Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention Vom 16. September 2010 (Stand 1. April 2011) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, gestützt auf die Artikel 4 bis 12, 15 bis 21 und 34 bis 37 des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009 1 ) , vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit in den Bereichen Ord - nungsdienst und Intervention, namentlich betreffend Ausbildung der ent - sprechenden Einheiten und deren Gliederung.
Art. 2 Vereinbarungspartner
1 Vereinbarungspartner sind alle Kantone der Zentralschweiz.
Art. 3 Begriffe, Abkürzungen
1 Es werden folgende Begriffe und Abkürzungen verwendet: 1. Ordnungsdienst ist die Gewährleistung und/oder die Wiederherstel - lung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Menschenansamm - lungen mit anlassbezogen organisierten und geführten Polizeikräften. 2. Eine Intervention dient dazu, eine bereits eingetretene oder drohende Störung zu verhindern, zu beheben oder einen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Dafür sind in der Regel speziell ausgebildete und ausge - rüstete Polizeieinheiten erforderlich. 1) BGS 511.1
3. ZPDK: Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonfe - renz; ZPKK: Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz; ZCS: Zentralschweizer Chefs Spezialeinheiten. 2. Organisation
Art. 4 ZPDK
1 Die ZPDK übt die Oberaufsicht bei der Umsetzung dieser Vereinbarung aus.
2 Sie genehmigt
a) die Grundsätze und Vorgaben über Bestand und Organisation der Ord - nungsdienst- bzw. Interventionseinheiten;
b) Abweichungen von den festgelegten Vorgaben betreffend Ausbil - dungsdauer und Minimalstandards und Abweichungen von den Richt - linien des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI);
c) die Ausrüstungsvorgaben;
d) den Beschluss, welcher Kanton Leistungserbringer ist;
e) auf Antrag der ZPKK das Budget für Aufträge gemäss Artikel 8 Abs. 2.
Art. 5 ZPKK
1 Die ZPKK legt die einheitliche Ausbildungsdoktrin fest und ist für das Controlling (Kontrolle und Steuerung) verantwortlich.
2 Sie beschliesst
a) die Organisation und Gliederung der Ordnungsdienst- bzw. Interventi - onseinheiten und deren Gliederung für die Ausbildung;
b) die Grundsätze und Vorgaben über den Bestand der Ordnungsdienst- und Interventionseinheiten;
c) die Minimalstandards der einheitlichen Ausbildung und deren Dauer, die Vorgaben für die Kaderausbildung;
d) Abweichungen von den festgelegten Vorgaben betreffend Ausbil - dungsdauer und Minimalstandards und Abweichungen von den SPI- Richtlinien;
e) die Ausrüstungsvorgaben.
3 Sie bestimmt den Kanton, der für den jeweiligen Ausbildungskurs Leis - tungserbringer ist.
4 Sie übt die Aufsicht über das Steuerungsgremium gemäss Artikel 6 aus.
Art. 6 Steuerungsgremium
1 Die Zentralschweizer Chefs Spezialeinheiten (ZCS) bilden das Steue - rungsgremium, das die Entscheide der ZPKK vorbereitet und ihr Anträge stellt.
2 Dem Steuerungsgremium gehören auch die Technischen Leiter bzw. Leite - rinnen der Ordnungsdienst- bzw. Interventionseinheiten an, wenn sie nicht Mitglied der ZCS sind. 3. Finanzielles
Art. 7 Leistungskauf, Entschädigung
1 Die ZPKK bestimmt den Kanton, welcher für den Kurs Leistungserbringer gemäss Konkordat ist. Pro Ausbildungskurs ist eine separate Abrechnung zu erstellen.
2 Die Kantone, die Instruktoren und Instruktorinnen bzw. einen Technischen Leiter oder eine Technische Leiterin stellen, werden für die Durchführung von Ausbildungskursen auf der Basis von kostendeckenden Stundenansät - zen entschädigt.
3 Sachkosten werden entschädigt, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und nicht bereits in den Stundenansätzen eingerechnet worden sind.
4 Die Kantone tragen die Kosten der Ausbildung gemäss den Soll-Beständen für den Ordnungsdienst bzw. für die Intervention.
Art. 8 Entschädigung und Kostentragung für das Steuerungsgremium
1 Die Kantone verzichten gegenseitig auf eine Rechnungsstellung für die Mitglieder des Steuerungsgremiums.
2 Erfüllen diese ausserhalb der Sitzungen Aufträge inhaltlicher, logistischer oder administrativer Art, werden sie wie Instruktoren entschädigt. In diesem
4. Schlussbestimmungen
Art. 9 Streitbeilegung
1 Streitigkeiten zwischen den Kantonen sind durch die ZPKK zu regeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die ZPDK. Den Beteiligten steht danach das Streitbeilegungsverfahren gemäss Artikel 45 des Konkor - dates zur Verfügung.
Art. 10 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Die Zustimmung der Kantone zu dieser Vereinbarung ist dem Sekretariat der ZRK mitzuteilen.
2 Nachdem alle Kantone ihre Zustimmung erklärt haben, legt die ZPDK das Inkrafttreten der Vereinbarung fest 1 ) . Sie teilt dies den Staatskanzleien der Vereinbarungspartner und der Bundeskanzlei mit.
Art. 11 Kündigung
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Die Vereinbarung kann von jedem Kanton unter Einhaltung einer einjähri - gen Kündigungsfrist per Ende Jahr gekündigt werden.
3 Wird die Vereinbarung von einem oder mehreren Kantonen gekündigt,so prüfen die Kantone eine Weiterführung der Zusammenarbeit auf einer neuen Basis.
Art. 12 Änderung der Vereinbarung
1 Jeder Kanton kann bei der ZPDK Verhandlungen über die Änderung der Vereinbarung beantragen. Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am 7. Dezember 2010. 1) In-Kraft-Treten am 1. April 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 16.09.2010 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 16.09.2010 01.04.2011 Erstfassung GS 31, 9
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