Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege
                            Verordnung  über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und  Strafrechtspflege  (VGB)  Vom 18. Januar 2011 (Stand 18. Januar 2011)  Das Obergericht des Kantons Zug,  gestützt auf §  98  Abs.  4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und  Strafrechtspflege   (Gerichtsorganisationsgesetz,   GOG)   vom   26.   Au  -  gust  2010  1  )  ,  beschliesst:  1. Informationsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es bestehen folgende Informationsstellen der Zivil- und Strafrechtspflege:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Medienstelle   der   Strafverfolgungsbehörden   für   alle   gerichtspoli  -  zeilichen Ermittlungsverfahren sowie für Verfahren mit Verfahrenslei  -  tung bei der Staatsanwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das   Präsidium   des   Strafgerichts   für   die   beim   Strafgericht   hängigen  Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Präsidium des Kantonsgerichts für die beim Kantonsgericht hängi  -  gen Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das   Präsidium   des   Obergerichts   für   die   beim   Obergericht   hängigen  Verfahren   sowie   für   alle   übrigen   Fragen   betreffend   die   Zivil-   und  Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anfragen sind an die zuständige Informationsstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Informationsstelle  kann die Anfrage  an  das in  der  Sache  zuständige  Organ der Zivil- und Strafrechtspflege, insbesondere an die für die Verfah  -  rensleitung zuständige Person, weiterleiten.  1)  BGS  161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Akkreditierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen für die Akkreditierung
                            1  Als   ständige   Gerichtsberichterstatterinnen   oder   -berichterstatter   können  Medienschaffende zugelassen werden, welche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  regelmässig über die Tätigkeit der Gerichte des Kantons Zug berichten  wollen   und   Gewähr   für   die   Einhaltung   der   Pflichten   dieser   Verord  -  nung bieten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über eine genügende fachliche Ausbildung oder über eine mehrjährige  Berufserfahrung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Voraussetzungen können nachgewiesen werden durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Anstellungsverhältnis zu einem schweizerischen Medienunterneh  -  men oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Vertrag mit einem schweizerischen Medienunternehmen als frei  -  schaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Gerichtsbe  -  richterstatter oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Eintrag ins Berufsregister (BR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Akkreditierung   ist   persönlich   und   nicht   übertragbar   und   erfolgt   für  eine Dauer von vier Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Akkreditierung im Einzelfall
                            1  In   begründeten   Fällen   können   Medienschaffenden   für   einen   bestimmten  Fall die gleichen Rechte und Pflichten wie den ständigen Gerichtsberichter  -  statterinnen und -berichterstatter eingeräumt werden, auch wenn nicht alle  Voraussetzungen gemäss §  2 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verfahren
                            1  Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich beim Obergericht unter Bei  -  lage eines Lebenslaufes mit Foto und mit den für den Nachweis der Voraus  -  setzungen notwendigen Dokumenten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BeimAntrag auf Akkreditierung im Einzelfall ist zusätzlich eine schriftli  -  che Begründung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Justizverwaltungsabteilung   entscheidet   über   das   Gesuch   und   erlässt  eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Akkreditierung wird den Informationsstellen gemäss §  1 mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verzeichnis
                            1  Die   Obergerichtskanzlei   führt   ein   Verzeichnis   der   ständig   akkreditierten  Medienschaffenden. Dieses ist öffentlich.  3. Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Berichterstattung
                            1  Die   Berichterstattung   hat   in   Übereinstimmung   mit   der   schweizerischen  Rechtsordnung,   insbesondere   dem   Persönlichkeitsrecht,   und   den   für   Me  -  dienschaffende geltenden Standesregeln zu erfolgen. Jede Art von Vorverur  -  teilung und Blossstellung ist zu unterlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namen dürfen genannt werden, wenn sie von der Informationsstelle frei  -  gegeben werden, die Betroffenen damit einverstanden sind oder das öffent  -  liche Interesse dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zustellung von Unterlagen
                            1  Die   akkreditierten   ständigen   Medienschaffenden   erhalten   kostenlos   die  folgenden Unterlagen zugestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Medienmitteilungen der Justizbehörden und der Polizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einladungen zu Medienkonferenzen der Justizbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Rechenschaftsbericht des Obergerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  auf  Anfrage   die   Termine  der   öffentlichen   Verhandlungen   in   Zivilsa  -  chen, mit Benennung des Gegenstands aber ohne die Namen der Par  -  teien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  auf Anfrage vor der öffentlichen Verhandlung in Strafsachen eine Ko  -  pie der Anklageschrift oder des Strafbefehls (Sperrfrist: Zeitpunkt des  Verhandlungsbeginns);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine Kopie des Urteils in Strafsachen, sofern sie an der Verhandlung  teilgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Termine   der   öffentlichen   Verhandlungen   in   Strafsachen   mit   Benen  -  nung des Gegenstands werden über Internet zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Akteneinsicht
                            1  Die akkreditierten Medienschaffenden können bei Berufungsverfahren bei  der   zuständigen   Informationsstelle   vor   öffentlichen   Verhandlungen   in  Strafsachen auf Anfrage hin in die erstinstanzliche Urteilsbegründung Ein  -  sicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   können   bei   der   zuständigen   Informationsstelle   vor   öffentlichen   Ver  -  handlungen   in   Zivilsachen   auf  Anfrage   hin   Einsicht   in   die   Gerichtsakten  nehmen, wenn sie die schriftliche Zustimmung aller beteiligten Parteien bei  -  bringen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen von  Drittpersonen einer Einsicht entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Informationsstelle bzw. die Verfahrensleitung kann die Einsichtnahme  nur teilweise gewähren oder von Auflagen abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   die   durch   die   Einsichtnahme   erhaltenen   Informationen   besteht   eine  Sperrfrist bis zum Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Teilnahme an nicht öffentlichen Verhandlungen
                            1  Wird die Öffentlichkeit durch Anordnung des Gerichts von der Verhand  -  lung ausgeschlossen, so kann den akkreditierten Medienschaffenden der Zu  -  tritt  gewährt   werden,   sofern   keine   überwiegenden   Geheimhaltungsinteres  -  sen der Parteien, Dritter oder des Staats entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Medienschaffenden sind in diesen Fällen zu besonderer Zurückhaltung  in der Berichterstattung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Amtsgeheimnis
                            1  Während der Sperrfrist stehen die Medienschaffenden hinsichtlich der er  -  haltenen Dokumente und der erhaltenen Akteneinsicht unter dem Amtsge  -  heimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhaltene   Unterlagen   inkl.   allfällige   Kopien   dürfen   nicht   weitergegeben  werden   und   müssen   nach   rechtskräftigem  Abschluss   des   Verfahrens   ver  -  nichtet werden.  4. Entzug der Akkreditierung und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Entzug der Akkreditierung
                            1  Die Justizverwaltungsabteilung kann die Akkreditierung entziehen, wenn  die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Justizverwaltungsabteilung stellt den Entzug mittels begründeter Ver  -  fügung fest und teilt ihn den Informationsstellen gemäss §  1 mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Sanktionen
                            1  Akkreditierten Medienschaffenden, die gegen Vorschriften dieser Verord  -  nung verstossen oder die wegen disziplinwidrigen Verhaltens im Verfahren  gemäss den Vorschriften des Prozessrechts mit einer Ordnungsbusse belegt  wurden, kann die Justizverwaltungsabteilung die Akkreditierung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   leichten   Fällen   kann   die   Justizverwaltungsabteilung   eine   Verwarnung  aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafverfolgung wegen unberechtigter Veröffentlichung nach Art.  293  StGB und wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art.  320 StGB so  -  wie die Disziplinarbefugnisse gemäss den Prozessordnungen bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Justizbehörden melden der Justizverwaltungsabteilung entsprechende  Verstösse.  5. Ton- und Bildaufnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ton- und Bildaufnahmen während der Verhandlungen, in den Gerichtsge  -  bäuden und unmittelbar bei den Eingängen zu Gerichtsgebäuden sind ver  -  boten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Interviews mit Richterinnen und Richtern oder Staats  -  anwältinnen und Staatsanwälten, welche von der zuständigen Informations  -  stelle organisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfahrensleitung kann bei öffentlichen Verhandlungen Zeichnerinnen  oder Zeichner zulassen.  6. Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Richtlinien des Obergerichts vom 7.  September 1993 werden aufgeho  -  ben. Die gestützt darauf erteilten Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft  1  )  .  1)  In-Kraft-Treten am 18. Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.01.2011  18.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 31, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.01.2011  18.01.2011  Erstfassung  GS 31, 15