Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über verschiedene Änderungen der G... (0.132.349.34)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über verschiedene Änderungen der Grenze

Abgeschlossen am 25. Februar 1953 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Dezember 1953³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. September 1957 In Kraft getreten am 10. September 1957 ¹ AS 1957 857 ; BBl 1953 III 71 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art.1 Abs.1 Ziff.1 des BB vom 23.Dez. 1953 ( AS 1957 855 )
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik
vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten zu bereinigen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Der veränderte Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze wird gemäss den dem vorliegenden Abkommen beigegebenen Situationsplänen⁴ bestimmt und bezieht sich auf folgende Abschnitte:
1. Zwischen den Grenzsteinen 1 bis 12, Kanton Solothurn, Gemeinde Bättwil, und dem Departement Hoch-Rhein, Gemeinde Leymen.
2. Zwischen den Grenzsteinen 76 bis 80, Kanton Solothurn, Gemeinde Rodersdorf, und dem Departement Hoch-Rhein, Gemeine Biedertal.
3. Zwischen den Grenzsteinen 104 bis 107, Kanton Bern, Gemeinde Bonfol, und dem Departement Hoch-Rhein, Gemeinde Courtavon.
4. Zwischen den Grenzsteinen 151 a bis 152 a , Kanton Bern, Gemeinde Beurnevésin, und dem Territorium von Belfort, Gemeinde Réchesy.
5. Zwischen den Grenzsteinen 215 bis 221, Kanton Bern, Gemeinde Boncourt, und dem Territorium von Belfort, Gemeinde Courcelles.
6. Zwischen den Grenzsteinen 239 bis 240, Kanton Bern, Gemeinde Boncourt, und dem Territorium von Belfort, Gemeinde Delle.
7. Zwischen den Grenzsteinen 250 bis 256, Kanton Bern, Gemeinde Boncourt, und dem Territorium von Belfort, Gemeinde Delle.
8. Zwischen den Grenzsteinen 279 bis 281, Kanton Bern, Gemeinde Boncourt, und dem Territorium von Belfort, Gemeinde Delle.
9. Zwischen den Grenzsteinen 292 bis 293, Kanton Bern, Gemeinde Buix, und dem Territorium von Belfort, Gemeinde Lebetain.
10. Zwischen den Grenzsteinen 300 bis 302, Kanton Bern, Gemeinde Bure, und dem Territorium von Belfort, Gemeinde Villars-le-Sec.
11. Zwischen den Grenzsteinen 318 bis 319, Kanton Bern, Gemeinde Bure, und dem Territorium von Belfort, Gemeinde Villars-le-Sec.
12. Zwischen den Grenzsteinen 320 bis 321 a, Kanton Bern, Gemeinde Bure, und dem Territorium von Belfort, Gemeinde Villars-le-Sec.
13. Zwischen den Grenzsteinen 323 bis 326, Kanton Bern, Gemeinde Bure, und dem Territorium von Belfort, Gemeinde Croix.
14. Zwischen den Grenzsteinen 342 bis 343, Kanton Bern, Gemeinde Fahy, und dem Departement Doubs, Gemeinde Abevillers.
⁴ Diese in der AS ( AS 1957 859 ff.) veröffentlichten Plänen werden in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.
Art. 2
Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen.
Art. 3
Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Gegeben in zwei Exemplaren in Genf am 25. Februar 1953.

De Raemy

Lobut

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