Regierungsratsbeschluss (1) betreffend die Anwendung der Verordnung des Bundesrates vom 9. April 1925 über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
1 SR 832.312.11
2 Heute: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
3 GS 14.432
44 - 1.5.1990 den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen Vom 29. Mai 1925 GS 17.103 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung der Verordnung des Bundesrates vom 9. April 1925
1 , beschliesst:
1. Die Verordnung des Bundesrates über Aufstellung und Betrieb von Dampf- kesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925 wird für sämtliche Dampfkes- sel und Dampfgefässe, welche sich in Betrieben, die dem Fabrikgesetz un- terstellt sind und sich im Kanton Basel-Landschaft befinden, anwendbar er- klärt.
2. Die Direktion des Innern 2 wird ermächtigt, mit einer vom Bundesrat zu be- zeichnenden Prüfungsstelle eine Vereinbarung über die nähere Ordnung des Vollzugs der Verordnung abzuschliessen.
3. Erfolgt eine Explosion, so ist der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern, bei schweren Unfällen zugleich auch dem zuständigen Statthalter- amt, unverzüglich Anzeige zu erstatten.
4. Betreffs Erstellung und Einrichtung der Aufstellungslokale gelten, soweit die Bundesverordnung nichts anderes bestimmt, die kantonalen bau- und feuer- polizeilichen Vorschriften. Die Pläne darüber unterliegen dem Genehmi- gungsverfahren, welches für die Fabrikbauten Anwendung findet.
5. Dieser Beschluss tritt auf 1. Juli 1925 in Kraft. Durch ihn wird derjenige vom
29. Dezember 1897
3 über den gleichen Gegenstand aufgehoben.
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