Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) betreffend Delegation von Brandschutzaufgaben von der BGV an die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft (Hafenverwaltung)
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Land schaft und der Baselland schaftlichen Gebäude versiche rung (BGV) betreffend Delega tion von Brand schutzauf gaben von der BGV an die Rheinhäfen des Kantons Ba sel-Landschaft (Hafenverwaltung) Vom 8. November 1988 (Stand 8. November 1988) Gestützt auf § 2 Absatz 3 und § 10 des Gesetzes vom 12. Januar 1981
1 ) über den Feuerschutz wird zwischen den Parteien folgendes vereinbart:
§ 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt, den Vollzug des Brandschutzes in den Rhein - häfen des Kantons Basel-Landschaft durch geeignete personelle und organisa - torische Massnahmen zu verbessern.
2 Die in dieser Vereinbarung näher zu bezeichnenden Brandschutzauf gaben werden von der BGV an die Hafenverwaltung delegiert.
3 Die BGV arbeitet ganz allgemein mit der Hafenverwaltung eng zusammen.
§ 2 Zuständigkeiten im ordentlichen Baubewilligungsverfahren
1 Baugesuche im ordentlichen Baubewilligungsverfahren werden von der BGV bearbeitet.
2 Die Hafenverwaltung wird von der BGV frühzeitig über die ver fügten Brand - schutzauflagen informiert.
§ 3 Zuständigkeiten bei vereinfachtem Baubewilligungsverfahren
1 Bei Baugesuchen, die im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss § 119 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967
2 ) behandelt werden, ist die Hafen - ver waltung zuständig für
a. Erteilung von feuerpolizeilichen Bewilligungen,
b. Verfügung der erforderlichen brandschutztechnischen Massnahmen.
2 Treten bei der Bearbeitung der Baugesuche Probleme auf, so kann die Ha - fen verwaltung von der BGV jederzeit Unterstützung verlangen.
3 Kontrolle durch, erstellt ein Abnahmeprotokoll und orientiert die BGV.
1) GS 27.704, SGS 761
2) GS 23.607, SGS 400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.743
§ 4 Bewilligung für risikoreiche Arbeiten
1 Betriebe, die in den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft risikoreiche Arbeiten, wie insbesondere
a. Entgasen
b. Reinigen
c. Funkenerzeugende Tätigkeiten (wie Schweissen, Löten, Schleifen etc.) durchführen oder durchführen lassen, müssen bei der Hafenverwaltung eine Bewilligung einholen.
2 Die Hafenverwaltung erteilt dem Gesuchsteller eine schriftliche Bewilligung und orientiert die BGV.
3 Die Hafenverwaltung kontrolliert, ob die geforderten Brandschutz mass - nahmen eingehalten werden.
§ 5 Überprüfung der Pumpwerke, der Beschäumungs- und Berie -
selungs anlagen
1 Die Hafenverwaltung prüft periodisch stichprobeweise, ob die Pumpwerke und die stationären Anlagen für Kühlung und Beschäumung der Tanks, Bass - ins und Umschlagsanlagen funktionieren.
2 Die Hafenverwaltung erstellt von diesen Inspektionen einen Be richt und orien - tiert die BGV.
§ 6 Delegation weiterer Aufgaben an die Hafenverwaltung
1 Im Einvernehmen mit der Hafenverwaltung kann die BGV weitere Überwa - chungsaufgaben ganz oder teilweise an die Hafenverwaltung übertra gen.
§ 7 Rechtspflege
1 Die Brandschutzverfügungen der Hafenverwaltung sind mit einer entspre - chen den Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2 Gegen Brandschutzverfügungen der Hafenverwaltung kann der Betrof fene in - nert 10 Tagen bei der BGV Einsprache erheben.
3 Im übrigen gelten für die Rechtspflege die Bestimmungen von § 23 des Ge - set zes vom 12. Januar 1981
1 ) über den Feuerschutz.
§ 8 Änderungsvorbehalt
1 Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit veränderten Umständen und Er - kenntnissen angepasst werden.
1) GS 27.704, SGS 761 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.743
§ 9 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Vereinbarung ist mit der Unterzeichnung für beide Parteien rechtsverbindlich.
1 )
1) Die Vereinbarung wurde am 8. November 1988 von beiden Parteien unterzeichnet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.743
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.11.1988 08.11.1988 Erlass Erstfassung GS 29.743 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.743
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.11.1988 08.11.1988 Erstfassung GS 29.743 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.743
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