Stiftung interkantonale Försterschule Lyss (931.345)
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Stiftung interkantonale Försterschule Lyss

1 Stiftung interkantonale Försterschule Lyss Vom 28. März 1969 Die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Wallis und Neuenburg errichten auf Grund der hienach festgesetzten Bestimmungen und gestützt auf die der Urschrift der vorstehenden Urkunde beigehefteten Beschlüsse und Ermächtigungen der Gründerkantone folgende Stiftung: Art. 1. Name Die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Wallis und Neuenburg errichten unter dem Namen Stiftung inter- kantonale Försterschule Lyss, in Lyss (BE), eine Stiftung im Sinne von Arti- kel 80 ff. ZGB, mit Sitz in Lyss (BE). Art. 2. Zweck Zweck der Stiftung ist die Errichtung und der Betrieb einer interkantona- len Försterschule in Lyss. Diese dient der Ausbildung und Weiterbildung von Förstern. Art. 3. Platzzuteilung, anderweitige Benützung
1 Die der Stiftung angeschlossenen Kantone verpflichten sich, ihre Förster in der Regel an dieser Schule ausbilden zu lassen. Die Ausbildung dauert mindestens ein Jahr und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Das Nähere bestimmt das Schulreglement.
2 Jeder angeschlossene Kanton hat Anspruch auf eine feste Anzahl Plätze, gemäss besonderer Aufstellung.
3 Je nach Herkunft der Schüler wird der Unterricht in deutscher oder fran- zösischer Sprache erteilt.
4 Sofern nicht alle fest zugeteilten Plätze belegt sind, werden die nicht beanspruchten Plätze in erster Linie den Kantonen zur Verfügung gestellt, die der Stiftung angeschlossen sind. Über die Zuteilung weiterer Plätze entscheidet der Stiftungsrat.
5 An der Schule können auch Kurse zur Weiterbildung von Förstern, sowie zur Aus- und Weiterbildung von Forstwarten und andern Interessenten durchgeführt werden. Art. 4. Errichtung der Schule
1 Für den Schulbetrieb und für das Internat werden geeignete Gebäulich- keiten erstellt.
2 Das für den Bau, die Einrichtung und die übrigen Anschaffungen nötige Kapital von 1700000 Franken, schreibe: eine Million siebenhunderttausend
2 Franken, wird von den angeschlossenen Kantonen im Verhältnis der An- zahl der fest zugeteilten Plätze aufgebracht und der Stiftung gewidmet wie folgt: Kantone Sitzzahl Franken Zürich 4 249 090 Bern 9 504 390 Luzern 2 112 090 Freiburg 2 99 630 Solothurn 3 186 810 Basel-Landschaft 2 124 540 Aargau 4 249 090 Wallis 1 49 820 Neuenburg 2 124 540 Total 29 1 700 000 Der Anteil der einzelnen Kantone wird nach Abschluss des Bauvertrages und der Verträge für Anschaffungen zur Zahlung fällig. Allfällige Mehrko- sten werden von den angeschlossenen Kantonen im gleichen Verhältnis getragen.
3 Nachträglich der Stiftung beitretende Kantone haben sich mit einem Betrag einzukaufen, der durch den Stiftungsrat festgesetzt wird. Dieser Betrag ist im Zeitpunkt des Beitrittes einzuzahlen und in einen Bau- und Erneuerungsfonds zu legen. Art. 5. Besondere Leistungen des Standortkantons Der Kanton Bern verpflichtet sich: a) der Stiftung eine geeignete Bauparzelle unentgeltlich im Baurecht für die Errichtung der Schule zu übertragen; b) der Schule einen genügend grossen Lehrwald, eine Pflanzschule, sowie weitere geeignete Objekte zu Übungszwecken zur Verfügung zu stel- len. Sofern hiefür die staatseigenen Wälder nicht genügen, wird er mit andern Waldeigentümern Verträge über die Benützung der zu Lehr- zwecken benötigten Wälder abschliessen; c) die Schule von allen Kantons- und Gemeindesteuern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu befreien. Art. 6. Betriebskosten
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a) Beiträge der Wohnsitzkantone der Schüler; b) Beiträge des Bundes; c) Schulgelder. e) allfällige Zuwendungen.
2 Die Kantone tragen die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Ko- sten im Verhältnis der von ihnen belegten Plätze. Der Betrag wird durch den Stiftungsrat so angesetzt, dass bei grossen Kursen Rücklagen vorge- nommen werden können, um die Betriebskosten kleiner Kurse zu senken. Diese Rücklagen sind einem Betriebsfonds zuzuweisen.
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3 Belegt ein der Stiftung nicht angeschlossener Kanton freie Plätze, so hat er ausser seinem Anteil an die Betriebskosten, gemäss Absatz 2, einen durch den Stiftungsrat festzusetzenden zusätzlichen Beitrag an die Erstel- lungskosten der Schule zu leisten, der in einen Bau- und Erneuerungsfonds zu legen ist. Das gleiche gilt für Schüler, die nicht von Kantonen angemel- det werden.
4 Die Internatskosten werden durch die Schüler getragen. Art. 7. Rückstellungen Für den Unterhalt der Immobilien und die Erneuerung der Einrichtungen werden in der Betriebsrechnung jährlich Rückstellungen vorgenommen und, sofern sie nicht sofort verwendet werden, in den Bau- und Erneue- rungsfonds gelegt. Die Rückstellungen müssen mindestens einer normalen Amortisation entsprechen. Art. 8. Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung erfolgt für den Schulbetrieb und für das Internat getrennt.
2 Sie unterliegt der Prüfung durch die Kontrollstelle. Art. 9. Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat; b) der Ausschuss des Stiftungsrates; c) die Kontrollstelle. Art. 10. Stiftungsrat
1 In den Stiftungsrat ordnen der Bund und jeder angeschlossene Kanton je einen Vertreter und die Försterorganisationen zwei Vertreter, davon je einen für die deutsche und französische Schweiz ab. Der Stiftungsrat kon- stituiert sich selbst.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Nach dem 65. Altersjahr kann keine Amtsperiode mehr begonnen werden.
3 Der Stiftungsrat ist für die Errichtung, die Verwaltung und die Tätigkeit der Schule verantwortlich; er gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine wesentlichen Aufgaben sind: a) Ausarbeitung der Reglemente für die Organisation und den Betrieb der Schule, der Lehrpläne sowie des Pflichtenheftes für den Ausschuss des Stiftungsrates; b) Ernennung des Schulleiters und des übrigen ständigen Personals; c) Ernennung der nichtständigen Fachlehrer im Einvernehmen mit den Kantonsforstämtern; d) Ernennung der Mitglieder der Prüfungskommission und der Vertreter der Kantone in der Kontrollstelle; e) Entgegennahme der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung und Entscheid über die Zuteilung der Plätze; f) Festsetzung der durch die Kantone und Kandidaten zu leistenden Beiträge (eingeschlossen die Einkaufssumme neu eintretender Kanto- ne);
4 g) Genehmigung von Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung; h) Einreichung von Beitragsgesuchen an den Bund; i) Festsetzung der Bedingungen für die Durchführung von Kursen gemäss

Artikel 3, Absatz 5.

4 Geschäftsordnung und Reglemente bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departementes des Innern. Art. 11. Ausschuss des Stiftungsrates Der Stiftungsrat bestimmt zur Überwachung des Schulbetriebes, zur Vor- bereitung seiner Aufgaben und zur Erledigung laufender Geschäfte aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei bis fünf Mitgliedern. Art. 12. Kontrollstelle Die Kontrollstelle, bestehend aus einem Vertreter des Bundes und zwei vom Stiftungsrat zu bezeichnenden Vertretern der Kantone, hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der Geschäftsführung in finanzieller Hinsicht; b) Prüfung der Kapital- und Betriebsrechnung, sowie der Internatsrech- nung; c) Berichterstattung an den Stiftungsrat. Art. 13. Schulleitung
1 Die Schule wird durch einen vollamtlich angestellten Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis geleitet, dem das nötige Lehr- und Verwaltungspersonal beigegeben wird.
2 Das ständige Lehr- und Verwaltungspersonal wird der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung angeschlossen und ist ihren Vorschriften unterstellt. Für die übrigen Anstellungsbedingungen sind die für das ber- nische Staatspersonal geltenden Vorschriften sinngemäss anwendbar. Art. 14. Prüfungskommission
1 Der Stiftungsrat ernennt eine deutsch- und eine französischsprachige Prüfungskommission von je 5 Mitgliedern, die vom gleichen Präsidenten geleitet werden. In beiden Kommissionen sollen das obere und das untere Forstpersonal mit mindestens je einem Mitglied vertreten sein. Für die Amtsdauer und die Wiederwahl ist Artikel 10, Absatz 2 sinngemäss an- wendbar.
2 Die Prüfungskommissionen nehmen die im Prüfungsreglement festge- setzten Prüfungen ab. Sie erstatten dem Stiftungsrat jährlich Bericht über die dabei gemachten Feststellungen und stellen allfällige Anträge.
3 Die Diplome werden vom Schulleiter und vom Präsidenten der Prüfungs- kommission unterschrieben. Art. 15. Beitrittsgesuche, Kündigungen
1 Der Vereinbarung nicht angeschlossene Kantone können unter Vorbehalt der Artikel 4, Absatz 3, und Artikel 10, Absatz 3, litera f auf Beginn eines Schuljahres beitreten.
2 Die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone haben das Recht, ihre Mitgliedschaft auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Schul- jahres aufzugeben. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
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3 Beitrittsgesuche und Kündigungen von Kantonen sind an den Präsiden- ten des Stiftungsrates zu richten. Art. 16. Aufnahme der Schüler
1 Die Aufnahme der Schüler richtet sich nach Artikel 8 der Vollziehungs- verordnung vom 1. Oktober 1965
1 ) zum Bundesgesetz betreffend die eid- genössische Oberaufsicht über die Forstpolizei. Das Nähere wird durch ein Reglement geordnet.
2 Die Anmeldung hat durch das Oberforstamt des Wohnsitzkantons zu erfolgen. Schüler, die nicht durch ein Oberforstamt vorgeschlagen werden, können sich bei der Schulleitung anmelden. Art. 17. Ausfertigungen
1 Die Auflösung der Schule erfolgt, wenn sie den nach Artikel 1 festgeleg- ten Ausbildungszweck nicht erfüllt oder wenn die notwendige Schülerzahl langfristig nicht rekrutiert werden kann.
2 Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der Stiftungsrat. Art. 18. Wahlen
1 Als Mitglieder des Stiftungsrates werden gewählt; ...
1 )
2
...
2 )
3 Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär zeichnen kollektiv zu zweien. Art. 19. Auflösung Diese Stiftungsurkunde ist vierzehnfach auszufertigen; je ein Doppel als Beweismittel für die 9 Stifter-Kantone, für die Stiftung, für das Handels- registeramt Aarberg, für die Aufsichtsbehörde, für das eidgenössische Oberforstinspektorat und für die bernische Steuerverwaltung. ________________
1 ) SR 921.01.
2 ) Die Namen der Mitglieder des Stiftungsrates und des Sekretärs werden nicht abgedruckt.
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