Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Bundesgesetz über die  Harmonisierung der Einwohnerregister und  anderer amtlicher Personenregister  (RegV)  vom 16. Juni 2008 (Stand 16. Juni 2008)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung  der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006   (Registerharmonisierungsgesetz,   RHG)   und   Art.   27   Abs.   1   der  Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmo  -  nisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister  vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) und der dazuge  -  hörenden   Ausführungserlasse   des   Bundes,   soweit   deren   Vollzug   dem  Kanton obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsicht
                            1  Die Registerharmonisierung steht unter der Aufsicht des Justiz-, Polizei-  und Militärdepartementes. Es ist im Sinne von Art. 9 RHG zuständig für die  Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Art der Registerführung
                            1  Die Einwohnerregister und die Stimmregister sind elektronisch zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wohnungsidentifikator
                            1  Industrielle Werke (Elektrizitätsversorgungen und andere Anbieter leitungs  -  gebundener Dienste) stellen der Einwohnerkontrolle Daten, die der Bestim  -  mung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person dienen,  auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wohnungsnummerierung
                            1  Die Wohnungsnummerierung ist lediglich registermässig zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenweitergabe und -austausch
                            1  Die Einwohnerkontrollen stellen dem zuständigen Bundesamt die Daten  der amtlich geführten Personenregister unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwohnern direkt mit  der Informatik- und Kommunikations-Plattform des Bundes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Meldepflicht
                            1  Natürliche Personen haben innerhalb von 14 Tagen einen Zuzug, einen  Wegzug oder einen Umzug innerhalb des Bezirkes bei der zuständigen  Einwohnerkontrolle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung von Kollektivhaushalten meldet der zuständigen Einwohner  -  kontrolle quartalsweise die Bewohnerschaft des Kollektivhaushaltes, ausge  -  nommen sind Bewohner mit einer Aufenthaltsdauer von unter drei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten zu erteilen und ihre  Angaben auf Verlangen zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Subsidiäre Auskunftspflicht
                            1  Wird die Meldepflicht nach Art. 7 dieser Verordnung nicht erfüllt, haben  nachfolgende Personen der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgelt  -  lich Auskunft zu erteilen:  a)  Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die bei ihnen beschäftigten Personen;  b)  Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, auszie  -  hende und wohnhafte Mieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse  bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Ein  -  führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
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                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  16.06.2008  16.06.2008  Erstfassung  -