Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes (821.51)

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Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes (821.51)

Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes

Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes Vom 3. April 1996 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

19. Dezember 1995

beschliesst:

1. Einleitung

§ 1

1 Diese Verordnung bezeichnet die Behörden und regelt das Verfahren zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstel - lung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) im Bereich der öf - fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse. *

2. Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht

2.1. Schlichtung

§ 2 * ...

§ 3 * ...

2.2. Zivilrechtspflege

§ 4 * ...

§ 5 * ...

1) BGS 111.1 . GS 93, 921
1

3. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

§ 6 Vermittlungskommission

1 Der Regierungsrat wählt eine Vermittlungskommission aus der Mitte der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen. Die Vermittlungskommis - sion besteht aus vier Mitgliedern beiderlei Geschlechts.
2 Die Vermittlungskommission wird nach §§ 7 und 9 dieser Verordnung tä - tig. Das Verfahren ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kos - tenlos.

§ 7 Diskriminierung durch Verfügung

1 Wer von einer Diskriminierung durch eine Verfügung betroffen ist, kann die Rechtsansprüche nach dem Gleichstellungsgesetz mit Beschwerde gel - tend machen.
2 Die Departemente können im Beschwerdeverfahren auf Antrag oder von Amtes wegen ein Gutachten der Vermittlungskommission einholen.
3 Die Beschwerdeverfahren sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh - mer kostenlos; ausgenommen sind Fälle von mutwilliger Prozessführung.
4 Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspfle - gegesetz
1 ) und nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation
2 )
.

§ 8 Andere Diskriminierung

1 Wer von einer anderen Diskriminierung betroffen ist, kann den Erlass ei - ner Verfügung verlangen.
2 Für den Rechtsschutz gilt § 7.

§ 9 Verfahren der Gemeinden

1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Gemeinden können, bevor sie nach § 8 den Erlass einer Verfügung verlangen, die Vermittlungskommissi - on anrufen. Diese berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizu - führen.
2 Die Gemeinden können eigene Vermittlungskommissionen einsetzen.
3 Wird die kantonale Vermittlungskommission für eine Gemeinde tätig, so trägt die Gemeinde die Kosten.
4 Den Gemeinden sind die kommunalen Anstalten und die Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit gleichgestellt.

4. Schlussbestimmungen

§ 10

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt zusammen mit dem Gleichstellungsgesetz in Kraft.
1) BGS 124.11 .
2) BGS 125.12 .
2
Die Referendumsfrist ist am 25. Juli 1996 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 1996.
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

10.03.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 1 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 2 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 3 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 4 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 5 aufgehoben -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 2 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 3 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 4 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 5 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

5
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