Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot
1 432.282.1 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) vom 23.11.2021 (Stand 01.01.2022) Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 21m Absatz 2, 21o Absatz 4, 21q Absatz 3 des Volks schulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG) 1 ) und die Artikel 20 Absatz 2, 38 Ab satz 3, 46 Absatz 3, 47 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Verordnung vom 10. No vember 2021 über das besondere Volksschulangebot (BVSV) 2 ) , beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt a die Kilometerentschädigung für Schülertransporte, b die Berichterstattung und das Controlling, c die Gebühr für die Mahlzeiten, d den Zuschlag für Psychomotorik, Logopädie und abteilungsweisen Unter richt, e die Klassengrösse und die Höhe der Pauschalen für Förderlektionen, all gemeine Betriebskosten und Infrastrukturkosten für die Abgeltung der Kosten der besonderen Volksschulen, f die Ausgabenbewilligung.
2 Kilometerentschädigung für Schülertransporte
Art. 2
Von Gemeinden oder besonderen Volksschulen organisierte Schülertransporte
1 Die Kilometertarife für von Gemeinden oder besonderen Volksschulen organi sierte Schülertransporte orientieren sich an den marktüblichen Preisen ver gleichbarer regionaler Angebote.
1) BSG 432.210
2) BSG 432.282 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-118
432.282.1 2
2 Der Kilometertarif einschliesslich Mehrwertsteuer beträgt höchstens a 2.50 Franken für Transporte mit Personenwagen bis zu vier Plätzen, b 3.00 Franken für Transporte mit Fahrzeugen mit mehr als vier Plätzen so wie für Fahrzeuge mit Spezialeinrichtungen.
Art. 3
Von Privatpersonen durchgeführte Schülertransporte
1 Die von Privatpersonen durchgeführten Schülertransporte werden mit einem Kilometertarif von 70 Rappen entschädigt.
3 Berichterstattung und Controlling
Art. 4
Berichterstattung
1 Die besondere Volksschule a erstattet dem zuständigen Schulinspektorat alle drei Jahre Bericht über die Erkenntnisse aus Ergebnisprüfungen sowie über hierzu getroffene Massnahmen, b beurteilt im Bericht die Umsetzung kantonaler Schwerpunkte und Vorga ben.
2 Das zuständige Schulinspektorat überprüft den Bericht, besucht den Unter richt der besonderen Volksschule und gibt zu Bericht und Besuch eine schriftli che Rückmeldung.
Art. 5
Controlling
1 Das zuständige Schulinspektorat legt bei Bedarf das weitere Vorgehen fest und vereinbart mit der besonderen Volksschule die notwendigen Massnahmen für den nächsten Controllingzyklus.
2 Es führt jährlich mit dem strategischen Organ und der Schulleitung ein Standortgespräch insbesondere zur Umsetzung der Massnahmen durch.
3 Im dritten Jahr des Controllingzyklus wird das Standortgespräch durch das Controllinggespräch ersetzt.
4 Gebühr für die Mahlzeiten
Art. 6
1 Die von den besonderen Volksschulen zu erhebende Gebühr für das Mit tagessen in der Tagesschule und während des Mittagstischs beträgt 9.50 Fran ken.
3 432.282.1
2 Für weitere Mahlzeiten in der Tagesschule können die besonderen Volks schulen Gebühren höchstens im Rahmen der effektiven Kosten erheben.
5 Abgeltung der Kosten der besonderen Volksschulen
5.1 Zuschlag für Psychomotorik, Logopädie und abteilungsweisen Unterricht
Art. 7
1 Der Zuschlag gemäss Artikel 49 BVSV beträgt a 12,5 Lektionen für den Zyklus 1, b 7,75 Lektionen für den Zyklus 2, c 3,5 Lektionen für den Zyklus 3.
5.2 Klassengrösse
Art. 8
1 Die Klassengrösse wird durch die Ausrichtung der Angebote bestimmt.
2 Sie beträgt in der Regel a sieben bis zwölf Kinder bei Kindern mit Lern- oder Entwicklungsbeein trächtigungen, b fünf bis acht Kinder bei Kindern mit Körperbehinderungen, Gehör- oder Sehschädigungen und bei Kindern mit kognitiven beziehungsweise kom plexen Beeinträchtigungen, c vier bis sieben Kinder bei Kindern mit Mehrfachbehinderungen und spezi ellen Pflegebedürfnissen und bei Kindern mit Wahrnehmungsstörungen oder anderen gemischten Zusammensetzungen der Behinderung.
5.3 Höhe der Pauschalen für Förderlektionen, allgemeine Betriebskosten und Infrastrukturkosten
Art. 9
Förderlektionen
1 Die Höhe der Pauschale für Förderlektionen beträgt pro Schulwoche und För derlektion 2450 Franken pro Kind.
2 Die Anzahl Förderlektionen pro Kind wird in der Leistungsvereinbarung fest gelegt.
432.282.1 4
Art. 10
Allgemeine Betriebskosten
1 Die Höhe der Pauschale für die allgemeinen Betriebskosten beträgt für das Kalenderjahr 2022 pro Klasse 85'000 Franken.
2 Die Anzahl Klassen wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Art. 11
Infrastrukturkosten für Mobilien
1 Die Höhe der Pauschale für die Kosten der Mobilien beträgt für das Kalender jahr 2022 pro Klasse 9080 Franken.
2 Die Anzahl Klassen wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Art. 12
Infrastrukturkosten für Immobilien
1 Die Höhe der Pauschale für die Kosten der Immobilien beträgt für das Kalen derjahr 2022 pro Klasse 43'875 Franken, vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Für Angebote mit Unterbringung, die vollzeitlich genutzt werden, beträgt die Höhe der Pauschale für das Kalenderjahr 2022 pro Klasse 40'500 Franken.
3 Die Anzahl Klassen wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
6 Ausgabenbewilligung
Art. 13
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung bewilligt die mit der Leistungsvereinbarung verbundenen Ausgaben.
7 Inkrafttreten
Art. 14
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Bern, 23. November 2021 Die Bildungs- und Kulturdirektorin: Häsler
5 432.282.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-118
432.282.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-118
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