Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (111.311)
CH - SO

Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse

Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse Vom 6. Oktober 1968 (Stand 1. Januar 2003) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Ziffer 1 der Kantonsverfassung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

29. März 1968

beschliesst:

§ 1 Inhalt

1 Alle geltenden kantonalen Gesetze, Verordnungen und weitern Erlasse mit rechtsetzendem Inhalt sind nach Materien geordnet in einer, "Berei - nigten Sammlung der solothurnischen Erlasse" (Gesetzessammlung) neu herauszugeben.

§ 2 Ausnahmen

1 Nicht aufzunehmen sind: a) die nicht allgemein verbindlichen Erlasse, wie Pflichtenhefte und verwaltungsinterne Reglemente; b) die Kantonsratsbeschlüsse über Voranschlag, Staatsrechnung, Teue - rungszulagen sowie andere jährlich wiederkehrende Erlasse; c) die Kreditbeschlüsse; d) die Eisenbahn-, Automobil-, Wasserkraft- und andern Konzessionen; e) die Beschlüsse über die finanziellen Beteiligungen des Staates an Unternehmen jeder Art, sofern der Staat nicht bei der Gründung oder in der Verwaltung beteiligt ist; f) die Beschlüsse über Taggelder, Entschädigungen und Honorare.

§ 3 * Besondere Fälle

1 Die Staatskanzlei kann in besonderen Fällen auch Erlasse nach § 2 in die Gesetzesssammlung aufnehmen, wenn für ihre Aufnahme ein öffentliches Interesse besteht.

§ 4 * Zuständigkeit

1 Mit der Herausgabe und Nachführung der Gesetzessammlung wird die Staatskanzlei beauftragt.

§ 5 Form

1 Die Gesetzessammlung wird in der Loseblatt-Form herausgegeben.

§ 6 * ...

GS 84, 183
1

§ 7 * ...

§ 8 * ...

§ 9 Nachführung

1 Die Gesetzessammlung ist periodisch nachzuführen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.

§ 10 Register

1 Die Gesetzessammlung erhält ein systematisches und ein alphabetisches Register.
2 Beide Register sind ebenfalls nachzuführen.

§ 11 Abgabe, Abonnement

1 Die Staatskanzlei bestimmt, welchen Amtsstellen die Gesetzessammlung unentgeltlich abgegeben wird. *
2 Die Gesetzessammlung kann gekauft und hinsichtlich der Nachträge abonniert werden.
3 Die Staatskanzlei bestimmt den Verkaufs- und den Abonnementspreis. *

§ 12 Kredite

1 Die erforderlichen Kredite sind mit dem Voranschlag einzuholen.

§ 13 Amtliche Sammlung

1 Die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons So - lothurn wird weitergeführt.

§ 14 Verordnungen

1 Der Regierungsrat erlässt über den Vollzug dieses Gesetzes und über die amtlichen Bekanntmachungen besondere Verordnungen.

§ 15 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regie - rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar 1969.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

11.04.2000 01.08.2000 § 3 totalrevidiert -

11.04.2000 01.08.2000 § 4 totalrevidiert -

11.04.2000 01.08.2000 § 11 Abs. 1 geändert -

11.04.2000 01.08.2000 § 11 Abs. 3 geändert -

21.02.2001 01.01.2003 § 6 aufgehoben -

21.02.2001 01.01.2003 § 7 aufgehoben -

21.02.2001 01.01.2003 § 8 aufgehoben -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 11.04.2000 01.08.2000 totalrevidiert -

§ 4 11.04.2000 01.08.2000 totalrevidiert -

§ 6 21.02.2001 01.01.2003 aufgehoben -

§ 7 21.02.2001 01.01.2003 aufgehoben -

§ 8 21.02.2001 01.01.2003 aufgehoben -

§ 11 Abs. 1 11.04.2000 01.08.2000 geändert -

§ 11 Abs. 3 11.04.2000 01.08.2000 geändert -

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