Vereinbarung zwischen der Schweiz und Spanien über den Austausch von Stagiaires (0.142.113.327)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Spanien über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 17. Juni 1948 In Kraft getreten am 17. Juni 1948 ¹ AS 1985 1236 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die «Stagiaires», das sind Angehörige eines der beiden Länder, die zum Antritt einer Stelle für begrenzte Zeit in das andere Land gehen, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommen und sich mit den Handels- oder Berufsgebräuchen dieses Landes vertraut zu machen.
Den Stagiaires wird unter den folgenden Bedingungen die Bewilligung zum Stellenantritt ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in ihrem Beruf erteilt.
Art. 2
Die Stagiaires können beiderlei Geschlechts sein. Ihr Alter soll im allgemeinen 30 Jahre nicht übersteigen.
Art. 3
Die Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
Art. 4
Die Stagiaires dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden gegenüber verpflichten, sie, sobald sie normale Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen fest­gesetzten Tarifen oder in Ermangelegung von solchen nach den berufs- und orts­üblichen Ansätzen zu entschädigen.
In den anderen Fällen haben sich die Arbeitgeber zu verpflichten, den Stagiaires einen Lohn zu zahlen, der dem Wert ihrer Arbeitsleistungen entspricht.
Art. 5
Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf im Kalenderjahr fünfzig nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Bewerbungen sollen aber, falls die Lage des Arbeitsmarktes es gestattet, wohlwollend geprüft werden.
Dieses Kontingent von fünfzig Stagiaires gilt für das Jahr 1948 vom Abschluss der Vereinbarung bis zum 31. Dezember, für die folgenden Jahre vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Stagiaires, die sich am 1. Januar bereits im Gebiet des anderen Staates aufhalten, werden auf das Kontingent des laufenden Jahres nicht angerechnet. Die Zahl von fünfzig Stagiaires jährlich kann ohne Rücksicht auf die Dauer der im Vorjahre erteilten Bewilligung voll in Anspruch genommen werden.
Das Kontingent kann nachträglich auf Vorschlag eines der beiden Staaten durch eine Vereinbarung abgeändert werden. Diese ist spätestens am 1. Dezember für das folgende Jahr zu treffen. Wird das vorgesehene Kontingent im Laufe eines Jahres durch die Stagiaires eines der beiden Staaten nicht erreicht, so darf dieser weder die Zahl der Bewilligungen an die Stagiaires des anderen Staates herabgesetzen, noch den nicht benützten Rest seines Kontingents auf das folgende Jahr übertragen.
Art. 6
Personen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung Gebrauch zu machen wünschen, haben ein Gesuch an diejenige Behörde ihres Heimatstaates zu richten, die mit der Entgegennahme solcher Gesuche beauftragt ist. Sie haben gleichzeitig alle für die Prüfung ihres Gesuches notwendigen Angaben zu machen und den Namen sowie die Adresse ihres zukünftigen Arbeitgebers mitzuteilen.
Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob das Gesuch der entsprechenden Behörde des anderen Staates zu übermitteln sei; sie berücksichtigt dabei das ihr zustehende jährliche Kontingent sowie die von ihr selbst vorgenommene Verteilung dieses Kontingentes auf die verschiedenen Berufe.
Die Zulassungsgesuche der schweizerischen Stagiaires-Kandidaten werden vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit entgegengenommen, diejenigen der spanischen Bewerber von der Dirección General de Trabajo in Madrid. Beide Behörden werden einander die von ihnen in Ordnung befundenen Gesuche direkt übermitteln.
Art. 7
Die zuständigen Behörden beider Länder werden die Suche der Stagiaires-Kandi­daten nach einer Anstellung erleichtern. Nötigenfalls können sich diese Bewerber in jedem der beiden Länder an die Stelle wenden, die eigens damit beauftragt ist, ihre Bemühungen zu unterstützen. Den spanischen Kandidaten wird in der Schweiz die Kommission für den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland in Baden behilflich sein. Eine gleiche Hilfe gewährt die Dirección General de Trabajo in Madrid den schweizerischen Bewerbern.
Art. 8
Die zuständigen Behörden werden ihr Möglichstes tun, um eine Behandlung der Gesuche in kürzester Frist zu gewährleisten. Sie werden sich ebenfalls bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise oder dem Aufenthalt der Stagiaires entstehen könnten, mit grösster Raschheit zu beheben.
Art. 9
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und bleibt gültig bis zum 31. Dezember 1948.
Sie wird jeweils für ein neues Jahr stillschweigend verlängert, sofern nicht einer der vertragschliessenden Teile sie vor dem 1. Juli auf das Ende des Jahres kündigt.
Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Bewilligung für die Zeitdauer, für die sie erteilt worden sind, in Kraft.
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