Vereinbarung zwischen der Schweiz und Luxemburg über den Austausch von Stagiaires (0.142.115.187)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Luxemburg über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 20. Oktober 1948 In Kraft getreten am 20. Oktober 1948 ¹ AS 1985 1245 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die «Stagiaires», das sind Angehörige eines der beiden Länder, die zum Antritt einer Stelle für begrenzte Zeit in das andere Land gehen, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen und sich mit den Handels- und Berufsgebräuchen dieses Landes vertraut zu machen.
Den Stagiaires wird unter folgenden Bedinungen die Bewilligung zum Stellenantritt ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in ihrem Beruf erteilt.
Art. 2
Die Stagiaires können beiderlei Geschlechts sein. Sie sollen in der Regel das 30. Alter­s­jahr nicht überschritten haben.
Art. 3
Die Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
Art. 4
Die Stagiaires dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden gegeüber verpflichten, sie sobald sie normale Arbeit leisten, nach den in den Gesmatarbeitsverträgen festgesetzten Tarifen oder in Ermangelung von solchen nach den berufs- und ortsüblichen Ansätzen zu entschädigen.
In anderen Fällen haben sich die Arbeitgeber zu verpflichten, den Stagiaires einen Lohn zu zahlen, der dem Wert ihrer Arbeitsleistungen entspricht.
Art. 5
Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf im Kalenderjahr fünfzig nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Bewerbungen sollen wohlwollende geprüft werden, sofern es die Lage des Arbeitsmarktes gestattet.
Dieses Kontingent von fünfzig Stagiaires gilt für das Jahr 1948 vom Abschluss der Vereinbarungen bis zum 31. Dezember, für die folgenden Jahre vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, für die folgenden Jahre vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Stagiaires, die sich am 1. Januar bereits im Gebiet des anderen Staates aufhalten, werden auf das Kontingent des laufenden Jahres nicht angerechnet. Die Zahl von fünfzig Stagiaires jährlich kann ohne Rücksicht auf die Dauer der im Vorjahre erteilten Bewilligungen voll in Anspruch genommen werden.
Das Kontingent kann nachträglich auf Vorschlag eines der beiden Staaten durch eine Verinbarung abgeändert werden. Diese ist spätestens am 1. Dezeber für das folgende Jahr zu treffen. Wird das vorgesehene Kontingent im Laufe eines Jahres durch die Stagiaires eines der beiden Staaten nicht erreicht, so darf dieser weder die Zahl der Bewilligung an die Stagiaires des andern Staates herabsetzen, noch den nicht benützten Rest seines Koningentes auf das folgende Jahr übertragen.
Art. 6
Personen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung Gebrauch zu machen wünschenm, haben ein Gesuch an diejenigen Behörde ihres Heimatstaates zu richten, die mit der Entgegennahme solcher Gesuche beauftragt ist. Sie haben gleichzeitig alle für die Prüfung ihres Gesuches notwendigen Angaben zu machen.
Die genannten Behörde hat zu prüfen, ob das Gesuch der entsprechenden Behörde des andern Staates zu übermitteln sei; sie berücksichtigt dabei das ihr zustehende jährliche Kontingent sowie die von ihr selbst vorgenommene Verteilung dieses Kontingentes auf die verschiedenen Berufe.
Die Zulassungsgesuche der schweizerischen Stagiaires-Kandidaten werden vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern entgegengenommen, diejenigen der luxemburgischen Bewerber vom Office national du travail in Luxemburg durch Vermittlung der Berufskammer. Beide Behörden werden einander die von ihnen in Ordnung befundenen Gesuche direkt übermitteln.
Art. 7
Die zuständige Behörden beider Länder werden die Suche der Stagiaires-Kandidaten nach einer Anstellung erleichtern. Nötigenfalls können sich diese Bewerbung in jedem der beiden Länder an die Stelle wenden, die eigens damit beauftragt ist, ihre Bemühungen zu unterstützen. Den luxemburgischen Kandidaten wird in der Schweiz die Kommission für den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland in Baden behilflich sein. Eine gleiche Hilfe gewähren das Office national du travail und die zuständigen Berufskammern in Luxemburg den schweizerischen Bewerbern.
Art. 8
Die zuständigen Behörden werden ihr Möglichstes tun, um eine Behandlung der Gesuche in kürzester Frist zu gewährleisten. Sie werden sich ebenfalls bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise oder dem Aufenthalt der Stagiaires entstehen könnten, mit grösster Raschheit zu beheben.
Art. 9
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und bleibt gültig bis zu 31. Dezember 1949.
Sie wird jeweils für ein neues Jahr stillschweigend verlängert, sofern nicht einer der vertragsschliessenden Teile sie vor dem 1. Juli auf das Ende des Jahres kündigt.
Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Bewilligungen für die Zeitdauer, wofür sie erteilt worden sind, in Kraft.
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