Regierungsratsbeschluss (2) betreffend die Anwendung der Verordnung des Bundesrates v... (825.32)
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Regierungsratsbeschluss (2) betreffend die Anwendung der Verordnung des Bundesrates vom 9. April 1925 über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

1 SR 832.312.11.
2 Heute: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
44 - 1.5.1990 den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen Vom 4. Mai 1926 GS 17.135 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Betracht, dass die Verord- nung des Bundesrates vom 9. April 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
1 nur die den Bundesvorschriften unterste- henden Dampfdruckanlagen erfasst, beschliesst:

§ 1 Überwachungspflicht

Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bun- desgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 oder an- dern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätli- che Verordnung vom 9. April 1925, soweit sie nicht durch folgende Artikel ab- geändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung. Ausserdem wird, solange eine bundesrätliche Verordnung für die Kontrolle von ortsfesten Druckbehältern nicht besteht, die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925 sinngemäss auch auf ortsfeste Druckbehälter in Baselland ausge- dehnt. Diese Anlagen werden hiernach als "Druckanlagen" zusammenfassend bezeich- net.

§ 2 Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung von

Druckanlagen Zur Aufstellung einer Druckanlage bedarf es einer Bewilligung der Direktion des Innern 2 .

§ 3 Bedienung von Druckanlagen

Zur Bedienung und Instandhaltung von Druckanlagen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die Verwendung von Personen unter
16 Jahren ist nicht statthaft. zuschliessenden Vereinbarung vorbehalten.

§ 5 Zutritt von Amtspersonen

Den Personen, die mit dem Vollzug dieses Regierungsratsbeschlusses betraut sind, ist der Zutritt zu den Druckanlagen jederzeit zu gestatten.

§ 6 Erweiterung des Vollzugs

Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sachschaden als notwendig, Teile einer Druckanlage zu überwachen, die von dieser Verord- nung nicht erfasst werden, so ist die hiezu befugt unter Anzeige an die Direktion des Innern.

§ 7 Ausnahmefälle

Die Direktion des Innern kann in besondern Fällen, nach Anhörung oder auf Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen von vorliegendem Regierungsratsbe- schluss gestatten oder vorschreiben.

§ 8 Verhütung von Brandschäden

Räume, in denen Druckanlagen aufgestellt sind, müssen feuersicher sein. Die Prüfungsstelle übermittelt der Direktion des Innern Wahrnehmungen, die zur Verhütung von Brandschaden in solchen Räumen dienen.

§ 9 Einsprache

Die Inhaber von Druckanlagen können bis spätestens 3 Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle bei der Direktion des Innern Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vornahme der erfor- derlichen Erhebungen entscheidet die Direktion des Innern endgültig über die Einspra che. Ihr Entscheid ist dem Rekurrenten sowie der Prüfungsstelle zu er- öffnen.

§ 10 Rechenschaft

Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern legt der Direktion des In- nern Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm gewünsch- ten Bericht.
44 - 1.5.1990 der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weitern Schadens und zur Rettung von Personen. Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich teilt das Ergebnis der Untersuchung der Direktion des Innern mit.

§ 12 Kosten

Die Kosten der in Ausführung dieses Regierungsratsbeschlusses vorgenomme- nen Untersuchung fallen zu Lasten des Betriebsinhabers. Das Nähere wird zwischen der Direktion des Innern und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich vereinbart.

§ 13 Inkrafttreten des Beschlusses

Dieser Beschluss tritt am 15. Mai 1926 in Kraft.
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