Vereinbarung zwischen der Schweiz und Irland über den Austausch von Stagiaires
Abgeschlossen am 14. März 1949 In Kraft getreten am 14. März 1949 ¹ AS 1985 1242 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die «Stagiaires», das sind Angehörige eines der beiden Länder, die zum Antritt einer Stelle für begrenzte Zeit in das andere Land gehen, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen und sich mit den Handels- und Berufsgebräuchen dieses Landes vertraut zu machen.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Ziffer 3 der Vereinbarung vom 9. Juni 1947 über die gegenseitige Abschaffung der Visa wird den Stagiaires nach den folgenden Bedingungen die Bewilligung zum Stellenantritt ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in ihrem Beruf erteilt.
Art. 2
Die Stagiaires können beiderlei Geschlechtes sein. Sie sollen in der Regel das 30. Altersjahr nicht überschritten haben.
Art. 3
Die Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
Art. 4
Die Stagiaires dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden gegenüber verpflichten, sie, sobald sie normale Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen festgesetzten Tarifen oder in Ermangelung von solchen nach den berufs- und ortsüblichen Ansätzen zu entschädigen.
In andern Fällen haben sich die Arbeitgeber zu verpflichten, den Stagiaires einen Lohn zu zahlen, der dem Wert ihrer Arbeitsleistungen entspricht.
Art. 5
Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf im Kalenderjahr zweihundert nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Bewerbungen sollen wohlwollend geprüft werden, sofern es die Lage des Arbeitsmarktes gestattet.
Dieses Kontingent von zweihundert Stagiaires gilt für das Jahr 1949 vom Abschluss der Vereinbarung bis zum 31. Dezember, für die folgenden Jahre vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Stagiaires, die sich am 1. Januar bereits im Gebiet des andern Staates aufhalten, werden auf das Kontingent des laufenden Jahres nicht angerechnet. Die Zahl von zweihundert Stagiaires jährlich kann ohne Rücksicht auf die Dauer der im Vorjahr erteilten Bewilligungen voll in Anspruch genommen werden.
Das Kontingent kann nachträglich auf Vorschlag eines der beiden Staaten durch eine Vereinbarung abgeändert werden. Diese ist spätestens am 1. Dezember für das folgende Jahr zu treffen. Wird das vorgesehene Kontingent im Laufe eines Jahres durch die Stagiaires eines der beiden Staaten nicht erreicht, so darf dieser weder die Zahl der Bewilligungen an die Stagiaires des andern Staates herabsetzen, noch den nicht benützten Rest seines Kontingentes auf das folgende Jahr übertragen.
Art. 6
Personen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung Gebrauch zu machen wünschen, haben ein Gesuch an diejenige Behörde ihres Heimatstaates zu richten, die mit der Entgegennahme solcher Gesuche beauftragt ist. Sie haben gleichzeitig alle für die Prüfung ihres Gesuches notwendigen Angaben zu machen und insbesondere den Namen und die Adresse des künftigen Arbeitgebers zu nennen.
Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob das Gesuch der entsprechenden Behörde des andern Staates zu übermitteln sei; sie berücksichtigt dabei das ihr zustehende jährliche Kontingent sowie die von ihr selbst vorgenommene Verteilung dieses Kontingentes auf die verschiedenen Berufe.
Die Zulassungsgesuche der schweizerischen Stagiaires-Kandidaten werden vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern entgegengenommen, diejenigen der irischen Bewerber vom irischen Industrie- und Handelsdepartement im Namen des im letzten Satz von Artikel 7 hiernach vorgesehenen Ausschusses. Beide Behörden werden einander die von ihnen in Ordnung befundenen Gesuche direkt übermitteln.
Art. 7
Die zuständigen Behörden beider Länder werden die Suche der Stagiaires-Kandidaten nach einer Anstellung erleichtern. Nötigenfalls können sich diese Bewerber in jedem der beiden Länder an die Stelle wenden, die eigens damit beauftragt ist, ihre Bemühungen zu unterstützen. Den irischen Kandidaten wird in der Schweiz die Kommission für den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland in Baden behilflich sein. Eine gleiche Hilfe gewährt ein unter der Obhut des irischen Industrie- und Handelsdepartements zu bildender Ausschuss den schweizerischen Bewerbern.
Art. 8
Die zuständigen Behörden werden ihr Möglichstes tun, um eine Behandlung der Gesuche in kürzester Frist zu gewährleisten. Sie werden sich ebenfalls bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise oder dem Aufenthalt der Stagiaires entstehen könnten, mit grösster Raschheit zu beheben.
Art. 9
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und bleibt gültig bis zum 31. Dezember 1949.
Sie wird jeweils für ein neues Jahr stillschweigend verlängert, sofern nicht einer der vertragschliessenden Teile sie vor dem 1. Juli auf das Ende des Jahres kündigt.
Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Bewilligungen für die Zeitdauer, wofür sie erteilt worden sind, in Kraft.
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