Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (213.319)
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Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf

1 213.319 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) vom 03.12.2020 (Stand 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Berns, gestützt auf Artikel 29 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , Artikel 316 und 317 des Zivilgesetzbuches (ZGB) 2 ) sowie Artikel 2, 2a, 3, 20f, 21 und 27 der eidgenössi schen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekin dern (Pflegekinderverordnung, PAVO) 3 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.
2 Es regelt a die Planung und Finanzierung des Angebots, b die bewilligungs- und meldepflichtigen Leistungen, c den Zugang zu Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf, d die Kostenbeteiligung der Betroffenen und Unterhaltspflichtigen.

Art. 2

Begriffe
1 Das Angebot für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf um fasst insbesondere a stationäre Leistungen, namentlich die Unterbringung in Einrichtungen (mit oder ohne Volksschule) oder in einer Pflegefamilie (Familienpflege),
1) BSG 101.1
2) SR 210
3) SR 211.222.338 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-066
213.319 2 b ambulante Leistungen, namentlich Dienstleistungsangebote in der Famili enpflege, die Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen oder Angebote der sozialpädagogischen Familienbegleitung.
2 Als Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gelten a natürliche oder juristische Personen, die mit der zuständigen Stelle der Di rektion für Inneres und Justiz einen Vertrag über die Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf abge schlossen haben, b kantonale Einrichtungen, die entsprechende Leistungen anbieten.
3 Als Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller gelten a kommunale Dienste, die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf einvernehmlich vermitteln, b die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion, die eine Unterbrin gung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule einvernehmlich ver mittelt, c Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), d Gerichte, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf anordnen.

Art. 3

Anspruch
1 Anspruch auf Leistungen gemäss Artikel 2 mit Wohn sitz im Kanton Bern grundsätzlich bis zu ihrer Volljährigkeit.
2 Über die Volljährigkeit hinaus besteht der Anspruch längstens bis zur Vollen dung des 25. Altersjahrs a im Hinblick auf den Abschluss einer bereits vorher beanspruchten Leis tung oder b zur Unterstützung des Übergangs in die Selbständigkeit nach Abschluss einer stationären Leistung.
3 Er besteht im Rahmen des vorhandenen Angebots und wird nach Massgabe der Artikel 23 bis 29 gewährt.

Art. 4

Kindeswohl
1 Die Leistungserbringung orientiert sich am Wohl der Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.
2 Die Kinder werden in sie betreffenden Angelegenheiten entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung einbezogen.
3 213.319

Art. 5

Subsidiarität
1 Soweit die notwendigen Leistungen für Kinder mit besonderem Bedarf nicht von den Familien selbst erbracht werden können, sorgt der Kanton für die Be reitstellung eines bedarfsgerechten Angebots gemäss Artikel 2 Absatz 1.
2 Der Regierungsrat legt die Leistungen durch Verordnung fest. Er orientiert sich dabei an der Angebots- und Kostenplanung der Direktion für Inneres und Justiz (Art. 6 Abs. 1 Bst. a).

Art. 6

Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz
1 Die Direktion für Inneres und Justiz a erstellt zuhanden des Regierungsrates periodisch eine kantonale Angebots- und Kostenplanung, b schliesst Verträge über die Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf ab, c berät Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie Leistungsbe stellerinnen und Leistungsbesteller bezüglich des Leistungsangebots, d überprüft die Leistungserbringung und erlässt Richtlinien für die Berichter stattung und Rechnungslegung der Leistungserbringerinnen und Leis tungserbringer, e kann Richtlinien für die Leistungsvermittlung und insbesondere für die Prüfung des individuellen Förder- und Schutzbedarfs durch die kommuna len Dienste erlassen, f stellt das Controlling über die Leistungsvermittlung durch die kommunalen Dienste sicher, g führt ein Verzeichnis der bewilligungs- oder meldepflichtigen Leistungsan gebote, h kann Ombudsstellen fördern und unterstützen, i kann Beiträge für Projekte gewähren.

Art. 7

Angebots- und Kostenplanung
1 Die Angebots- und Kostenplanung orientiert sich am Kindeswohl und berück sichtigt gesellschaftliche Entwicklungen. Sie enthält insbesondere Aussagen a zum Bedarf an Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung, b zur Versorgung der Regionen, unter besonderer Berücksichtigung der französischsprachigen und der zweisprachigen Kantonsteile, c zu den Kosten.
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2 Die Direktion für Inneres und Justiz koordiniert die Angebotsplanung mit den Angeboten der anderen Direktionen.
3 Sie bezieht die Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller, Leistungser bringerinnen und Leistungserbringer sowie Organisationen, welche die Interes sen der Anspruchsberechtigten vertreten, in die Angebotsplanung ein.
2 Bewilligungs- und Meldepflichten
2.1 Bewilligungspflichten

Art. 8

Familienpflege
1 Wer Familienpflege gemäss Artikel 4 PAVO anbietet oder ein Kind im Hinblick auf eine spätere Adoption aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der zu ständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
2 Eine Bewilligung gemäss Artikel 4 Absatz 2 PAVO benötigt auch, wer Kinder ohne Anordnung der KESB regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen im eigenen Haushalt aufnehmen will.
3 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Bewilligungspflicht durch Verord nung fest, namentlich a die Zahl der Kinder, die eine Familie betreuen darf, b ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung erforder lich ist, c die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.
4 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann im Rahmen des Abklärungsverfahrens eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen.

Art. 9

Stationäre Einrichtungen
1 Wer eine Einrichtung gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a PAVO betreibt, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
2 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Bewilligungspflicht durch Verord nung fest, namentlich a die bewilligungspflichtigen Betreuungsformen, b die Konzeption und Organisation der Einrichtungen, c die persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter sowie der Leitung der Einrichtung,
5 213.319 d den Personalbestand und den Betreuungsschlüssel, e die Räumlichkeiten und deren Ausstattung.
2.2 Meldepflichten

Art. 10

1 Wer folgende Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b anbietet, ist gegenüber der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz melde pflichtig: a Dienstleistungen in der Familienpflege gemäss Artikel 20a PAVO, b Dienstleistungen im Bereich der sozialpädagogischen Familienbegleitung, c Unterstützung bei der Wahrnehmung des persönlichen Verkehrs zwi schen Eltern und Kindern.
2 Für Leistungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c gelten die Artikel
20b bis 20f PAVO sinngemäss.
2.3 Aufsicht

Art. 11

Zuständigkeit
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt die Aufsicht über a die Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse (Art. 8). b die stationären Einrichtungen (Art. 9), c die meldepflichtigen Leistungen (Art. 10).

Art. 12

Übertragung der Aufgaben
1 Im Bereich der Aufsicht über die Pflegekinder kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzelne Aufgaben an Dritte zur Erledigung übertragen.
2.4 Rechtspflege, Verfahren und Sanktionen

Art. 13

Beschwerdeinstanz und Verfahren
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Jus tiz im Bereich der Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse (Art. 8) kann Be schwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden.
2 Die Entscheide der Direktion für Inneres und Justiz gemäss Absatz 1 unterlie gen der Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
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3 Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten und das Verfahren nach dem Ge setz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .

Art. 14

Sanktionen
1 Artikel 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar bei der Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder einer gestützt darauf erlassenen Verordnung oder Verfügung ergeben.
2 Pflichtverletzungen können von der in der Sache zuständigen Behörde mit ei ner Busse bis zu 20'000 Franken bestraft werden.
3 Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person wird ihr die Sanktion durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz auferlegt.
3 Leistungsverträge
3.1 Abschluss

Art. 15

Grundlagen
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beauftragt die Leis tungserbringerinnen und Leistungserbringer durch Abschluss von Leistungs verträgen mit der Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit besonderem För der- und Schutzbedarf. Sie stützt sich dabei auf das durch den Regierungsrat festgelegte Leistungsangebot (Art. 5 Abs. 2).
2 Die Leistungsverträge werden in der Regel über vier Jahre abgeschlossen.
3 Die Bereitstellung von ambulanten Leistungen kann durch Gesamtleistungs vertrag vereinbart werden, dem sich die einzelnen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer anschliessen können.

Art. 16

Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
1 Träger der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, die a ein Angebot gemäss Artikel 2 Absatz 1 erbringen, b einen öffentlichen Zweck im Sinne der Steuergesetzgebung verfolgen.
2 Das strategische Führungsorgan der Trägerschaft ist von der operativen Ebe ne der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers personell unabhän gig.
1) BSG 155.21
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3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz fördert den Zusam menschluss von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern unter einer gemeinsamen Trägerschaft.
4 Der Regierungsrat a erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation der Leistungserbringerin nen und Leistungserbringer, b kann insbesondere für Trägerschaften von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern mit ausschliesslich ambulanten Leistungsangeboten Ausnahmen von den Erfordernissen der Absätze 1 und 2 vorsehen.

Art. 17

Vergaberecht
1 Die Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens finden keine An wendung auf den Abschluss der Leistungsverträge.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz a verhält sich beim Abschluss der Leistungsverträge transparent, objektiv und unparteiisch, b vermeidet Interessenkonflikte, c behandelt die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer rechts gleich, d beachtet das beschaffungsrechtliche Prinzip der Wirtschaftlichkeit.

Art. 18

Inhalt des Leistungsvertrags
1 Der Leistungsvertrag regelt insbesondere Art, Umfang und Qualität der Leis tungen, deren Abgeltung, die Qualitätssicherung, das Leistungs- und Finanz controlling, die Informationssicherheit und den Datenschutz.
2 Er kann eine Pflicht zur Aufnahme von Kindern vorsehen und Vorgaben zur Auslastung einer Einrichtung sowie zur Buchführung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers enthalten.
3 Die Abgeltung der Leistung wird in Form einer Pauschale oder eines Stun denansatzes vereinbart.

Art. 19

Beiträge an die Infrastruktur
1 Auf Gesuch hin kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Jus tiz ausnahmsweise Beiträge nach Massgabe des Staatsbeitragsgesetzes vom
16. September 1992 (StBG) 1 ) an die für die Leistungserbringung notwendige In frastruktur ausrichten.
1) BSG 641.1
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2 Sie kann Beiträge an die Infrastruktur widerrufen und zurückfordern, wenn die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer innerhalb von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung des Beitrags das Angebot einstellt, einschränkt oder den Zweck ändert. Im Übrigen gilt das StBG.
3 Die Höhe einer allfälligen Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdau er von 25 Jahren.
3.2 Förderung spezifischer Leistungen

Art. 20

Projektbeiträge
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann Beiträge für Projekte gewähren, die a der Qualitätsentwicklung bereits bestehender Leistungen für Kinder mit ei nem besonderen Förder- und Schutzbedarf dienen, b der Entwicklung und Implementierung neuer Leistungen dienen.
2 Die Beiträge können bis zur Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte aus gerichtet werden.

Art. 21

Familienpflege
1 Der Kanton sichert die Beratung, Begleitung und Weiterbildung der Pflegefa milien.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann a die Aufgaben gemäss Absatz 1 durch Leistungsvertrag an Dritte übertra gen, b einen Musterpflegevertrag vorgeben und ihn ganz oder teilweise für ver bindlich erklären.
3.3 Rechtspflege

Art. 22

1 Bei Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und den von ihr beauftragten Leistungserbrin gerinnen und Leistungserbringern entscheidet die zuständige Stelle der Direkti on für Inneres und Justiz durch Verfügung.
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4 Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung
4.1 Einvernehmlicher Leistungszugang
4.1.1 Kommunale Dienste

Art. 23

Grundsätze
1 Die kommunalen Dienste vermitteln Leistungen für Kinder nach Prüfung des Förder- und Schutzbedarfs im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten.
2 Sie vermitteln grundsätzlich nur Leistungen, die von einer kantonalen Einrich tung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden.

Art. 24

Ausnahme
1 Beabsichtigen die kommunalen Dienste, Leistungen zu vermitteln, die nicht von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Arti kel 15 erbracht werden, müssen sie vorgängig das Einverständnis der zustän digen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einholen.
2 Kann das Einverständnis in dringenden Fällen nicht vorgängig erteilt werden, ist dieses innert fünf Tagen nach der Leistungsvermittlung einzuholen.

Art. 25

Finanzierung
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz finanziert die vermit telten Leistungen auf Antrag der kommunalen Dienste vor.
2 Leistungen, die nicht von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden, finanziert sie nur vor, wenn sie die se gemäss Artikel 24 genehmigt hat.

Art. 26

Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule
1 Erachten die kommunalen Dienste im Rahmen ihrer Bedarfsabklärungen eine Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule als angezeigt, verfügt die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion gestützt auf Arti kel 27.
2 Die Kosten der Unterbringung werden auf Antrag der kommunalen Dienste von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vorfinanziert.
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4.1.2 Zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion

Art. 27

1 Nach Prüfung des Förder- und Schutzbedarfs und im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten vermittelt die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdi rektion die Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule gemeinsam mit der Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot.
2 Sie vermittelt nur Unterbringungen, die von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden.
3 Die Kosten der Unterbringung werden von der zuständigen Stelle der Direkti on für Inneres und Justiz vorfinanziert.
4.2 Im Kindesschutzverfahren angeordnete Leistungen

Art. 28

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Gerichte
1 Wenn die KESB oder ein Gericht im Rahmen eines kindesschutz- oder famili enrechtlichen Verfahrens Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf anordnet, berücksichtigen sie grundsätzlich nur kantonale Ein richtungen oder Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die einen Vertrag gemäss Artikel 15 abgeschlossen haben.
2 Ordnet die KESB oder ein Gericht ausnahmsweise Leistungen an, die nicht durch kantonale Einrichtungen oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel
15 erbracht werden, oder finanziert die KESB solche Leistungen vor, erstatten sie der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Bericht.
3 In diesem Bericht ist zu erläutern, weshalb kein Leistungsbezug bei einer kantonalen Einrichtung, einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbrin ger mit Leistungsvertrag möglich ist.

Art. 29

Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule
1 Die Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule wird von der KESB oder einem Gericht gemeinsam mit dem besonderen Volksschulan gebot angeordnet, wenn diese nicht im Einvernehmen mit den Sorgeberechtig ten gemäss Artikel 27 vermittelt werden kann.
2 Die KESB oder das Gericht holt einen Amtsbericht zum besonderen Volks schulangebot bei der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ein.
3 Die Kosten der Unterbringung werden von der KESB vorfinanziert.
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4.3 Familienpflege

Art. 30

1 Die Unterbringung in einer Pflegefamilie kann gestützt auf Artikel 23 oder 28 ohne das Bestehen eines Leistungsvertrags im Sinne von Artikel 15 vermittelt oder angeordnet werden.
2 Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Pflegeeltern in Form einer Ta gespauschale durch Verordnung fest, wobei er die Tagespauschale nach den spezifisch erbrachten Leistungen abstufen kann.
3 Kriterien bezüglich Pflegekinderaufsicht sind in der Verordnung verbindlich zu regeln.
4.4 Kostentragung

Art. 31

Einvernehmlich vermittelte Leistungen
1 Die Kosten einvernehmlich vermittelter Leistungen werden von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich Soziales gemäss Artikel 25 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 1 ) getragen.
2 Gemäss Artikel 34 bis 36 zu erbringende Kostenbeteiligungen sind in Abzug zu bringen.

Art. 32

Leistungen im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens
1 Bei Leistungen, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens von der KESB oder einem Gericht angeordnet werden, sind Artikel 40 bis 42 des Ge setzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) 2 ) für die Kostentragung sinngemäss anwendbar.
2 Die Kostenbeteiligung wird gestützt auf Artikel 34 bis 36 festgelegt.

Art. 33

Leistungen von der Burgergemeinde oder der burgerlichen Korpo ration
1 Kosten von Leistungen, die im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten von einer für die Sozialhilfe zuständigen Burgergemeinde oder burgerlichen Korpo ration vermittelt und vorfinanziert wurden, werden von dieser und dem Kanton zu gleichen Teilen getragen.
1) BSG 631.1
2) BSG 213.316
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2 Gemäss Artikel 34 bis 36 zu erbringende Kostenbeteiligungen sind vor der Kostenteilung in Abzug zu bringen.
4.5 Kostenbeteiligung

Art. 34

Kinder mit Einkommen
1 Kinder, die ein eigenes Einkommen erzielen oder Unterhaltsbeiträge oder Verwandtenunterstützung erhalten, beteiligen sich angemessen an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen.
2 Zweckgebundene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich zur De ckung der Leistungskosten zu verwenden.

Art. 35

Unterhaltspflichtige Personen
1 Unterhaltspflichtige Personen beteiligen sich an den Kosten der erbrachten Leistungen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
2 Bei Unterhaltspflichtigen mit Beistand einer gesetzlich verpflichteten Person und bei Unterhaltspflichtigen in gefestigter Lebensgemeinschaft wird die finan zielle Leistungskraft der gesetzlich verpflichteten Person oder der Partnerin bzw. des Partners in gefestigter Lebensgemeinschaft angemessen berücksich tigt.

Art. 36

Delegation
1 Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Kostenbeteiligung und das Ver fahren durch Verordnung.
2 Er ist insbesondere berechtigt, a Ausnahmen von der Kostenbeteiligung vorzusehen, b die für die Berechnung zuständigen Stellen zu bezeichnen.
5 Datenschutz

Art. 37

Angebotsverzeichnis
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten und gemeldeten Leistungsangebote für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.
2 Das Verzeichnis enthält a Name und Adresse der Einrichtungen mit einem bewilligten oder gemel deten Leistungsangebot, b die Beschreibung des Leistungsangebots,
13 213.319 c Angaben über das Bestehen eines Leistungsvertrags mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
3 Es enthält keine Angaben zu Familienpflegeverhältnissen.

Art. 38

Leistungsprüfung und Berichterstattung
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann sämtliche leis tungs- und betriebsbezogenen Daten, einschliesslich Personendaten und be sonders schützenswerte Personendaten, bei den Anbieterinnen und Anbietern von bewilligungs- und meldepflichtigen Tätigkeiten erheben und bearbeiten, so weit dies für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist.
2 Soweit ein Leistungsvertrag gemäss Artikel 15 abgeschlossen wurde, können insbesondere Daten für die Prüfung der Qualität der vereinbarten Leistung und deren Kosten erhoben und bearbeitet werden.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann die in Absatz 1 genannten Daten auch bei den Leistungsbestellerinnen und Leistungsbestel lern erheben und diese bearbeiten, soweit dies im Rahmen der Angebotspla nung notwendig erscheint.
4 Die Daten sind von den angefragten Stellen kostenlos zur Verfügung zu stel len.

Art. 39

Datenbearbeitung durch Leistungsbestellerinnen und Leistungs besteller
1 Die Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller bearbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Perso nendaten und besonders schützenswerte Personendaten, von Kindern und ih ren Familien.
2 Sie können die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Personendaten bei anderen öffentlichen Organen oder Dritten beschaffen, wenn Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf vermittelt oder angeordnet werden sollen.
3 Informationen zu den Steuerdaten der gemäss Artikel 34 und 35 beteiligungs pflichtigen Personen können von den Leistungsbestellerinnen und Leistungs bestellern sowie der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bei den Steuerbehörden eingeholt werden, wenn die für die Berechnung der Kostenbeteiligung notwendigen Informationen nicht bei den Beitragspflichtigen selbst beschafft werden können.
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4 Die Daten sind von den angefragten Stellen kostenlos zur Verfügung zu hal ten.
6 Ausführungsbestimmungen

Art. 40

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
7.1 Übergangsbestimmungen

Art. 41

1 Artikel 8, 11 Absatz 1 Buchstabe a und 13 treten zwei Jahre nach Inkrafttre ten dieses Gesetzes in Kraft.
2 Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 42 bis 45.

Art. 42

Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern
1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erteilen die Bewilligungen zur Auf nahme von inländischen Pflegekindern, die nicht zum Zweck der späteren Ad option aufgenommen werden.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erteilt die Bewilli gung zur Aufnahme von ausländischen Pflegekindern, die bisher im Ausland gelebt haben.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erteilt die Bewilli gung zur Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption.

Art. 43

Aufsicht Pflegeverhältnisse
1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden führen die Aufsicht über Pflegeeltern, die den Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsgebiet haben.
2 Sie können einzelne Aufsichtsaufgaben an die Sozialdienste oder an geeig nete Private zur Erledigung übertragen.
3 Für die dauerhafte Aufgabenübertragung an Private ist ein Leistungsvertrag abzuschliessen, in dem Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgel tung und die Qualitätssicherung geregelt werden.
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4 Der Leistungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und ist der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen.

Art. 44

Aufsicht der Burgergemeinden
1 Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Aufsicht über Tages- und Pflegeeltern, die einer Burgergemeinde angehören, für wel che die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist, sowie über Ein richtungen und Tageseltern- und Pflegeelterndienste, die von einer solchen Burgergemeinde betrieben werden oder in ihrem Auftrag tätig sind.

Art. 45

Verfahren und Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörden und der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betref fend die Aufnahme von inländischen Pflegekindern, die nicht zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen werden, kann Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht geführt werden.
2 Gegen Verfügungen betreffend die Aufnahme von ausländischen Pflegekin dern und die Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption kann bei der Di rektion für Inneres und Justiz Beschwerde erhoben werden. Deren Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
3 Die Verfahren richten sich nach dem VRPG.
7.1.1 Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

Art. 46

1 Die in Artikel 16 genannten Anforderungen an die Organisation der Leistungs erbringerinnen und Leistungserbringer müssen spätestens fünf Jahre nach In krafttreten dieses Erlasses erfüllt sein.
2 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die beabsichtigen, ihr Angebot einzustellen, sind bis zum Abschluss der bei Inkrafttreten dieses Ge setzes erbrachten stationären Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 von den in Artikel 16 genannten Anforderungen befreit.
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7.1.2 Hängige Verfahren und bestehende Leistungsverträge

Art. 47

Hängige Verfahren
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsver fahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung, die Ausrichtung eines Investi tionsbeitrags oder die Untersuchung eines aufsichtsrechtlich relevanten Sach verhalts werden von der nach neuem Recht zuständigen Stelle nach neuem Recht geführt und abgeschlossen.
2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Beschwerdever fahren werden von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem Recht geführt und abgeschlossen.

Art. 48

Bestehende Leistungsverträge
1 Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge über die Bereitstel lung von Leistungen für Kinder mit einem besonderen Förder- und Schutzbe darf verlieren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.
7.1.3 Rückerstattungspflicht altrechtlicher Investitionsbeiträge

Art. 49

1 Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ausgerichtete Investitionsbeiträge gilt eine Amortisati onsdauer von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt des Kreditbeschlusses der bisher zuständigen Behörde.
2 Investitionsbeiträge gemäss Absatz 1 sind im Verhältnis der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verstrichenen Amortisationsdauer zurückzuerstat ten.
3 Erfolgt die Rückerstattung nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, kürzt die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die im Leistungsvertrag vorgesehene Abgeltung (Art. 18 Abs. 3) höchstens im Um fang des für die Infrastruktur vorgesehenen Anteils, bis der nach Massgabe von Absatz 2 rückerstattungspflichtige Betrag vollständig getilgt ist.
4 In Härtefällen kann der Regierungsrat Leistungserbringerinnen und Leistungs erbringer teilweise von der Rückerstattungspflicht befreien.
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7.1.4 Stationäre Entlastungsaufenthalte von Kindern mit Behinderung

Art. 50

Leistungsbezug
1 Bis zum Abschluss der Evaluation gemäss Artikel 53 können Kinder mit Be hinderung zur Entlastung der Sorgeberechtigten an Wochenenden oder wäh rend den Schulferien stationäre Entlastungsaufenthalte beziehen, die nicht ge stützt auf Artikel 23 von einem kommunalen Dienst vermittelt werden.
2 Zur Gewährleistung des Angebots gemäss Absatz 1 schliesst die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Leistungsverträge mit Leistungser bringerinnen und Leistungserbringern ab, die bereits vor Inkrafttreten dieses Erlasses stationäre Entlastungsaufenthalte angeboten haben.
3 Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer entscheiden im Rahmen des gemäss Absatz 2 vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs, ob ein Kind für einen stationären Entlastungsaufenthalt aufgenommen werden kann.

Art. 51

Vorfinanzierung, Kostentragung und Kostenbeteiligung
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz finanziert die ge mäss Artikel 50 erbrachten Leistungen auf Antrag der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer vor.
2 Die Kostentragung erfolgt gemäss Artikel 31.
3 Der Regierungsrat legt die Kostenbeteiligung der Sorgeberechtigten in Form einer fixen Pauschale pro Entlastungsnacht durch Verordnung fest.
7.1.5 Ausgleich der Lastenverschiebung

Art. 52

1 Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von
250'000 Franken pro Jahr als Folge der in Artikel 25 vorgesehenen Vorfinan zierung durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich nach Artikel 29b FILAG angerechnet.
7.1.6 Evaluation

Art. 53

1 Die zuständige Direktion für Inneres und Justiz evaluiert dieses Gesetz fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten.
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7.2 Schlussbestimmungen

Art. 54

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) ) , b Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) 2 ) , c Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Straf prozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 3 ) .

Art. 55

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 3. Dezember 2020 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Costa Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. Mai 2021 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 1015 vom 1. September 2021: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2022
1) BSG 211.1
2) BSG 213.316
3) BSG 271.1
19 213.319 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 03.12.2020 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-066
213.319 20 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 03.12.2020 01.01.2022 Erstfassung 21-066
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