Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Bürgerrates der Stadt Basel. (BaB 153.110)
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Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Bürgerrates der Stadt Basel.

Bürgerrat: Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Bürgerrates der Stadt Basel. Vom 9. September 1986 (Stand 6. September 2011) Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel erlässt in Ausführung von § 37 der Geschäftsordnung des Bürgerrates vom 9. September 1986
1 ) folgende Ausführungsbestimmungen: I. Bürgerrat

§ 1 Einladung; Tagesordnung

1 Die Einladung zur Sitzung erlässt der Präsident/die Präsidentin durch Versand einer schriftlichen Mitteilung.
2 Die Einladung ist zusammen mit der vorgeschlagenen Tagesordnung in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zum Versand aufzugeben.
3 In dringenden Fällen kann ausnahmsweise auch anders als schriftlich zu einer Sitzung eingeladen werden.

§ 2 Präsenz

1 Die Mitglieder sind gehalten, allen Sitzungen beizuwohnen.

§ 3 Versand der Berichte

1 Berichte und Anträge an den Bürgerrat sind in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zum Versand aufzugeben. In dringenden Fällen kann der Bürgerrat auch dann ein Geschäft auf die Tages - ordnung setzen, wenn diese Frist nicht eingehalten ist.

§ 4 Zuziehung Aussenstehender

1 Der Präsident/die Präsidentin legt fest, welche Mitarbeiter oder andere Sachkundige an den Sitzungen des Bürgerrates teilnehmen, sofern der Bürgerrat nicht selbst diesbezüglich Beschluss fasst.

§ 5 Protokoll

1 Das Protokoll hat mindestens zu enthalten: die Namen der Sitzungsteilnehmer; sämtliche Verhandlungsgegenstände; die zur Abstimmung kommenden Anträge; sämtliche Beschlüsse.
2 Weitere Gegenstände sind gemäss Weisung des Präsidenten/der Präsidentin ins Protokoll aufzuneh - men, sofern der Bürgerrat nicht selbst diesbezügliche Beschlüsse gefasst hat.
3 Protokolle von Ausschüssen sind den Mitgliedern des Bürgerrates zuzustellen.

§ 6 Entschädigung

1 Die Mitglieder des Bürgerrates beziehen eine jährliche Entschädigung von CHF 18'000, die Präsiden - tin oder der Präsident eine solche von CHF 24'000. Diese Entschädigung wird jährlich der Teuerung angepasst.
2 )
1) BaB .
2)

§ 6 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 29. 3. 2011 (wirksam seit 6. 9. 2011).

1
Bürgerrat: Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung
2 Für die Mitarbeit in den von den Behörden der Bürgergemeinde gewählten Kommissionen, Aus - schüssen und Delegationen erhalten die Mitglieder des Bürgerrates ein Sitzungsgeld. Dessen Höhe richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates.
3 Das Büro des Bürgergemeinderates kann Mitgliedern des Bürgerrates, die durch ihr Amt überdurch - schnittlich in Anspruch genommen sind und/oder durch ihre Amtstätigkeit einen wesentlichen Ver - dienstausfall erleiden, eine zusätzliche Entschädigung zusprechen.
4 Der Bürgerrat kann einem Mitglied für einen Spezialauftrag, den er diesem erteilt hat, eine Entschä - digung zusprechen.
5 Der Bürgerrat erlässt eine Regelung für eine angemessene Spesenentschädigung für die Mitglieder des Bürgerrates.
3 ) II. Kommissionen

§ 7 Behandlung der Geschäfte

1
. Für die Behandlung der Geschäfte gelten die Vorschriften für den Bürgerrat in den §§ 1–4 sinnge - mäss.

§ 8 Protokoll

1 Das Protokoll hat mindestens zu enthalten: die Namen der Sitzungsteilnehmer; sämtliche Verhandlungsgegenstände; die zur Abstimmung kommenden Anträge; sämtliche Beschlüsse.
2 Weitere Gegenstände sind gemäss Weisung des Kommissionspräsidenten/der Kommissionspräsiden - tin ins Protokoll aufzunehmen, sofern die Kommission nicht selbst diesbezüglich Beschlüsse fasst.
3 Die Protokollführung kann einem Mitglied, dem Bürgerratsschreiber/der Bürgerratsschreiberin, ei - nem seiner/ihrer Stellvertreter oder einem Dritten übertragen werden.
4 Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, bei den Spezialkommissionen ausserdem allen Mitgliedern des Bürgerrates zugestellt.

§ 9

4
...

§ 10

5 ) Entschädigung
1 Die Mitglieder der Spezialkommissionen und der Einbürgerungskommission des Bürgerrates sowie deren Subkommissionen und Delegationen erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, ein Sit - zungsgeld. Dieses richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bür - gergemeinderates.

§ 10a

6 )
... Schlussbestimmung Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie werden gleichzeitig mit der Geschäftsord - nung des Bürgerrates vom 9. September 1986 wirksam.
7 )

§ 6 Abs. 5 beigefügt durch BGB vom 29. 3. 2011 (wirksam seit 6. 9. 2011).

4)

§ 9 aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

5)

§ 10 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

6)

§ 10a (eingefügt durch BGB vom 8. 11. 1994) aufgehoben durch BGB vom 27. 4. 1999 (wirksam seit 1. 1. 1999, publiziert am 12. 6. 1999).

7) Wirksam seit 1. 11. 1986.
2
Anhang betreffend Fussnote zu §§ 9 und 10: Abschn. II enthält folgende Übergangsbestimmung:
1 Das für das Jahr 2005 beschlossene Budget gilt bis Ende Jahr.
2 Jahresrechnung und Verwaltungsbericht des Jahres 2005 werden nach altem Recht abgelegt und von den zuständigen Organen beschlossen.
3 Die Geschäfte ab 1. Januar 2006 werden im Rahmen der neuen Führungsstrukturen und der neuen Steuerung vorbereitet und beschlossen. Somit werden die neuen Vorschriften soweit nötig nach Erlass sofort wirksam.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte obliegt bis zum 6. September 2005 den folgenden Kommissionen:

1. die Geschäfte der Aufsichtskommission (namentlich die Leistungsaufträge Christoph Merian

Stiftung und Zentrale Dienste) einem siebenköpfigen Gremium, welches das Büro des Bür- gergemeinderats aus der Mitte der Mitglieder der Finanzkommission und der Prüfungskom- mission wählt;

2. die Geschäfte der Sachkommission Bürgerspital der Kommission des Bürgerspitals, jedoch

ohne die Mitglieder des Bürgerrats;

3. die Geschäfte der Sachkommission Sozialhilfe dem Beratungsausschuss der Sozialhilfe der

Stadt Basel, jedoch ohne die Mitglieder des Bürgerrats;

4. die Geschäfte der Sachkommission Waisenhaus dem Beirat für das Waisenhaus, jedoch ohne

die Mitglieder des Bürgerrats.
5 Die Präsidien der Kommissionen gemäss Abs. 4 werden durch das Büro gewählt.
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