Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (831.200)
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Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (GEL) vom 27. April 2008 (Stand 27. April 2008) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., in Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Ergänzungsleistun - gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesge - setzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In - validenversicherung.

Art. 2 Heimaufenthalt

1 Die Standeskommission bestimmt die maximal anrechenbaren Tagestaxen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen.
2 Bei der Bemessung der Tagestaxen sind die Art des Aufenthaltes und die Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen.
3 Heimähnliche Situationen können den Heimen gleichgestellt werden. Die Standeskommission regelt die Einzelheiten.

Art. 3 Persönliche Auslagen

1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen wird ein Betrag für persön - liche Auslagen anerkannt. Er beträgt bei Aufenthalt: a) in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim: 27 Prozent
b) in einem Pflegeheim oder Spital: 16 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende.

Art. 4 Vermögensverzehr

1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögens - verzehr 20 Prozent des den bundesgesetzlichen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens angerechnet.

Art. 5 Krankheits- und Behinderungskosten

1 Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt im Rahmen der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas - senen- und Invalidenversicherung. Sie erfolgt maximal bis zu den dort auf - geführten Ansätzen.
2 Es werden ausschliesslich Ausgaben vergütet, die einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entsprechen. Die Standeskommis - sion regelt die Einzelheiten.

II. Zuständigkeit und Finanzierung

Art. 6 AHV-Ausgleichskasse Appenzell I.Rh.

1 Gesuche um Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der AHV-Aus - gleichskasse Appenzell I.Rh. (nachfolgend Ausgleichskasse genannt) oder deren Zweigstelle in Oberegg einzureichen.
2 Zuständig für die Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Ergän - zungsleistungen ist die Ausgleichskasse.
3 Sie sorgt für eine angemessene Information der anspruchsberechtigten Personen.

Art. 7 Auskunft

1 Heime und Spitäler sind verpflichtet, der Ausgleichskasse alle für die Fest - setzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu er - teilen.

Art. 8 Finanzierung

1 Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden jährlichen Aufwendun - gen und Verwaltungskosten werden vom Kanton getragen.

III. Inkrafttreten

Art. 9

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund in Kraft. 1 )
1) Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 14. Mai 2008.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

27.04.2008 27.04.2008 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 27.04.2008 27.04.2008 Erstfassung -
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