Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
lich. Kommt eine Einigung unter den Kantonen nicht zustande, so ent- scheidet die Konkordatskommission.
4. Inhalt der Konzession
1 Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen übereinstimmende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu er- teilen. Ergänzungen oder unwesentliche Änderungen der Konzessionen können im gegenseitigen Einvernehmen durch die Kantonsregierungen vorgenommen werden. Durch die Kantone werden keine zusätzlichen Abmachungen irgendwelcher Art mit den Konzessionären getroffen.
2 In der Ausbeutungskonzession ist das unentgeltliche Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession und das Rückkaufsrecht zur Wahrung erheblicher öffentlicher Interessen während der Konzessionsdauer vorzubehalten.
5. Vollzug
1 Der Vollzug der Vorschriften dieses Konkordates und der Konzessions- bestimmungen sowie der gesamte Verkehr mit den Konzessionären er- folgt durch die Konkordatskommission. Im übrigen bleiben die Rechte der Kantone mit Einschluss der polizeilichen Aufsicht durch die damit betrau- ten kantonalen Organe vorbehalten.
2 Die Entschädigungen der für den Vollzug notwendigen Organe, allfälli- ger Sachverständiger usw. werden von der Konkordatskommission festge- setzt. Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch den Vollzug des Konkordates erwachsenden Auslagen werden von den Kantonen im glei- chen Verhältnis getragen, wie sie an den Einnahmen aus Schürfgebühren und Produktionsabgaben beteiligt sind.
6. Konkordatskommission
1 Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteilig- ten Kantone. Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den Vorsitzen- den aus ihrer Mitte. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit al- ler Vertreter gefasst. Stellvertretung ist zulässig.
2 Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwendigen Organe.
7. Gebühren und Abgaben
1 Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt nach der Grösse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
2 Der Kanton, in welchem Erdöl ausgebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60% der Produktionsabgabe, welche auf Grund
Kanton Zürich 7% " Bern
1)
7% " Solothurn
1)
2% " St. Gallen 3% " Aargau 3% " Thurgau 3%
tretenden Kantone können auf den gleichen Zeitpunkt wieder über ihr Ge- biet verfügen.
3 Erlischt eine Konzession nur für einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird dadurch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das freiwer- dende Gebiet erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die bestehenden Konzessionen nicht berührten Kantone die Mög- lichkeit, innert den in Abs. 2 genannten Fristen aus dem Konkordat auszu- treten.
4 Zur Entgegennahme eines Verzichtes auf die Konzession ist einzig die Konkordatskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Wirkung für das gesamte Konkordatsge- biet erfolgen.
11. Anschluss weiterer Kantone
2) Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, ent- scheidet die Konkordatskommission nach Anhörung der Regierungen der beteiligten Kantone. Die Bedingungen, unter denen der Beitritt erfolgt, werden durch die Konkordatskommission festgelegt.
12. Schlussbestimmungen Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu die- sem Konkordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Kon- kordates ausser Kraft gesetzt. Beitritt des Kantons Schaffhausen durch GRB vom 16. Dezember 1963, in Kraft getreten am 16. Dezember 1963 (Amtsblatt 1963, S. 1511). Dem Konkordat sind zehn Kantone beigetreten (ZH, SZ, GL, ZG, SH, AR, AI, SG, AG, TG) (vgl. SR 931.1). Vom Bundesrat genehmigt am 10. Dezember 1956. Fussnoten:
1) Die Beteiligungsquoten der nicht beigetretenen Kantone Bern und Solo- thurn entfallen.
von der Konkordatskommission auf 0,775% festgelegt.
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