltungskommission erledigt die Verwaltungsangelegenheiten, für die nicht das Gesamtgericht zuständig ist.
2 Sie genehmigt zudem das vom Geri chtsschreiber aufgestellte Budget.
3 Sie ist zuständig, um für die Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei ein Pflichtenheft zu erstellen. Art. 10 Verfahren
1 Der Präsident unterbreitet in der Regel die Verwaltungsangelegenheiten des Gerichts der Verwaltungskommission zur Prüfung und Antragstellung.
2 Die Verwaltungskommission legt den Akten der Fälle, die sie dem Gesamtgericht unterbreitet, ihren Antrag bei.
3 Jedes Mitglied des Gerichts und der Gerichtsschreiber können verlangen, dass eine Angelegenheit in eine r Sitzung der Verwaltungskommission erörtert wird. Art. 11 Entscheid
1 Die Verwaltungskommission fällt ihre Entscheide in der Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg, in der Regel gestützt auf einen Antrag des Gerichtsschreibers.
2 Sie kann jederzeit eine bestimmt e Angelegenheit dem Gesamtgericht übertragen.
10 Art. 12 Bibliothekskommission Das Gesamtgericht wählt eine Bibliothekskommission, die aus drei Mitgliedern besteht. Art. 13 Befugnisse
1 Die Bibliothekskommission schlägt für die Aufstellung des Budgets die Zuteilung der Kredite vor, die für die Schaffung und den Unterhalt einer Bibliothek, die den Anforderungen des Kantonsgerichts genügt, nötig sind.
2 Sie entscheidet unter Berücksichtigung der gewährten Kredite über die Anschaffung von Büchern.
3 Sie trifft alle Massnahmen, die für die Organisation und die zweckmässige Benützung der Bibliothek nützlich sind.
4 Sie sorgt dafür, dass jeder Richter und Gerichtsschreiber die für seine Arbeit unerlässlichen Werke in sein em Arbeitsraum zur Verfügung hat. Art. 14 Publikationskommission Das Gesamtgericht wählt eine Publikationskommission mit drei Mitgliedern, zu denen der Gerichtsschreiber gehört. Art. 15 Befugnisse
1 Die Publikationskommission wählt e ndgültig die Entscheide, die von den Abteilungen zur Veröffentlichung in der Entscheidsammlung des Kantonsgerichts (Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung ) vorgesehen wurden.
2 Sie bestimmt auch, inwieweit gewisse unveröffentlichte Entscheide in die Kartothek des Kantonsgerich ts aufgenommen werden. Art. 16 Andere Kommissionen Das Kantonsgericht kann jederzeit ande re, ständige oder nicht ständige Kommissionen einsetzen. B. Verfahren Art. 17 Sitzungen
1 In der Regel finden die Sitzungen am Morgen statt.
2 Jeden Monat wird ein allgemeine s Programm erstellt und jedem Richter und Gerichtsschreiber überreicht. Dieses enthält die von den verschiedenen Abteilungen behandelten Fälle, die Namen der mit der Berichterstattung
11 beauftragten Richter und der Gerichtsschreiber sowie den Zeitpunkt der Sitzungen. Art. 18 Aufteilung der Arbeit
1 Der Gerichtsschreiber bezeic hnet in Zusammenarbeit mit den Abteilungspräsidenten die mit der Berichterstattung beauftragten Richter. Bei Meinungsverschiedenheiten kann de r Entscheid dem Präsidenten des Kantonsgerichts übertragen werden.
2 In der Regel erstatten die Abteilungspräsidenten die Berichte, wenn die Klagen oder die Beschwerden unzulässig scheinen. Art. 19 Zirkulation der Akten
1 Wenn die einleitenden Prozesshandlungen erledigt sind und eine Angelegenheit angesetzt oder beurteilt werden kann, werden die Akten bei den Richtern und beim Gerichtsschreibe r, der im Verfahren mitwirkt, in Zirkulation gesetzt.
2 Jeder Richter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Zirkulationsblatt, dass er von den Akten Kenntnis genomme n hat. Er gibt seine Zustimmung zu den Anträgen des Berichterstatte rs, bringt allfällige Bemerkungen an oder stellt einen Gegenantrag. Er vermerkt das Datum, an dem er die Akten weiterleitet. Art. 20 Beratungen
1 Die Richter nehmen rechts und links vom Vorsitzenden Platz, zuerst der Vizepräsident, dann die Richter in der Reihenfolge ihres Eintritts in das Kantonsgericht und, bei gleichzeitig er Wahl, nach ihrem Alter.
2 Bei der Beratung erteilt der Vors itzende das Wort zuerst dem Berichterstatter, sodann den übrigen Richtern. Er selbst äussert sich zuletzt. Der mit der Angelegenheit beauftragte Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.
3 Der Richter, der einen Gegenantrag stellen will, tut dies unmittelbar nach der Darlegung des Falles durch den Berichterstatter. Art. 21 Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg
1 Haben alle Mitglieder den Anträgen des Berichterstatters vorbehaltslos zugestimmt, so kann der Präsident des Kantonsgerichts oder der betroffenen Abteilung auf die Berat ungen verzichten, unter Vorbehalt anderslautender Gese tzesbestimmungen.
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2 In einem solchen Fall ist das Datum des Entscheides jenes, an dem der Präsident das Zirkulationsblatt der Akten unterzeichnet. Art. 22 Genehmigung der Urteilsentwürfe
1 Die Urteilsentwürfe werden auf dem Zirkulationsweg dem Berichterstatter und dann den übrigen Richtern des Kantonsgerichts oder der betroffenen Abteilung zu r Genehmigung unterbreitet.
2 Auf Verlangen eines Richters oder des Urteilsredaktors entscheidet das Kantonsgericht oder die betroffene Abteilung über die vorgeschlagenen Änderungen des Textes.
3 In den einfachen Angelegenheiten, im Falle der Unzulässigkeit einer Klage oder einer Beschwerde oder bei Dringlichkeit genügt die Genehmigung durch den Berichterstatter und den Präsidenten. Art. 23 Veröffentlichung Jede Abteilung bestimmt, welche ihrer Entscheide in der Entscheidsammlung des Kantonsgerichts (Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung ) veröffentlicht werden. Art. 24 Abweichende Rechtsprechung Zweifel über die Zuständigkeit
1 Im Falle einer abweichenden Rechtsprechung von zwei Abteilungen des Kantonsgerichts wird die Frage dem Gesamtgericht zum Meinungsaustausch unterbreitet.
2 Dasselbe gilt, wenn eine Abteilung Zw eifel darüber hat, ob sie oder eine andere Abteilung zuständig sei. C. Verschiedene Bestimmungen Art. 25 Präsidium
1 Dem Präsidenten des Kantonsgerichts obliegt die allgemeine Leitung dieser Behörde. Er vertritt sie, handelt und zeichnet in ihrem Namen.
2 Er nimmt die dem Kantonsgericht zugestellten Eingaben zur Kenntnis und weist den Abteilungen und Organen die Angelegenheiten zu, die sie betreffen.
3 Er allein ist berechtigt, im Namen der Behörde Auskünfte zu geben, Unterredungen zu gewähren oder Pr essekonferenzen abzuhalten über Angelegenheiten, welche das Kantonsge richt oder die Justizverwaltung im Allgemeinen betreffen. Für die Informierung der Medien arbeitet er mit dem Gerichtsschreiber zusammen.
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4 Er führt den Vorsitz in den S itzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.
5
...
6 Er bereitet in Zusammenarbeit mit dem Gerichtsschreiber den jährlichen Rechenschaftsbericht des Kantonsgerichts an den Grossen Rat vor und unterbreitet ihn dem Gesamtgericht zur Genehmigung.
7 Im Übrigen erledigt der Präsident mit dem Gerichtsschreiber die laufenden Verwalt ungsangelegenheiten. Art. 26 Richter
1 Jeder Richter ist verpflichtet, die Aufgaben zu übernehmen, die ihm vom Kantonsgericht oder den Abteilungen, de ren Mitglied er ist, zugewiesen werden.
2 Das Gesamtgericht bestimmt, welc her Abteilung der Richter angehört, der im Falle einer Vakanz gewählt wurde.
3 In der Regel vertreten die Rich ter der verschiedenen Abteilungen einander gegenseitig.
4 Wechselt ein Richter eine Abteilung, so behandelt er weiterhin die Angelegenheiten, mit denen er vorher als Berichterstatter oder als Mitglied beauftragt worden ist. Art. 27 Zustellung der Akten Akteneinsicht
1 Die Abteilungspräsidenten entscheiden über die Gewährung der Akteneinsicht und die Zustellung der Akten in Angelegenheiten, für die sie oder die Abteilung, der sie vorstehen, zuständig sind.
2 Im Einverständnis mit den Parteien kann der Gerichtsschreiber die Anwälte ermächtigen, Urteile oder Ents cheide einzusehen oder ihnen eine Kopie aushändigen, ausse r in Disziplinarsachen. D. Gerichtsschreiberei und Personal Art. 28 Gerichtsschreiberei Die Gerichtsschreiberei steht im Dienste des Kantonsgerichts, seiner Abteilungen und seiner Kommissionen. Art. 29 Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts
1 Unter Vorbehalt von Artikel 97 OG leitet und beaufsichtigt der Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts die Gerichtsschreiberei. Bei seiner
14 Verhinderung ersetzt ihn ein Gerichtsschreiber-Adjunkt und allenfalls ein Gerichtsschreiber-Substitut.
2 Er nimmt alle Akten und alle Korrespondenz entgegen, die dem Kantonsgericht, einer seiner Abte ilungen und der Gerichtsschreiberei zugestellt werden. Er leitet die Eingaben, die ihnen übergeben werden müssen, unverzüglich an die Präsidenten und die Berichterstatter weiter.
3 Er führt die Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission. In den A ngelegenheiten, für welche die Verwaltungskommission zu ständig ist, stellt er einen Antrag.
4 Er sorgt dafür, dass über Ange legenheiten, mit denen sich das Kantonsgericht oder seine Abteilunge n befassen müssen, Verzeichnisse geführt werden.
5 Er überwacht regelmässig den Gang der Verfahren und er benachrichtigt den Präsidenten der betroffenen Abteilung über die festgestellten Rückstände.
6 Unter Vorbehalt der Befugnisse, die durch dieses Reglement den Kommissionen übertragen werden, ist er beauftragt, die Veröffentlichungen des Kant onsgerichts vorzubereiten. Er sorgt für ihr regelmässiges Erscheinen.
7 Er teilt die Sitzungen des Kantons gerichts und der verschiedenen Abteilungen zwischen den Gericht sschreiber-Adjunkten, den Substituten und sich selbst auf.
8 Er arbeitet das Budget des Kantonsgerichts aus, das er der Verwaltungskommission zur Genehmigung unterbreitet.
9 Er überwacht die Buchhaltung und die Kasse der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts.
10 chtsschreiberei verantwortlich und überwacht dessen Tätigkeit. Art. 30 Gerichtsschreiber
1 Die Gerichtsschreiber führen die Protokolle der Sitzungen, verfassen die Entscheide und Kreisschreiben des Kantonsgerichts, teilen in den im Gesetz vorgesehenen Fällen die Dispositive der Entscheide mit, bereinigen die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheide und vermerken sie im Verzeichnis; sie können mit andere n amtlichen Aufgaben beauftragt werden.
2 Die Abteilungspräsidenten können die Gerichtsschreiber je nach ihrer Erfahrung und ihren Fähigkeiten beauft ragen, an der Berichterstattung mitzuwirken.
15 Art. 31 Sekretäre und Weibel
1 Ein Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei ist als Sekretär-Buchhalter tätig.
2 Der Weibel versieht hauptsächlic h den Sitzungsdienst und betreut die Bibliothek. Andere Aufgaben können ihm von den Präsidenten, den Richtern, den Gerichtsschreibern und den übrigen Mitarbeitern der Gerichtsschreiberei für alles, was ih r Amt betrifft, a nvertraut werden. Art. 32 Pflichtenheft Die Aufgaben der Gerichtsschreiber und der übrigen Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei können in ei nem von der Verwaltungskommission erstellten Pflichtenheft umschrieben werden. E. Schlussbestimmungen Art. 33 Aufhebung des bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Das Reglement für das Kantonsgericht vom 15. Juli 1950 ist aufgehoben.
2 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
3 Es wird im Amtsblatt veröffentlic ht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und als Sonderd ruck herausgegeben.
16 ANHANG 2 (siehe Art. 2 Abs. 2 des provisori schen Reglements vom 20. Dezember 2007) Reglement des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 1992 Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April 1990 über die Organisation des Verwaltungsgerichts (VGOG); beschliesst:
1. Die Gerichtshöfe des Verwaltungsgerichts
1. Organisation Art. 1 Gerichtshöfe Das Verwaltungsgericht gliedert sich in: a) drei Verwaltungsgerichtshöfe; b) einen Steuergerichtshof; c) einen Sozialversicherungsgerichtshof. Art. 2 I. Verwaltungsgerichtshof Der I. Verwaltungsgerichtshof entsch eidet über Streitigkeiten betreffend: a) das Bürgerrecht, die Niederlassung und den Aufenthalt; b) die politischen Rechte; c) die Amtsträger der Gemeinwesen; d) die Gemeindeorganisation; e) die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger;
17 f) die Schule und die Bildung; g) die kulturellen Angelegenheite n (ausgenommen den Schutz der unbeweglichen Kulturgüter); h) die Anwälte und die Notare; i) den Erwerb von Grundstücken; j) den Straf- und Massnahmenvollzug; k) die militärischen Angelegenheiten. Art. 3 II. Verwaltungsgerichtshof Der II. Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Streitigkeiten betreffend: a) die Raumplanung und das Bauwes en (inbegriffen den Schutz der unbeweglichen Kulturgüter); b) den Natur- und Heimatschutz; c) den Umweltschutz; d) die öffentlichen Werke; e) die Energie; f) die öffentlichen Sachen; g) die Enteignung; h) das Forstwesen; i) den Zivilschutz; j) den Schutz gegen Feuer- und Elementarschäden. Art. 4 III. Verwaltungsgerichtshof Der III. Verwaltungsgerichtshof entsch eidet über Streitigkeiten betreffend: a) den Strassenverkehr und das Transportwesen; b) das Gesundheitswesen und die Sozialhilfe; c) die Arbeit und die Wohnverhältnisse; d) die Wirtschaft; e) die Landwirtschaft (inbegriffen das bäuerliche Grundrecht); f) den Tierschutz; g) die Jagd und die Fischerei; h) den Handel und das Gastgewerbe.
18 Art. 5 Steuergerichtshof Der Steuergerichtshof entscheidet über Streitigkeiten betreffend die öffentlichen Abgaben. Ausgeno mmen sind die Verwaltungsgebühren. Art. 6 Sozialversicherungsgerichtshof Der Sozialversicherungs gerichtshof entscheidet über Streitigkeiten betreffend: a) die Sozialversicherungen; b) die Familienzulagen und Mutterschaftsbeiträge; c) die finanzielle Unterstützung in Sachen Krankenversicherung. Art. 7 Aufteilung der Angelegenheiten unter den Gerichtshöfen
1 Im Zweifelsfalle wird der fü r die Behandlung einer Streitigkeit zuständige Gerichtshof von den Präsid enten der betreffenden Gerichtshöfe im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt; kommt keine Einigung zustande, so wird er vom Gesamtgericht bestimmt.
2 Dasselbe Verfahren ist anzuwenden, wenn die Konnexität der Angelegenheit mit einer anderen oder die Ausgleichung der Geschäftslast es rechtfertigen. Art. 8 Befugnisse des Präsidenten eines Gerichtshofes Der Präsident des Gerichtshofes: a) fällt die Entscheide, die das Gesetz in seine Zuständigkeit legt; b) bereitet die Sitzungen des Gerichtshofes vor und führt den Vorsitz; c) sorgt für die rasche Erledigung de r Angelegenheiten des Gerichtshofes; d) entscheidet über die Gewährung der Einsicht in Entscheide und die Aushändigung von Kopien davon; e) erledigt die übrigen Aufgaben, die ihm dieses Reglement überträgt. Art. 9 Amtsdauer
1 Die Präsidenten, die übrigen Richter der Verwaltungsgerichtshöfe und deren Stellvertreter sowie die stellvertretenden Präsidenten des Steuer- und des Sozialversicherungsgerichtshofes werden für ein Jahr ernannt.
2 Sie können für dasselbe Amt unmittelbar wiedergewählt werden.
3 Bei Ernennung während einer Amtsperi ode werden sie nur für die Zeit bestimmt, welche die ersetzte Person noch zu vollenden hatte.
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2. Verfahren Art. 10 Verteilung der Geschäfte inne rhalb eines Gerichtshofes Der Präsident des Gerichtshofes be stimmt für jedes Geschäft den Berichterstatter. Art. 11 Befugnisse des Berichterstatters
1 Der Berichterstatter instruiert die Beschwerdesache; er hat dabei die in

Artikel 88 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die

Verwaltungsrechtspflege (VRG) vorgesehenen Befugnisse. Ist ein Entscheid über aufschiebende Wirkung zu treffen oder sind vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, so ersucht er den Präsidenten um Ansetzung einer Sitzung des Gerichtshofes innert kürzester Frist.
2 Der Berichterstatter erstattet dem Gerichtshof seinen Bericht in der Regel in der Form eines Urteilsentwurfes. Art. 12 Augenschein
1 Der Berichterstatter nimmt den in Artikel 46 Abs. 1 Bst. d VRG vorgesehenen Augenschein selbst vor.
2 Auf Antrag des Berichterstatters kann der Präsident des Gerichtshofes anordnen, dass ein anderes oder sämtliche Mitglieder des Gerichtshofes am Augenschein teilnehmen. Art. 13 Akteneinsicht und Zustellung der Akten Der Berichterstatter, oder in dessen Abwesenheit der Präsident des Gerichtshofes, entscheidet über die Gewährung der Akteneinsicht und die Zustellung der Akten an die Parteien in den Angelegenheiten, für die er zuständig ist. Art. 14 Auflage der Akten Ist die Instruktion abgesc hlossen und die Angelegenheit urteilsreif, so stellt der Präsident des Gerichtshofes die Akten den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem allenfalls be igezogenen Gerichtsschreiber zur Verfügung. Art. 15 Sitzungen
1 Der Präsident des Gerichtshofes beruft die Sitzungen mindestens sieben Tage im voraus ein und gibt dabei di e Traktanden bekannt. Die dringenden Fälle bleiben vorbehalten.
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2 Die Akten der angesetzten Angelege nheiten stehen spätestens bei der Einberufung zur Verfügung. Art. 16 Beratung
1 Die Mitglieder des Gerichtshofes nehmen rechts und links vom Vorsitzenden Platz, zuerst der Stellv ertreter des Präsidenten, dann die übrigen Mitglieder in der Reihenfolge ihres Ranges am Gericht.
2 Bei der Beratung erteilt der Vors itzende das Wort zuerst dem Berichterstatter, dann den übrigen Mitgliedern. Er selbst spricht zuletzt.
3 Wer einen Gegenantrag stellen will, kann dies unmittelbar nach der Darlegung des Berichterstatters tun.
4 Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme. Art. 17 Änderung des Urteilsentwurfs
1 Wird der vom Berichterstatter vorgelegte Urteilsentwurf geändert, so bezeichnet der Gerichtshof die mit der Abfassung der Änderungen beauftragte Person.
2 Der geänderte Text wird auf dem Zirkulationsweg dem Berichterstatter und dann den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofs zur Genehmigung unterbreitet.
3 Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Urteilsredaktors entscheidet der Gerichtshof über die vorgeschlagenen Textänderungen.
4 In den einfachen Fällen oder bei Dringlichkeit genügt die Genehmigung durch den Berichterstatter und den Präsidenten.
5 Die Absätze 1–4 sind sinngemäss anwendbar, wenn der Berichterstatter seinen Bericht nicht in der Form eines Urteilsentwurfs vorgelegt hat. Art 18 Einheitliche Rechtsprechung
1 Der Präsident des Gerichtshofes sorgt für eine einheitliche Rechtsprechung in den seinem Geri chtshof zugeteilten Sachgebieten.
2 Im Falle einer abweichenden Rechtsprechung von zwei Gerichtshöfen wird ein Meinungsaustausch zwischen den beiden Gerichtshöfen durchgeführt. Wird keine Einigung erreicht, so wird die Frage beim Gesamtgericht anhängig gemacht. Art. 19 Veröffentlichung
1 Wenn ein Entscheid gefällt ist, entscheidet der Gerichtshof, ob er dessen Veröffentlichung auf der Internet-Site des Verwaltungsgeri chts und/oder in
21 der Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung wünscht. Im letzteren Fall stellt er der Publikationskommission einen entsprechenden Antrag.
2 Die Veröffentlichung gewisser Entschei de in anderen Zeitschriften oder Sammlungen bleibt vorbehalten.
2. Das Gesamtgericht und die Kommissionen
1. Das Gesamtgericht Art. 20 Befugnisse
1 Das Gesamtgericht übt folgende Befugnisse aus: a) Es behandelt die organisatorischen und administrativen Angelegenheiten des Gerichts. b) Es übt die Zuständigkeiten aus, die dem Gericht als Aufsichts- und Anstellungsbehörde oder als Disziplinarbehörde übertragen sind. c) Es erteilt einem Richter die Bew illigung, eine nebenamtliche Tätigkeit auszuüben. d) Es fällt die Grundsatzentscheide bei abweichender Rechtsprechung der Gerichtshöfe. e) Es beschliesst das Reglement des Gerichts. f) Es verabschiedet den Budgetentwu rf des Gerichts und genehmigt die Jahresrechnung. g) Es verabschiedet den Jahresberi cht über die Tätigkeit des Gerichts und über den allgemeinen Stand der Verwaltungsgerichtsbarkeit. h) Es äussert sich zu den Gesetzesentwürfen, die dem Gericht unterbreitet werden, und gibt die Stellungnahmen ab, die von ihm eingeholt werden. i) Es übt alle übrigen Befugnisse aus, die das Gesetz dem Verwaltungsgericht überträgt und die nicht vom Gesetz selbst oder von diesem Reglement an einen Gerichtshof oder an eine Kommission delegiert werden.
2 Für die Angelegenheiten geringere r Bedeutung kann das Gesamtgericht seine Zuständigkeiten an die Verwaltungskommission oder an den Präsidenten des Gerichts übertragen. Art. 21 Sitzungen
1 Das Gesamtgericht tagt in der Regel einmal im Monat.
22
2 Der Präsident kann ausserordentliche Sitzungen ansetzen, falls dies notwendig ist. Er muss es tun, wenn mindestens drei Richter es verlangen. Art. 22 Vorbereitung der Sitzungen
1 Fehlen gesetzliche oder reglementarische Verfahrensvorschriften, so stellen der Präsident oder die Verwaltungskommission alle notwendigen Unterlagen über die Angelegenheiten zusammen, die dem Gesamtgericht unterbreitet werden.
2 Das Gesamtgericht kann jederzeit zusätzliche Auskünfte verlangen. Art. 23 Zirkulation der Akten Die Akten der Angelegenheiten, die direkt oder durch die Verwaltungskommission dem Gesamtgericht unterbreitet werden, sind ausser in dringenden Fällen vorher in Zirkulation zu setzen. Art. 24 Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen und Beratungen des Gesamtgerichts finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
2 Die Diskussionen und Beratungen sind geheimzuhalten. Art. 25 Protokolle
1 Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts werden jedem Mitglied vor der nächsten Sitzung und gegebenenfalls nach einer Berichtigung zur Genehmigung unterbreitet.
2 Sie werden vom Chefgerichtsschreiber aufbewahrt und sind den Richtern des Gerichts jederzeit zugänglich.
2. Die Kommissionen Art. 26 Im Allgemeinen
1 Zur Erfüllung gewisser administrativer Aufgaben des Gesamtgerichts werden folgende Kommissionen eingesetzt: a) die Verwaltungskommission; b) die Bibliothekskommission; c) die Publikationskommission; d) die Informatikkommission.
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2 Das Gesamtgericht kann jederzeit a ndere, ständige oder nicht ständige Kommissionen einsetzen. Art. 27 Verwaltungskommission a) Zusammensetzung
1 Die Verwaltungskommission setzt sich aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Gerichts und einem weiteren Richter zusammen.
2 Ist ein Mitglied der Verwaltungskommission verhindert, so bestimmt der Präsident unter den Richtern einen Ersatz. Art. 28 b) Befugnisse Die Verwaltungskommission übt die folgenden Befugnisse aus: a) Sie untersucht vorgängig die administrativen Angelegenheiten, die dem Gesamtgericht unterbreitet werden, und formuliert in der Regel einen Antrag. b) Sie stellt den Budgetentwurf des Gerichts auf und prüft die Rechnungen. c) Sie bereitet die Anstellung des Pe rsonals der Gerichtsschreiberei vor, erstellt dessen Pflichtenhefte und übt die Oberaufsicht über seine Tätigkeit aus. d) Sie trifft Entscheide in den Angelegenheiten, die ihr das Gesamtgericht übertragen hat. Art. 29 c) Verfahren
1 Die Verwaltungskommission fällt ihre Entscheide in der Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg, in der Regel gestützt auf einen Antrag des Chefgerichtsschreibers.
2 Sie kann jederzeit eine bestimmt e Angelegenheit dem Gesamtgericht übertragen. Art. 30 Bibliothekskommission
1 Die Bibliothekskommission setzt sich aus zwei Richtern und dem Chefgerichtsschreiber zusammen.
2 Sie schlägt für die Aufstellung des Budgets die Zuteilung der Kredite vor, die für die Schaffung und den Unterhalt einer Bibliothek, die den Anforderungen des Gerichts genügt, nötig sind.
3 Sie entscheidet unter Berücksichtigung der gewährten Kredite über die Anschaffung von Büchern.
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4 Sie trifft alle Massnahmen, die für die Organisation und die zweckmässige Benutzung der Bibliothek nützlich sind. Art. 31 Publikationskommission
1 Die Publikationskommission setzt sich aus drei Richtern zusammen.
2 Sie trifft die Auswahl unter den Entscheiden, die von den Gerichtshöfen zur Veröffentlichung in der Freiburge r Zeitschrift für Rechtsprechung vorgeschlagen wurden.
3 Sie vertritt das Gericht in allen Angelegenheiten, welche die Veröffentlichung seiner Rechtsprechung betreffen. Art. 32 Informatikkommission
1 Die Informatikkommission setzt sich aus zwei Richtern und dem Chefgerichtsschreiber zusammen.
2 Sie gewährleistet die Informatisierung des Gerichts. Sie bestimmt die Prioritäten und die Benutzungsregeln auf diesem Gebiet.
3 Sie vertritt das Gericht in allen Angelegenheiten, welche die Informatik betreffen. Art. 33 Ernennung
1 Die Mitglieder der Kommissionen werden, unter Vorbehalt der Mitglieder von Rechts wegen, vom Gesamtgericht ernannt.
2 Die Mitglieder der ständigen Kommissionen werden für ein Jahr ernannt. Sie können für dasselbe Amt unmittelbar wiedergewählt werden.
3. Der Präsident des Verwaltungsgerichts und die Richter Art. 34 Präsident
1 Der Präsident des Verwaltungsgerichts übernimmt die allgemeine Leitung des Gerichts. Er vertritt es, handelt, zeichnet und äussert sich in seinem Namen.
2 Er führt den Vorsitz in den S itzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.
3 Er bereitet in Zusammenarbeit mit dem Chefgerichtsschreiber die Geschäfte vor, die der Verwalt ungskommission und dem Gesamtgericht unterbreitet werden.
4 Im Übrigen erledigt der Präsident mit dem Chefgerichtsschreiber die laufenden Verwalt ungsangelegenheiten.
25 Art. 35 Richter
1 Jeder Richter ist verpflichtet, die Aufgaben zu übernehmen, die ihm vom Gesamtgericht oder von Gerichtshöfen, de ren Mitglied er ist, zugewiesen werden.
2 Wechselt ein Richter einen Gerichtshof, so behandelt er weiterhin die Angelegenheiten, mit denen er vorher als Berichterstatter oder als Mitglied beauftragt worden ist.
3 In der Rangordnung folgen die Richter dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten in der Reihenfo lge ihres Amtsantritts und, bei gleichzeitigem Amtsantritt, nach ihrem Alter.
4. Die Gerichtsschreiberei des Verwaltungsgerichts Art. 36 Im Allgemeinen Die Gerichtsschreiberei steht im Dienst des Verwaltungsgerichts, seiner Gerichtshöfe und seiner Kommissionen. Sie wirkt bei der Ausführung ihrer administrativen Aufgaben mit. Art. 37 Chefgerichtsschreiber
1 Der Chefgerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts leitet und beaufsichtigt die Gerichtsschreibere i. Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Er nimmt alle Akten und alle Korrespondenz entgegen, die dem Gericht, seinen Gerichtshöfen oder der Gerichtsschreiberei zugestellt werden, und sorgt für ihre Weiterleitung. b) Er steht dem Präsidenten des Gerichts bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission bei und führt ihre Protokolle. c) Er sorgt dafür, dass über Angelege nheiten, mit denen sich das Gericht oder seine Gerichtshöfe befassen müssen, Verzeichnisse geführt werden, und kontrolliert sie regelmässig. d) Er ist für die Verwaltung der Bibliothek und der notwendigen Dokumentation verantwortlich. e) Er ist Administrator de s EDV-Systems des Gerichts. f) Er wirkt bei der Erstellung de s Budgetentwurfs, der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Gerichts mit. g) Er ist für die Angelegenheiten de s Personals der Gerichtsschreiberei verantwortlich und überwacht dessen Tätigkeit.
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2 Ferner erfüllt der Chefgerichtsschreiber die Aufgaben, die den Gerichtsschreiber-Berichterstattern (Art. 38) und/oder Gerichtsschreiber- Adjunkten zukommen (Art. 39).
3 Bei seiner Verhinderung wird er dur ch einen anderen Gerichtsschreiber ersetzt.
4 Im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Gerichts kann er gewisse Aufgaben an andere Gerichtsschreiber übertragen. Art. 38 Gerichtsschreiber-B erichterstatter Die Gerichtsschreiber-Berichterstatter des Steuer- und des Sozialversicherungsgerichtshofs erfüllen hauptsächlich folgende Aufgaben: a) Sie instruieren die Geschäfte, die ihnen zugeteilt werden, erstatten Bericht und verfassen die entsprechenden Entscheide. b) Sie führen die Protokolle der Einvernahmen und der Sitzungen des Gerichtshofs. Art. 39 Gerichsschreiber-Adjunkten Die Gerichtsschreiber-Adjunkten der Verwaltungsgerichtshöfe erfüllen hauptsächlich folgende Aufgaben: a) Sie verfassen aufgrund der erstatteten Berichte die Entscheide der Gerichshöfe. b) Sie führen im Zusammenhang m it den vom Gerichtshof behandelten Geschäfte juristische Nachforschungen durch. c) Sie führen die Protokolle der Einvernahmen und der Sitzungen des Gerichtshofs. Art. 40 Bürochef Des Bürochef hat die folgenden Befugnisse: a) Er verwaltet das Sekretariat des Gerichts und dessen Personal. b) Er koordiniert die Arbeiten des Sekretariats. c) Er führt die Buchhaltung des Gerichts. d) Er führt Schreib- und Korrespondenzarbeiten gemäss dem Artikel 41 aus. e) Er nimmt an den Sitzungen der Informatikkommission teil und führt das Protokoll.
27 Art. 41 Sekretäre Die Sekretäre führen alle Schreib- und Korrespondenzarbeiten des Verwaltungsgerichts, seiner Gerichtshöfe und seiner Kommissionen aus sowie die weiteren administrativen Aufgaben, die ihnen anvertraut werden.
5. Schlussbestimmungen Art. 42 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlic ht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und als Sonderd ruck herausgegeben.
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