Vereinbarung über die gemeinsame Anerkennung und Durchführung von Ausbildungskursen für Tierpfleger sowie die gemeinsame Durchführung von Tierpflegerprüfungen
1 GS 29.276, SGS 100
38 - 1.5.1988 (Vereinbarung Tierpfleger) Vom 29./31. März 1988 GS 29.608 Das Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 77 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 1 , vereinbaren:
§ 1 Der Kanton Basel-Stadt und der Kanton Basel-Landschaft arbeiten auf der
Grundlage der Vorschriften des Bundes bei der Anerkennung und Durchführung von Ausbildungskursen für Tierpfleger sowie bei der Durchführung der Tierpfle- gerprüfungen zusammen, wobei die Federführung beim Veterinäramt des Kan- tons Basel-Stadt liegt.
§ 2 Das Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt sowie der Kantonstierarzt des Kan-
tons Basel-Landschaft beteiligen sich nach Absprache an den Ausbildungskursen und führen die Abschlussprüfung für Tierpfleger durch.
§ 3 Der Kanton Basel-Landschaft stellt dem Kanton Basel-Stadt für seine Aufwen-
dungen für Unterricht und Prüfung Rechnung. Der Kanton Basel-Stadt stellt den Ka ntonen, aus welchen die Prüfungskandidaten stammen, anteilmässig Rech- nung. Von diesem Betrag kommen die Prüfungsgebühren, welche die Prüfungs- kandidaten selber zu entrichten haben, in Abzug.
§ 4
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 1988 in Kraft. Sie kann von beiden Ver- tragsparteien jeweils auf Jahresende gekündigt werden, wobei eine sechsmo- natige Kündigungsfrist einzuhalten ist.
2 Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Land-
1 Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 17. Mai 1988 genehmigt.
2 Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 26. April 1988 genehmigt.
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