Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (161.14)
CH - ZG

Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege

Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB) Vom 18. Januar 2011 (Stand 18. Januar 2011) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf § 98 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. Au - gust 2010 1 ) , beschliesst: 1. Informationsstellen
§ 1
1 Es bestehen folgende Informationsstellen der Zivil- und Strafrechtspflege:
a) die Medienstelle der Strafverfolgungsbehörden für alle gerichtspoli - zeilichen Ermittlungsverfahren sowie für Verfahren mit Verfahrenslei - tung bei der Staatsanwaltschaft;
b) das Präsidium des Strafgerichts für die beim Strafgericht hängigen Verfahren;
c) das Präsidium des Kantonsgerichts für die beim Kantonsgericht hängi - gen Verfahren;
d) das Präsidium des Obergerichts für die beim Obergericht hängigen Verfahren sowie für alle übrigen Fragen betreffend die Zivil- und Strafrechtspflege.
2 Anfragen sind an die zuständige Informationsstelle zu richten.
3 Die Informationsstelle kann die Anfrage an das in der Sache zuständige Organ der Zivil- und Strafrechtspflege, insbesondere an die für die Verfah - rensleitung zuständige Person, weiterleiten. 1) BGS 161.1
2. Akkreditierung

§ 2 Voraussetzungen für die Akkreditierung

1 Als ständige Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstatter können Medienschaffende zugelassen werden, welche
a) regelmässig über die Tätigkeit der Gerichte des Kantons Zug berichten wollen und Gewähr für die Einhaltung der Pflichten dieser Verord - nung bieten und
b) über eine genügende fachliche Ausbildung oder über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen.
2 Diese Voraussetzungen können nachgewiesen werden durch
a) ein Anstellungsverhältnis zu einem schweizerischen Medienunterneh - men oder
b) einen Vertrag mit einem schweizerischen Medienunternehmen als frei - schaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Gerichtsbe - richterstatter oder
c) den Eintrag ins Berufsregister (BR).
3 Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar und erfolgt für eine Dauer von vier Jahren.

§ 3 Akkreditierung im Einzelfall

1 In begründeten Fällen können Medienschaffenden für einen bestimmten Fall die gleichen Rechte und Pflichten wie den ständigen Gerichtsberichter - statterinnen und -berichterstatter eingeräumt werden, auch wenn nicht alle Voraussetzungen gemäss § 2 erfüllt sind.

§ 4 Verfahren

1 Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich beim Obergericht unter Bei - lage eines Lebenslaufes mit Foto und mit den für den Nachweis der Voraus - setzungen notwendigen Dokumenten einzureichen.
2 BeimAntrag auf Akkreditierung im Einzelfall ist zusätzlich eine schriftli - che Begründung einzureichen.
3 Die Justizverwaltungsabteilung entscheidet über das Gesuch und erlässt eine Verfügung.
4 Die Akkreditierung wird den Informationsstellen gemäss § 1 mitgeteilt.

§ 5 Verzeichnis

1 Die Obergerichtskanzlei führt ein Verzeichnis der ständig akkreditierten Medienschaffenden. Dieses ist öffentlich. 3. Rechte und Pflichten

§ 6 Berichterstattung

1 Die Berichterstattung hat in Übereinstimmung mit der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere dem Persönlichkeitsrecht, und den für Me - dienschaffende geltenden Standesregeln zu erfolgen. Jede Art von Vorverur - teilung und Blossstellung ist zu unterlassen.
2 Namen dürfen genannt werden, wenn sie von der Informationsstelle frei - gegeben werden, die Betroffenen damit einverstanden sind oder das öffent - liche Interesse dies verlangt.

§ 7 Zustellung von Unterlagen

1 Die akkreditierten ständigen Medienschaffenden erhalten kostenlos die folgenden Unterlagen zugestellt:
a) die Medienmitteilungen der Justizbehörden und der Polizei;
b) die Einladungen zu Medienkonferenzen der Justizbehörden;
c) den Rechenschaftsbericht des Obergerichts;
d) auf Anfrage die Termine der öffentlichen Verhandlungen in Zivilsa - chen, mit Benennung des Gegenstands aber ohne die Namen der Par - teien;
e) auf Anfrage vor der öffentlichen Verhandlung in Strafsachen eine Ko - pie der Anklageschrift oder des Strafbefehls (Sperrfrist: Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns);
f) eine Kopie des Urteils in Strafsachen, sofern sie an der Verhandlung teilgenommen haben.
2 Die Termine der öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen mit Benen - nung des Gegenstands werden über Internet zugänglich gemacht.

§ 8 Akteneinsicht

1 Die akkreditierten Medienschaffenden können bei Berufungsverfahren bei der zuständigen Informationsstelle vor öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen auf Anfrage hin in die erstinstanzliche Urteilsbegründung Ein - sicht nehmen.
2 Sie können bei der zuständigen Informationsstelle vor öffentlichen Ver - handlungen in Zivilsachen auf Anfrage hin Einsicht in die Gerichtsakten nehmen, wenn sie die schriftliche Zustimmung aller beteiligten Parteien bei - bringen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen von Drittpersonen einer Einsicht entgegenstehen.
3 Die Informationsstelle bzw. die Verfahrensleitung kann die Einsichtnahme nur teilweise gewähren oder von Auflagen abhängig machen.
4 Für die durch die Einsichtnahme erhaltenen Informationen besteht eine Sperrfrist bis zum Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Verhandlungen.

§ 9 Teilnahme an nicht öffentlichen Verhandlungen

1 Wird die Öffentlichkeit durch Anordnung des Gerichts von der Verhand - lung ausgeschlossen, so kann den akkreditierten Medienschaffenden der Zu - tritt gewährt werden, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsinteres - sen der Parteien, Dritter oder des Staats entgegenstehen.
2 Die Medienschaffenden sind in diesen Fällen zu besonderer Zurückhaltung in der Berichterstattung verpflichtet.

§ 10 Amtsgeheimnis

1 Während der Sperrfrist stehen die Medienschaffenden hinsichtlich der er - haltenen Dokumente und der erhaltenen Akteneinsicht unter dem Amtsge - heimnis.
2 Erhaltene Unterlagen inkl. allfällige Kopien dürfen nicht weitergegeben werden und müssen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ver - nichtet werden. 4. Entzug der Akkreditierung und Sanktionen

§ 11 Entzug der Akkreditierung

1 Die Justizverwaltungsabteilung kann die Akkreditierung entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
2 Die Justizverwaltungsabteilung stellt den Entzug mittels begründeter Ver - fügung fest und teilt ihn den Informationsstellen gemäss § 1 mit.

§ 12 Sanktionen

1 Akkreditierten Medienschaffenden, die gegen Vorschriften dieser Verord - nung verstossen oder die wegen disziplinwidrigen Verhaltens im Verfahren gemäss den Vorschriften des Prozessrechts mit einer Ordnungsbusse belegt wurden, kann die Justizverwaltungsabteilung die Akkreditierung entziehen.
2 In leichten Fällen kann die Justizverwaltungsabteilung eine Verwarnung aussprechen.
3 Die Strafverfolgung wegen unberechtigter Veröffentlichung nach Art. 293 StGB und wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB so - wie die Disziplinarbefugnisse gemäss den Prozessordnungen bleiben vorbe - halten.
4 Die Justizbehörden melden der Justizverwaltungsabteilung entsprechende Verstösse. 5. Ton- und Bildaufnahmen
§ 13
1 Ton- und Bildaufnahmen während der Verhandlungen, in den Gerichtsge - bäuden und unmittelbar bei den Eingängen zu Gerichtsgebäuden sind ver - boten.
2 Ausgenommen sind Interviews mit Richterinnen und Richtern oder Staats - anwältinnen und Staatsanwälten, welche von der zuständigen Informations - stelle organisiert werden.
3 Die Verfahrensleitung kann bei öffentlichen Verhandlungen Zeichnerinnen oder Zeichner zulassen. 6. Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten
§ 14
1 Die Richtlinien des Obergerichts vom 7. September 1993 werden aufgeho - ben. Die gestützt darauf erteilten Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.
2 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft 1 ) . 1) In-Kraft-Treten am 18. Januar 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.01.2011 18.01.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.01.2011 18.01.2011 Erstfassung GS 31, 15
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