Statuten der Universität Freiburg --> 431.0.11 (430.11)
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Statuten der Universität Freiburg --> 431.0.11

Statuten vom 31. März 2000 der Universität Freiburg
1)
1) Angenommen vom Senat der Universität. Der Senat der Universität gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität, namentlich Artikel 33 Abs. 1 Bst. a; auf Antrag des Rektorats, beschliesst: ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Status

1 Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
2 Sie ist im Rahmen des Gesetzes autonom und organisiert sich gemäss den vorliegenden Statuten.

Art. 2 Mitglieder der Universitätsgemeinschaft

Mitglieder der Universitätsgemeinschaft sind: a) die Mitglieder der Professorenschaft; b) die Lehrbeauftragten und die Privatdozenten und Privatdozentinnen; c) die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; d) die Studierenden und die Hörer und Hörerinnen; e) das administrative und technische Personal.

Art. 3 Zentrale Organe

Die zentralen Organe sind: a) der Senat; b) das Rektorat;
c) die Plenarversammlung; d) ...

Art. 4 Fakultäten

1 Die Universität umfasst folgende fünf Fakultäten: a) die Theologische Fakultät; b) die Rechtswissenschaftliche Fakultät; c) die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät; d) die Philosophische Fakultät; e) die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.
2 Der Bereich der Informatik fällt unter die Verantwortung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät.

Art. 5 Zuwendungen

1 Zuwendungen an eigene Fonds der Universität, der Fakultäten, Departemente oder Institute werden von diesen unter der Kontrolle eines unabhängigen Organs verwaltet. Der von diesem Organ erarbeitete jährliche Revisionsbericht wird dem Rektorat vorgelegt.
2 Im Falle einer zweckgebundenen Zu wendung, deren Zweck erreicht ist oder sich nicht mehr erreichen lässt, bestimmt der Begünstigte im Rahmen des Gesetzes und im Einvernehmen mit dem Rektorat über die weitere Verwendung, die den Interessen der Universität dienen muss. II. KAPITEL Die Universitätsgemeinschaft
1. ABSCHNITT Rechte und Pflichten der Mitglieder der Universitätsgemeinschaft

Art. 6 Gleichberechtigung

1 Frauen und Männer haben im Studium sowie bei Anstellungen und Ernennungen die gleichen Rechte und Pflichten.
2 Die Universität fördert innerhalb der Universitätsgemeinschaft eine ausgewogene Vertretung der beiden Geschlechter.

Art. 7 Benutzung des Universitätsbereichs

1 Soweit diese Statuten nichts Abweichendes bestimmen, haben die Mitglieder der Universitätsgemeinschaft im Rahmen der Reglemente das Recht die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Grundstücke der Universität zu benützen und dort Versammlungen abzuhalten.
2 Nichtmitglieder der Universität haben nur mit Genehmigung des Rektors das Recht zur Benutzung des Universitätsbereichs.

Art. 8 Rechtliches Gehör

1 Jedes Mitglied der Universitätsgemeinschaft hat das Recht angehört zu werden, bevor ein Entscheid zu seinen Ungunsten getroffen wird.
2 Solche Entscheide werden schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.
3 Die Examensvorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 9 Öffentlichkeit der Entscheide

1 Entscheide universitärer Organe we rden veröffentlicht, sofern sie von allgemeiner Bedeutung sind.
2 Die Mitglieder der universitären Organe und Kommissionen haben Zugang zu allen Unterlagen und Protokollen ihrer Sitzungen.
3 Die universitären Organe und Kommissionen können ihren Mitgliedern auch über die Bestimmung von Artikel 96 hinaus eine Schweigepflicht bezüglich der Beratungen auferlegen.

Art. 10 Beachtung der Universitätsordnung

Die Mitglieder der Universitätsgemeinschaft beachten die Universitätsordnung, namentlich das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit, und tragen der akademischen Freiheit sowie der Freiheit von Lehre und Forschung Rechnung.
2. ABSCHNITT Die universitären Körperschaften

Art. 11 Die universitären Körperschaften

Die universitären Körperschaften sind: a) die Körperschaft der Professoren und Professorinnen; b) die Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
c) die Studierendenschaft der Universität Freiburg (AGEF); d) der Verein des administrativen und technischen Personals (APU).

Art. 12 Definition und Struktur

1 Die universitären Körperschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Sie geben sich Statuten.
3 Sie dürfen nur Mitgliederbeiträge erheben, wenn ihre Statuten diese vorsehen.
4 Bestimmungen zur Wahl der Vertreter oder Vertreterinnen einer universitären Körperschaft in die universitären Organe und Kommissionen müssen in den Statuten der betreffenden Körperschaft festgelegt sein.
5 Die Jahresrechnungen der universitären Körperschaften werden jedes Jahr von der Finanzabteilung der Universität revidiert; diese überweist ihren Revisionsbericht an das Rektorat.
6 Unter Vorbehalt der Artikel 92–97 setzen die Statuten jeder universitären Körperschaft die auf ihre Organe anwendbaren Verfahrensbestimmungen fest.

Art. 13 Zugehörigkeit

1 Die Professoren und Professorinnen, die wissenschaftlic hen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Studierenden und die Hörer und Hörerinnen sowie das administrative und technische Personal gehören von Rechts wegen zu der ihnen entsprechenden Körperschaft.
2 Niemand kann jedoch gleichzeitig Mitglied mehrerer universitärer Körperschaften sein.
3 Die ordentlichen, die ausserordentlichen sowie die assoziierten Professoren und Professorinnen sind ausschliesslich Mitglieder der Körperschaft der Professoren und Professorinnen.
4 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind, sofern sie nicht der Körperschaft der Professoren und Professorinnen angehören, Mitglieder der Körperschaft de r wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
5 Studierende, die eine technische oder administrative Stelle einnehmen, sind Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Freiburg. Dies gilt auch für diejenigen, die als Unterassistenten oder Unterassistentinnen angestellt sind.
6 Die Mitglieder des administrativen und technischen Personals, die als Hörer oder Hörerinnen Vorlesungen belegen, sind Mitglieder des Vereins des administrativen und technischen Personals.

Art. 14 Vertretung der Lehrbeauftragten und der Privatdozenten und

Privatdozentinnen
1 Für jede Fakultät nehmen zwei Personen als Vertreter oder Vertreterinnen der Lehrbeauftragten und der Privatdozenten und Privatdozentinnen mit beratender Stimme an den Versamml ungen der Professorenschaft teil.
2 Diese Personen dürfen nicht Mitglieder einer universitären Körperschaft sein. Sie werden für zwei Jahre von den Mitgliedern der Professorenschaft des Fakultätsrats ernannt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 15 Aus Drittmitteln finanzierte Personen

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Mitglieder des administrativen und technischen Personals, welche aus Drittmitteln finanziert und von der Universität angestellt werden, sind Mitglieder der entsprechenden universitären Körperschaft.
3. ABSCHNITT Die Mitglieder der Professorenschaft

Art. 16 Begriffsbestimmungen

1 Die ordentlichen Professoren und Profes sorinnen sind Inhaber einer Lehr- und Forschungsstelle, die als Hauptstelle gilt.
2 Die ausserordentlichen Professoren und Professorinnen sind für eine befristete Zeit Inhaber einer Hauptstelle in Lehre und Forschung.
3 Die assoziierten Professoren und Professorinnen sind zeitlich befristet oder unbefristet Inhaber einer ergänz enden Lehr- und Forschungsstelle, die an eine Hauptstelle oder direkt an eine Fakultät, ein Departement oder ein Institut angegliedert ist.

Art. 17 Berufungsverfahren

1 Ist die Stelle eines Mitglieds der Professorenschaft zu besetzen, so setzt die Fakultät eine Strukturkommission ein, die einen Bericht über das Profil der zu besetzenden Stelle und die dafür vorgesehenen Mittel erstellt. Dieser Strukturbericht muss anschliessend vom Fakultätsrat verabschiedet und dem Rektorat zur Genehmigung unterbreitet werden.
2 Die zu besetzende Stelle wird öffentlich ausgeschrieben; die Ausschreibung wird allen interessierten Universitätsorganen und Dienststellen übermittelt.
3 Der Fakultätsrat setzt eine Berufungsko mmission ein, der mindestens ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin, ein Studierender oder eine Studierende sowie mindestens ein Professor oder eine Professorin einer anderen Universität angehören. Die Anzahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Studierenden, im Verhältnis zur Anzahl der Mitglieder der Berufungskommission aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen, wird gemäss Artikel 77 Abs. 2 bestimmt.
4 Die Berufungskommission stellt dem Fakultätsrat die gesamten Unterlagen zur Verfügung und stellt ihm einen schriftlich begründeten Antrag; jede Minderheit in der Berufungskommission kann verlangen, dass ihr Standpunkt der Fakultät ebenfalls vorgelegt wird.
5 Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen über die Strukturkommissionen, die Berufungskommissionen und über die Anstellung von Mitgliedern der Professorenschaft.

Art. 18 Beschlüsse der Fakultät und des Rektorats

1 Der Entscheid für einen Kandidaten oder eine Kandidatin bedarf im Fakultätsrat der doppelten einfache n Mehrheit: der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowie der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Professorenschaft . Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.
2 Der Vorschlag der Fakultät für die Besetzung der Stelle wird dem Rektorat zusammen mit den Dossiers, dem Bericht der Berufungskommission und dem Auszug aus dem Fakultätsprotokoll übermittelt.

Art. 19 Aufgaben und Pflichten der Mitglieder der Professorenschaft

1 Die vollamtlich angestellten Mitglieder der Professorenschaft müssen während der Lehr- und Prüfungszeiten mindestens vier Tage in der Woche für die Universität verfügbar sein. Ausserhalb dieser Zeiten müssen sie eine regelmässige Anwesenheit an der Universität gewährleisten.
2 Pro Lehrwoche müssen sie mindestens sechs Stunden Unterricht erteilen, der in der Hauptsache von ihnen selber bestritten wird. In diesem Rahmen kann das Rektorat, nach Stellungnahme der Fakultät, vorsehen, dass sie auch an einer anderen Universität zu unterrichten haben.
3 Sie melden dem Rektorat ihre Nebentätigkeiten, wobei die diesbezüglichen Richtlinien zu berücksichtigen sind.
4 Im Weiteren werden ihre gesetzlichen Aufgaben und Pflichten in einem vom Dekan oder der Dekanin sowie dem Rektor oder der Rektorin zu unterzeichnenden Pflichtenheft festgehalten.

Art. 20 Unterbrechung der Tätigkeit an der Universität

1 Die Mitglieder der Professorenschaft teilen dem Dekan oder der Dekanin jede Unterbrechung ihrer Lehrtätigkeit mit, die eine Woche übersteigt.
2 Ausserhalb der gesetz lichen Ferienzeit bedarf jede freiwillige Unterbrechung der Tätigkeit an der Universität von einer bis vier Wochen einer Bewilligung durch das Rektorat, das die diesbezüglichen Modalitäten regelt; übersteigt die Unterbrechung vier Wochen, ist sie vom Staat zu bewilligen.
3 Den Mitgliedern der Professorenschaft kann ein Studienurlaub zu den in einem Reglement des Senats festgehaltenen Bedingungen gewährt werden.

Art. 21 Kündigung

Die Mitglieder der Professorenschaft können ihren Rücktritt nur auf das vom Rektorat festgelegte administrative Semesterende erklären; die Zustimmung des Rektorats zu einer anderen Lösung auf Stellungnahme des Dekans oder der Dekanin bleibt vorbehalten. Der Rücktritt muss dem Rektorat sechs Monate vorher mit einer Kündigung auf dem Dienstweg mitgeteilt werden.

Art. 22 Beibehaltung des Titels

1 Die Mitglieder der Professorenschaft im Ruhestand erhalten den Titel eines emeritierten Professors oder einer emeritierten Professorin.
2 Treten sie vorher zurück, so kann auf ihren Antrag die Fakultät dem Rektorat vorschlagen, ihnen die Bewilligung zu erteilen, den Professorentitel beizubehalten.
4. ABSCHNITT Die Lehrbeauftragten und die Privatdozenten und Privatdozentinnen

Art. 23 Die Lehrbeauftragten

1 Die Lehrbeauftragten sind für eine bestimmte Zahl von Wochenstunden angestellte Lehrkräfte.
2 Über diese Stunden hinaus können sie von ihrer Fakultät auch mit der Abnahme von Prüfungen betraut werden; sie sind dann Mitglieder der Prüfungskommissionen.
3 Die Lehrbeauftragten werden grundsätzlich entlöhnt. Eine Entlöhnung kann nur in Ausnahmefällen und aus besonderen Gründen entfallen.
4 Der Titel eines Titularprofessors oder einer Titularprofessorin kann so lange geführt werden, als der Inhaber oder die Inhaberin einer Lehrtätigkeit an der Universität Freiburg nachgeht. Nimmt ein Titularprofessor oder eine Titularprofessorin nach einer Unterbrechung wieder einen Lehrauftrag an der Universität wahr, so darf er oder sie den Titel erneut führen.
5 Praktizierende Ärzte und Ärztinnen, die an der Universität unterrichten und denen diese den Titel Klinischer Dozent verliehen hat, gehören ebenfalls zu den Lehrbeauftragten.

Art. 24 Die Gastprofessoren und Gastprofessorinnen

Lehrbeauftragte, die an einer andern Universität als Professoren tätig sind, erhalten den Titel eines Gastprofessors oder einer Gastprofessorin.

Art. 25 Habilitation

1 Die Habilitation ist der Akt, mit dem die Professorenschaft einer Fakultät einer Person die für einen Universitätsprofessor oder eine Universitätsprofessorin erforderlichen wissenschaftlichen und didaktischen Fähigkeiten bescheinigt und ihr das Recht zu lehren verleiht (venia legendi).
2 Das Habilitationsverfahren kann nur für Personen eingeleitet werden, die ein Doktorat besitzen. Die Verlei hung der Habilitation erfordert eine gründliche und qualitativ anspruchsvolle wissenschaftliche Forschungsleistung (Habilitationsschrift oder gleichwertige Publikationen) sowie den Nachweis didaktischer Fähigkeiten.
3 Jede Fakultät erlässt ein Habilitationsreglement.

Art. 26 Die Privatdozenten oder Privatdozentinnen

1 Die Inhaber und Inhaberinnen einer Habilitation erhalten die Venia Legendi (grundsätzliche Lehrerlaubnis); sie tragen dann den Titel eines Privatdozenten oder einer Privatdozentin.
2 Die Venia Legendi begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Lehrauftrags, führt aber auch nicht zu einer Lehrverpflichtung.
3 Der mit der Habilitation verliehene Titel eines Privatdozenten oder einer Privatdozentin darf auf Lebenszeit geführt werden.
4 Die Fakultäten führen die Liste ihrer Privatdozenten und Privatdozentinnen nach.
5. ABSCHNITT Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Art. 27 Kategorien

1 Wissenschaftliche Mitarbeite r und Mitarbeiterinnen sind: a) die Diplomassistenten und -assistentinnen; b) die Medizinerassistenten und -assistentinnen; c) die Doktorassistenten und -assistentinnen; d) die Oberassistenten und -assistentinnen; e) die wissenschaftlichen Bibliothekare und Bibliothekarinnen; f) die Lektoren und Lektorinnen; g) die Lehr- und Forschungsräte und -rätinnen.
2 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützen die Professorenschaft bei der Betreuung der Studierenden und in der Lehre; sie betreiben Forschung. Die Stellen der Diplomassistenten und -assistentinnen und der Doktorassistenten und -assistentinnen sind ausserdem für die Ausarbeitung einer Dissertation oder Habilitationsschrift bestimmt.
3 Alle wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten ein Pflichtenheft.
4 Sofern die Bedingungen des Geldgebers dies nicht ausschliessen, haben die aus Drittmitteln finanzierten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einen Status, der dem ihrer aus dem Budget der Universität finanzierten Kollegen analog ist.

Art. 28 Die Diplomassistenten und -assistentinnen

1 Die Diplomassistenten und -assistentinnen müssen im Besitz eines Masters oder eines gleichwertigen Ausweises sein.
2 Die Diplomassistenten und -assistentinnen verwenden die Hälfte ihrer Arbeitszeit an der Universität für die ihnen von ihrem/ihrer Vorgesetzten anvertrauten Aufgaben in den Bereichen von Lehre, Forschung und Verwaltung; ausnahmsweise kann ihnen unter der Verantwortung eines Professors oder einer Professorin ei ne Lehrtätigkeit (Proseminar, Übungen, Seminar) im Rahmen von höchstens zwei Stunden pro Woche anvertraut werden.
3 Die Diplomassistenten und -assistentinnen sind berechtigt und verpflichtet, die andere Hälfte ihrer Arbeitszeit für die Ausarbeitung einer Doktorarbeit und für ihre wissenscha ftliche Weiterbildung zu verwenden.
4 Die Dauer ihrer Anstellung darf fünf Jahre nicht überschreiten; ausnahmsweise kann sie um ein Jahr verlängert werden.

Art. 29 Die Medizinerassistenten und -assistentinnen

1 Die Medizinerassistenten und -assistentinnen müssen im Besitz eines Eidgenössischen Arztdiploms sein.
2 Sofern der eidgenössische Normalarbeitsvertrag für Assistenzärzte nichts anderes vorsieht, haben sie den gleichen Status wie die Diplomassistenten und -assistentinnen.

Art. 30 Die Doktorassistenten und -assistentinnen

1 Die Doktorassistenten und -assistentinnen müssen im Besitz eines Doktorats sein.
2 Die Doktorassistenten und -assistentinnen verwenden die Hälfte ihrer Arbeitszeit an der Universität für die ihnen von ihrem oder ihrer Vorgesetzten anvertrauten Aufgaben in den Bereichen von Lehre, Forschung und Verwaltung; sie sind gehalten unter der Verantwortung eines Professors oder einer Professorin während der Vorlesungszeit wöchentlich mindestens eine und höchstens zwei Stunden zu unterrichten.
3 Die Doktorassistenten und -assistentinnen sind berechtigt und verpflichtet, die andere Hälfte ihrer Arbeitszeit für die Ausarbeitung einer Habilitationsschrift und für ihre wissenschaftliche Weiterbildung zu verwenden.
4 Ausnahmsweise können die Doktorassistenten und -assistentinnen von der Ausarbeitung einer Habilitationsschrift und von den Lehraufgaben zugunsten von Forschungsarbeiten befreit werden (Doktorassistenten und -assistentinnen für Forschung). In diesem Fall müssen sie ihre gesamte Zeit den Forschungsaktivitäten widmen, die ihnen von ihren Vorgesetzten zugeteilt wurden. Dieser Tatsache wird mit einem höheren Gehalt Rechnung getragen.
5 Die Dauer der Anstellung der Doktorassistenten und -assistentinnen darf fünf Jahre nicht überschreiten. Sie kann ausnahmsweise um ein Jahr verlängert werden; war der Doktorassistent oder die Doktorassistentin jedoch zuvor als Assistent oder Assistentin angestellt, darf die Gesamtdauer der Anstellung elf Jahre nicht überschreiten.

Art. 31 Die Oberassistenten und Oberassistentinnen

1 Die Oberassistenten und Oberassistentinnen müssen Inhaber eines Doktorats sein.
2 Sie erfüllen die ihnen von ihrem oder ihrer Vorgesetzten anvertrauten Aufgaben in Lehre, Forschung und Verwaltung.
3 Ihre Lehrpflicht beträgt in der Regel 4 Stunden pro Vorlesungswoche; sie können mit der Abnahme von Prüfungen betraut werden und sind dann Mitglied der Prüfungskommission.
4 Im Einverständnis mit dem oder der Vorgesetzten haben die Oberassistenten und die Oberassistentinnen das Recht, auf eigene Verantwortung Forschungsprojekte durchzuführen und finanzielle Gesuche an Dritte zu stellen.
5 Die Gesamtdauer der Anstellung eines Oberassistenten oder einer Oberassistentin darf fünf Jahre nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist eine Ernennung möglich.

Art. 32 Die wissenschaftlichen Bibliothekare und Bibliothekarinnen

1 Die wissenschaftlichen Bibliothekare und Bibliothekarinnen müssen eine akademische Ausbildung sowie eine Zusatzausbildung im Bereich der Bibliothekswissenschaften besitzen.
2 Sie leiten die ihnen anvertrauten Bibliotheken und Dokumentationsstellen und bringen sie zur Geltung; sie unterstützen die Forscher sowie die Lehrpersonen bei der Beschaffung von Dokumenten.
3 Die Dauer ihrer Anstellung kann unbefristet sein.

Art. 33 Die Lektoren und Lektorinnen

1 Die Lektoren und Lektorinnen müssen im Besitz eines Masters oder eines gleichwertigen Ausweises oder eines Doktorates sowie einschlägiger beruflicher Qualifikationen sein.
2 Die Lektoren und Lektorinnen erteilen einen spezialisierten und ergänzenden Unterricht und betrei ben unter der Verantwortung eines Professors oder einer Professorin angewandte Forschung. Sie können mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
3 Die Lehrtätigkeit eines Lektors oder ei ner Lektorin beträgt in der Regel 12 Stunden pro Vorlesungswoche; sie entspricht einschliesslich der Vorbereitungszeit zwei Dritteln seiner/ihrer ganzjährigen Tätigkeit.
4 Ausserhalb der Vorlesungszeit kann ausserdem von den Sprachlektoren und Sprachlektorinnen während 8 Wochen eine Lehrtätigkeit verlangt werden, die maximal 12 Stunden pro Woche entspricht und auf das Drittel der restlichen ganzjährigen Tätigkeit anzurechnen ist.
5 Die Stundenzahl kann unter Berücksichtigung der Art der Lehrtätigkeit sowie der Forschungstätigkeit, der studentischen Betreuungsaufgaben und
anderer ihm/ihr anvertrauter besonderer organisatorischer Aufgaben herab- bzw. heraufgesetzt werden.
6 Die Lektoren und Lektorinnen können mit der Abnahme von Prüfungen betraut werden; sie sind dann Mitglieder der Prüfungskommission.
7 Die Lektoren und Lektorinnen können für eine unbefristete Dauer angestellt werden.

Art. 34 Die Lehr- und Forschungsräte und -rätinnen

1 Die Lehr- und Forschungsräte und -rätinnen müssen im Besitz eines Doktorats sein; sie müssen ihre wissenschaftliche Eignung durch zusätzliche Veröffentlichungen ausgewie sen haben und über eine vertiefte Erfahrung in universitärer Lehre und Forschung verfügen.
2 Sie erfüllen im Einvernehmen mit ihrem oder ihrer Vorgesetzten die Aufgaben in Lehre, Forschung und Verwaltung, die in einem Pflichtenheft festgehalten sind, das von ihrem Departement oder ihrem Institut genehmigt werden muss.
3 Ihre Lehrpflicht beträgt in der Regel sechs Stunden pro Vorlesungswoche, davon zwei im Rahmen eines Lehrauftrages, der ihnen eine selbständige Lehre erlaubt.
4 Sie können mit der Abnahme von Prüfungen betraut werden und sind dann Mitglied der Prüfungskommission.
5 Im Einverständnis mit ihrem oder ihrer Vorgesetzten haben die Lehr- und Forschungsräte und -rätinnen das Recht, auf eigene Verantwortung Forschungsprojekte durchzuführen und finanzielle Gesuche an Dritte zu stellen.
6 Sie können für eine unbefristete Dauer angestellt werden.

Art. 35 Reglement der wissenschaftlichen Mitarbeiter und

Mitarbeiterinnen
1 Im Übrigen wird der Status der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch ein Reglement des Senats festgelegt.
2 Dieses Reglement regelt auch die Fälle, in denen ausnahmsweise die Stelle eines Diplomassistenten oder einer Diplomassistentin nicht durch einen Doktoranden oder eine Doktorandin besetzt werden kann.
6. ABSCHNITT Die Studierenden und die Hörer und Hörerinnen

Art. 36 Zulassung und Einschreibung

Die Zulassungsbedingungen, die Einschreibung für einen Studiengang sowie die Immatrikulation an der Universität werden, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Staatsrats, in einem Reglement des Senats geregelt.

Art. 37 Die Studierenden

1 Personen, die an der Universität für da s laufende Semester immatrikuliert sind, haben den Status von Studierenden.
2 Sie folgen einem Unterricht zur Erlangung eines Abschlusses, der einen universitären Grad verleiht, oder eines anderen Schlussdiploms.

Art. 38 Die Gaststudierenden

Die Universität kann Personen auswärtiger Universitäten, die einen Teil ihrer Studien in Freiburg absolvieren, mit dem Status eines oder einer Gaststudierenden aufnehmen.

Art. 39 Die Hörer und Hörerinnen

Wer mindestens achtzehn Jahre alt ist, kann als Hörer oder Hörerin zugelassen werden; diese haben kein Recht Examen abzulegen.

Art. 40 Rechte und Pflichten

1 Vorbehaltlich der Vorschriften des Rektorats oder der Fakultäten sind Studierende und Gaststudierende zum Besuch aller Lehrveranstaltungen sowie zur Benutzung der ihnen zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Laboratorien berechtigt.
2 Die Hörer und Hörerinnen können die Lehrveranstaltungen, zu denen sie zugelassen sind, besuchen.
3 Studierende, Gaststudierende sowie Hörer und Hörerinnen sind verpflichtet, die in den Reglementen vorgesehenen Gebühren zu bezahlen; vorbehalten bleiben vom Rektorat gewährte Befreiungen oder Ermässigungen.
7. ABSCHNITT Das administrative und technische Personal

Art. 41 Aufgaben

1 Das einer Fakultät angehörende administrative und technische Personal erledigt die für die Fakultät nötigen administrativen oder technischen Aufgaben.
2 Das administrative und technische Personal der zentralen Organe ist für die gesamte Universitätsgemeinschaft tätig.
3
... III. KAPITEL Organisation
1. ABSCHNITT Die zentralen Organe A. Der Senat

Art. 42 Wahl der Professoren oder Professorinnen

1 Die Vertreter oder Vertreterinnen der Professoren und Professorinnen im Senat werden von der Generalversammlung der Körperschaft der Professoren und Professorinnen für vier Jahre gewählt.
2
...
3 Im Übrigen werden die Wahlmodalitäten in den Statuten der Körperschaft der Professoren und Professorinnen festgelegt.

Art. 43 Wahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1 Der Vertreter oder die Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Senat wird von der Generalversammlung der Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für zwei Jahre gewählt.
2
...
3 Im Übrigen werden die Wahlmodalitäten in den Statuten der Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen festgelegt.

Art. 44 Wahl der Studierenden

1 Der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat wird für zwei Jahre vom Studierendenrat der Studierendenschaft der Universität Freiburg gewählt.
2
...
3 Im Übrigen werden die Wahlmodalitäten in den Statuten der Studierendenschaft der Universität Freiburg festgelegt.

Art. 44a Wahl des Vertreters oder der Vertreterin des administrativen

und technischen Personals
1 Der Vertreter oder die Vertreterin des administrativen und technischen Personals im Senat wird für vier Jahre von der Generalversammlung der Vereinigung des administrativen und technischen Personals gewählt.
2 Im Übrigen werden die Wahlmodalitäten in den Statuten der Vereinigung des administrativen und technischen Personals festgelegt.

Art. 45 Einberufung

1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft den Senat mindestens zweimal im Semester ein.
2 Er oder sie ist zudem zur Einberufung verpflichtet, wenn drei Senatoren oder Senatorinnen unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts dies verlangen.

Art. 46 Eingeladene Personen

1 Hat der Senat eine Angelegenheit zu behandeln, die eine Fakultät besonders betrifft, wird der Dekan oder die Dekanin zur Teilnahme mit beratender Stimme eingeladen. Der Dekan oder die Dekanin kann einen Kollegen beiziehen oder im Bedarfsfall einen Vertreter oder eine Vertreterin entsenden.
2
...
3 Der Präsident oder die Präsidentin kann auf Antrag des Senats oder von sich aus andere Personen einladen.

Art. 47 Abstimmungen

1 Die Abstimmungen erfolgen durch Handerheben; jedes anwesende Mitglied kann die geheime Stimmabgabe verlangen.
2 Die Beschlüsse werden durch die Mehrheit der Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin.
3 Enthaltungen oder leere Stimmzettel zählen nicht.

Art. 48 Wahlen

1 Die Wahlen erfolgen, falls der Senat nicht anders entscheidet, durch geheime Stimmabgabe.
2 Die Einzelwahl ist die Regel; der Senat kann jedoch die Listenwahl beschliessen.
3 Leere Stimmzettel oder Enthaltungen zählen nicht.
4 Die absolute Stimmenmehrheit ist erforderlich; im dritten Wahlgang genügt jedoch das relative Mehr.

Art. 49 Protokoll

1 Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt.
2 Das Protokoll wird vom Protokollführer oder von der Protokollführerin unterzeichnet.

Art. 50 Auszeichnungen

1 Der Senat kann auf Vorschlag von drei seiner Mitglieder den Titel eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin verleihen.
2 Er kann auch, auf Vorschlag des Rektorats oder von mindestens zehn Mitgliedern der Professorenschaft, den Titel eines Eh renmitglieds der Universität verleihen.
3 Die Verleihung dieser Titel bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

Art. 51 Reglement des Senats

Im Übrigen konstituiert sich der Senat selbst und nimmt, unter Vorbehalt der Artikel 92–98, ein Reglement an. B. Das Rektorat

Art. 52 Zusammensetzung

1 Dem Rektorat gehören der Rektor oder die Rektorin an sowie ein Vizerektor oder eine Vizerektorin von jeder Fakultät, welcher der Rektor oder die Rektorin nicht angehört.
2 Der Akademische Direktor oder die Akademische Direktorin, der Administrative Direktor oder die Administrative Direktorin sowie der Generalsekretär oder die Generalsekre tärin nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 53 Amtsdauer

1 Der Rektor oder die Rektorin wird neun Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Rektors oder der amtierenden Rektorin gewählt und tritt sein oder ihr Amt am 1. Februar an.
2 Die Amtszeit der Vizerektoren oder der Vizerektorinnen deckt sich mit derjenigen des Rektors oder der Rektorin.
3 Nach ordentlichem Ablauf ihrer Amtszeit haben die Mitglieder des Rektorats Anspruch auf bezahlten Studienurlaub; die Modalitäten sind in einem Reglement des Senats geregelt.

Art. 54 Zusätzliche Aufgaben

1 Zusätzlich zu den ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben obliegt dem Rektorat: a) die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Universität durch die Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals zugeschrieben werden; es kann diese schriftlich abtreten; b) die Einberufung der Konferenz der Dekane mindestens einmal pro Semester; c) die Erstellung des Jahresberichts der Universität; d) die Organisation des Dies academicus; e) die Organisation einer Ausbildung im Bereich der universitären Didaktik; f) die Organisation des Universitätsarchivs.
2 Das Rektorat legt dem Senat innert sechs Monaten nach Amtsantritt sein Tätigkeitsprogramm vor.
3 Es unterstützt und beaufsichtigt die von Mitgliedern der Universitätsgemeinschaft im kulturellen oder sozialen Bereich geschaffenen Einrichtungen, sofern es diese durch Erlass oder Genehmigung ihrer Statuten und Reglemente anerkannt hat. C. Die Plenarversammlung

Art. 55 Einberufung

1 oder in Dringlichkeitsfällen kurzfrist ig, legt der Präsident oder die Präsidentin der Plenarversammlung das Datum der Versammlung fest und lädt die Körperschaften ein, ihre Vertreter und Vertreterinnen zu bezeichnen.
2 Diese Vertreter und Vertreterinnen werden von den Generalversammlungen der betroffenen Körperschaften gewählt; die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden werden vom Studierendenrat gewählt.

Art. 56 Vorbereitung

Der Präsident oder die Präsidentin der Plenarversammlung bereitet die Wahl des Rektors oder der Rektorin vor. Hierzu fordert er oder sie zur Eingabe von Vorschlägen auf und führt Beratungen durch.

Art. 57 Mehrheit

1 Der Kandidat oder die Kandidatin, der/die die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, wird dem Senat vorgeschlagen.
2 Wenn nach fünf Wahlgängen niemand die erforderliche Mehrheit vereinigt, werden Namen und Ergebnisse der drei Kandidaten und Kandidatinnen, welche am meisten Stimmen erhielten, dem Senat mitgeteilt. D. ...

Art. 58–64

... E. Die Universitätskommissionen

Art. 65 Einsetzung

1 Der Senat und das Rektorat können ständige oder befristete Kommissionen einsetzen.
2 Sie statten die ständigen Kommissionen mit einem Reglement aus.
3 In die Zuständigkeit des Senats fallen namentlich: a) die Forschungskommission des Nationalfonds; b) die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann; c) ...
4 Die übrigen ständigen Kommissionen fallen in die Zuständigkeit des Rektorats.

Art. 66 Zusammensetzung

1 Die Körperschaft der Professoren und Professorinnen, die Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die
Studierendenschaft der Universität Freiburg sind zur Vertretung mit beschliessender Stimme in den Univer sitätskommissionen berechtigt. Dies gilt auch für die Teilnahme des administrativen und technischen Personals in Kommissionen, welche diese Körper schaft betreffende Angelegenheiten behandeln.
2 Die Beteiligung der Studierenden und Hörer und Hörerinnen sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Forschungskommission des Nationalfonds kann ausgeschlossen werden.
3 Die Mitglieder der Universitätskommissionen werden von der Körperschaft, die sie zu vertreten haben, gemäss den in den Statuten der jeweiligen Körperschaft vorgesehenen Verfahren vorgeschlagen. Bestimmt werden sie von dem Organ, dem die Kommission zugeordnet ist.
4 Es können Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ernannt werden.

Art. 67 Amtsdauer der Mitglieder ständiger Universitätskommissionen

1 Die Vertreter oder Vertreterinnen der Körperschaft der Professoren und Professorinnen, der Körp erschaft der wissenscha ftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und des Vereins des administrativen und technischen Personals werden auf vier Jahre gewählt.
2 Die Vertreter oder Vertreterinnen der Studierendenschaft der Universität Freiburg werden auf zwei Jahre gewählt.
3 Wer während zweier aufeinanderfolgender Perioden Mitglied war, kann nicht für die nächste Periode gewählt werden.
4 Verlangen besondere Aufgaben einzelner Kommissionen den Erlass spezieller Vorschriften, so bleiben diese vorbehalten. F. Konferenz der Dekane

Art. 67a Einberufung

Mindestens einmal im Semester lädt der Rektor oder die Rektorin die Dekane und Dekaninnen der Fakultäten zu einer gemeinsamen Konferenz mit den Mitgliedern des Rektorats ein.

Art. 67b Aufgaben

1 In der Konferenz der Dekane werden zur Vorbereitung der Beschlüsse der zuständigen Organe der Universität wichtige Themen zu Strategie und Entwicklung der Universität diskutiert.
2 Der Rektor oder die Rektorin stellt den Dekanen und Dekaninnen spätestens 10 Arbeitstage vor dem Termin der Konferenz den Vorschlag
einer Traktandenliste zu. Die Dekane und Dekaninnen sind berechtigt, Traktanden vorzuschlagen.
2. ABSCHNITT Die Fakultäten A. Allgemeines

Art. 68 Auftrag

Die Fakultäten sind verantwortlich für Lehre und Forschung. Sie sorgen für den wissenschaftlichen Nachwuchs und tragen zur Weiterbildung auf universitärem Niveau bei.

Art. 69 Statuten

1 Die Fakultäten organisieren sich nach Massgabe ihrer Statuten.
2 Die Statuten der Lehr- und Forschungseinheiten, namentlich der Fakultäten, der Departemente und der Institute, werden vom Rektorat und vom Senat genehmigt.
3 Die Statuten der Fakultäten müssen die nachfolgenden Artikel 70–74 beachten.

Art. 70 Zusammensetzung

1 Angehörige einer Fakultät sind: a) die dort angestellten oder ernannte n Mitglieder der Professorenschaft; b) die dort angestellten Le hrbeauftragten sowie die dort unterrichtenden Privatdozenten und Privatdozentinnen; c) die dort zugeordneten wiss enschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; d) die dort eingeschriebenen Studierenden; e) das ihr zugeordnete administrative und technische Personal.
2 Die Studierenden sowie die Hörer und Hörerinnen, die Vorlesungen an verschiedenen Fakultäten besuchen, gehören zur Fakultät ihres Hauptstudiengangs.
3 Die anderen Mitglieder der Universitätsgemeinschaft, die an verschiedenen Fakultäten tätig sind, gehören zu der Fakultät, in welcher sie ihre Haupttätigkeit ausüben. Dies ist in der Regel diejenige Fakultät, bei der die Stelle im Budget erscheint. Falls nötig, entscheidet das Rektorat.
4 Ein Mitglied der Professorenschaft einer Fakultät kann hingegen seine Rechte und Pflichten auch bei einer anderen Fakultät ausüben, sofern deren Fakultätsrat dies beschliesst.

Art. 71 Organe

1 Die Organe einer Fakultät sind: a) der Fakultätsrat; b) der Dekan oder die Dekanin; c) der Dekanatsrat; d) die Rekurskommission der Fakultät; e) die anderen von den Fakultätsstatuten vorgesehenen Organe.
2 Die Fakultätsstatuten müssen vorsehe n, dass ein Organ oder eine Person ausdrücklich beauftragt wird, sich um folgende Bereiche zu kümmern: Lehre, Forschung, Weiterbildung, Nachwuchsförderung und Bibliotheken. Eine Delegation der Zuständigkeit an die Departemente ist möglich.

Art. 72 Struktur

1 Zur Wahrnehmung ihrer ordentlichen Aufgaben gliedern sich die Fakultäten in Departemente.
2 Die Fakultäten können zudem dauerhafte interdisziplinäre Schwerpunktzentren schaffen durch die Bildung von Instituten.
3 Ein Departement oder ein Institut ist direkt einer oder mehreren Fakultäten unterstellt; die Fakultäten können andere Formen der Zusammenarbeit einrichten.
4 Die Institute können direkt ihrer Fakultät oder einem oder mehreren Departementen angegliedert werden.
5 Mehr als zwei Fakultäten zugeordnete Institute können im administrativen Bereich dem Rektorat unterstellt sein.

Art. 73 Beziehungen zum Staat und zu den zentralen Organen

1 Mit den kantonalen Behörden verkehre n die Fakultäten über das Rektorat.
2 Falls das Rektorat in seiner Stellungnahme zu einer Eingabe der Fakultät von deren Meinung abweicht, informiert es den Dekan oder die Dekanin.
3 Rektorats fallen und eine Fakultät besond ers betreffen, wird diese angehört und hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.

Art. 74 Kommissionen

Auf die ständigen oder zeitlich befristeten Kommissionen der Fakultäten, der Departemente und der Institute findet der Artikel 66 sinngemäss Anwendung. Artikel 79 bleibt vorbehalten. B. Der Fakultätsrat

Art. 75 Zusammensetzung

1 Der Fakultätsrat besteht aus: a) den Mitgliedern der Professorenschaft; b) den Vertretern und den Vertreterinnen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; c) den Vertretern und den Vertreterinnen der Studierenden und der Hörer und Hörerinnen; d) einem Vertreter oder einer Vertreterin des administrativen und technischen Personals.
2 Die Statuten der Fakultäten können vorsehen, dass a) die ausserordentlichen und die assoziierten Professoren und Professorinnen nicht in ihrer Gesamt heit Mitglieder des Fakultätsrates sind, sondern Vertreter oder Vertreterinnen entsenden; b) für Körperschaften, die nur mit Vertretern oder Vertreterinnen beim Fakultätsrat zugegen sind, ein Stellvertretungssystem eingerichtet werden kann. c) die Professoren und Professorinnen eines interfakultären Departementes, die einer anderen Fakultät angehören, für die sie betreffenden Traktanden mit beschliessender Stimme an die Sitzungen eingeladen werden; d) Vertreter und Vertreterinnen der Lehrbeauftragten sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten eingeladen werden, mit beratender Stimme an der Sitzung teilzunehmen.

Art. 76 Einberufung

1 Der Dekan oder die Dekanin beruft den Fakultätsrat mindestens zweimal im Semester ein.
2 Er ist zudem zur Einberufung des Fakultätsrats verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder dies unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands verlangt.

Art. 77 Mitbestimmungsmodalitäten

1 Die Vertreter oder Vertreterinnen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Studierenden und Hörer und Hörerinnen nehmen mit beschliessender Stimme an den Sitzungen teil; Artikel 79 bleibt vorbehalten.
2 Die Anzahl der Vertreter oder Vertreterinnen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Studierenden und der Hörer und Hörerinnen entspricht: a) mindestens der Hälfte der grössten durch vier teilbaren Zahl, die in der Zahl der Sitze der Professorenschaft enthalten ist; b) höchstens zwei Dritteln der grössten durch drei teilbaren Zahl, die in der Zahl der Sitze der Professorenschaft enthalten ist.
3 Die Studierenden und die wissenschaftlichen Mitarbeitenden haben die gleiche Zahl Vertreter und Vertreterinnen.

Art. 78 Zuständigkeiten

1 Der Fakultätsrat hat folgende Zuständigkeiten und Aufgaben: a) Entscheid über die Fakultätsstatuten und die für die gesamte Fakultät geltenden Reglemente, insbesondere über diejenigen, welche die Verleihung universitärer Grade regeln; b) Verabschiedung der Lehrprogramme und Überwachung der Qualität in Lehre und Forschung; c) Annahme, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Senats und des Rektorats, der Dokumente, welche die allgemeine Politik und das Entwicklungskonzept der Fakultät sowie die Budgetentwürfe festlegen; d) Schaffung von Departementen und Instituten und die Entscheide über ihre Statuten; e) Wahl des Dekans oder der Dekanin und der Mitglieder des Dekanatsrats; f) Vorschlag zur Anstellung oder zur Ernennung von Mitgliedern der Professorenschaft, der Lehr- und Forschungsräte und -rätinnen, der Oberassistenten und Oberassistentinnen, der Lektoren und Lektorinnen sowie der wissenschaftlichen Bibliothekare und Bibliothekarinnen; g) Ausübung der anderen Aufgaben und Zuständigkeiten, die ihm durch die Fakultätsstatuten übertragen werden.
2 Die Fakultätsstatuten können bestimmte Zuständigkeiten an die Departemente delegieren. In die ausschliessliche Zuständigkeit des Fakultätsrats fallen jedoch:
a) Entscheid über die Fakultätsstatuten und die für die gesamte Fakultät geltenden Reglemente, insbesondere über diejenigen, welche die Verleihung universitärer Grade regeln; b) Genehmigung der allgemeinen Politik, der Entwicklungspläne sowie der Budgetentwürfe der Fakultät; c) Schaffung von Departementen und Instituten und die Annahme ihrer Statuten; d) Wahl des Dekans oder der Dekanin und der Mitglieder des Dekanatsrats; e) Vorschlag zur Anstellung oder zur Ernennung von Mitgliedern der Professorenschaft.

Art. 79 Ausschliessliche Zuständigkeiten der Mitglieder der

Professorenschaft Nicht in den Kompetenzbereich des Fakultätsrats, sondern in die ausschliessliche Zuständigkeit der Mitg lieder der Professorenschaft fallen: a) die Examensberatungen; b) die Annahme wissenschaftlicher Arbeiten; c) die Verleihung universitärer Grade und anderer Diplome; d) die Anerkennung von Semestern und Diplomen; e) diesbezügliche Streitfragen, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Rekurskommission. C. Der Dekan oder die Dekanin und der Dekanatsrat

Art. 80 Amt

1 Der Dekan oder die Dekanin ist das leitende und vollziehende Organ der Fakultät, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zentralen Organe, des Fakultätsrats und des Dekanatsrats.
2 Er oder sie wird von einem Dekanatsrat unterstützt, dessen Zusammensetzung durch die Fakultätsstatuten bestimmt wird. Die Mitglieder des Dekanatsrats werden aus dem Kreise der Mitglieder der Professorenschaft gewählt. Ein Mitglied des Rektorats kann nicht gewählt werden.

Art. 81 Wahl des Dekans oder der Dekanin

1 Der Dekan oder die Dekanin wird aus den Mitgliedern der Professorenschaft gewählt. Ein Mitglied des Rektorats kann nicht gewählt werden.
1bis Die Wahl des Dekans oder der Dekanin wird dem Rektorat zur Bestätigung unterbreitet.
2 Der Dekan oder die Dekanin wird für mindestens drei Jahre gewählt; er oder sie ist wiederwählbar.
3 Er oder sie tritt sein/ihr Amt am 1. August an.
4 Er oder sie wird teilweise von seinen/ihren Lehr- und Forschungsaufgaben befreit.

Art. 82 Zuständigkeiten des Dekans oder der Dekanin

1 Der Dekan oder die Dekanin sorgt für einen guten Betrieb der Fakultät und ergreift alle dafür erforderlichen Massnahmen und Initiativen.
2 Er oder sie leitet den Fakultätsrat und führt dessen Beschlüsse aus.
3 Er oder sie vertritt die Fakultät im Rahmen des Gesetzes und der Statuten, wobei er oder sie sich vertreten lassen kann, und verkehrt mit dem Rektorat in Bezug auf alles, was die Fakultät betrifft.
4 Er oder sie legt zu Beginn des akademischen Jahres, das seinem/ihrem Amtsantritt folgt, sein/ihr Programm dem Fakultätsrat vor. Er oder sie erstattet diesem am Ende eines jeden akademischen Jahres Bericht.

Art. 83 Zuständigkeiten des Dekanatsrats

1 Der Dekanatsrat wird vom Dekan oder von der Dekanin geleitet. Er ist zuständig für die Ausarbeitung der Dokumente, welche die allgemeine Politik und das Entwicklungskonzept der Fakultät festlegen, sowie für die Budgetentwürfe zuhanden des Fakultätsrats.
2 Ausserdem führt er die ihm von den Fakultätsstatuten übertragenen Aufgaben aus. D. Die Departemente

Art. 84 Aufgaben und Organisation

1 Die Departemente koordinieren und gewährleisten einen ordnungsgemässen Ablauf von Lehre und Forschung. Sie übernehmen die administrativen Aufgaben, die ihnen durch die Fakultätsstatuten zugewiesen sind.
2 durch die Fakultätsstatuten bestimmt.
3 Delegieren diese Statuten Zuständigkeiten des Fakultätsrats an die Departemente, müssen die Departemente diese in einem Rat ausüben, wobei die Artikel 75–77 und 79 sinngemäss angewendet werden.
4 Im Übrigen organisieren die Departemente sich gemäss ihren Statuten und Reglementen.

Art. 85 Zusammensetzung

1 Angehörige eines Departements sind: a) die dort den grössten Teil ihrer Lehrtätigkeit verrichtenden Mitglieder der Professorenschaft; b) die dort tätigen Lehrbeauftragten und die Privatdozenten und Privatdozentinnen; c) die ihm zugeordneten wiss enschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; d) das ihm zugeordnete administrative und technische Personal.
2 Die Fakultätsstatuten können vorsehen, dass die Studierenden, Hörer und Hörerinnen gleichfalls zum Departement gehören, in dem sie ihre Studien belegen. Sie regeln den Fall, wenn ein Studierender oder eine Studierende, ein Hörer oder eine Hörerin verschiedenen Departementen angehört.
3 Falls die Fakultätsstatuten keine Zugehörigkeit der Studierenden sowie der Hörer und Hörerinnen zu einem Departement vorsehen, werden die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden und Hörer und Hörerinnen im Departementsrat durch die studentischen Organe der Fakultät bestimmt.
4 Die Studierenden sowie die Hörer und Hörerinnen dürfen ihr Wahlrecht nur in einem Departement ausüben und sind nur in diesem wählbar.
5 Die Fakultätsstatuten können ein Mitglied der Professorenschaft zur Teilnahme mit beratender Stimme an den Sitzungen eines anderen Departements berechtigen. E. Die Institute

Art. 86 Aufgaben und Organisation

1 Die Institute fördern in dauerhafter und interdisziplinärer Weise Lehre, Forschung, Weiterbildung und Dienstleis tungen in den durch die Fakultät definierten Gebieten.
2 Die Zuständigkeiten, die Aufgaben und die Organisation der Institute werden in den Statuten der Fakultäten festgelegt.
3 Die Artikel 75–77 und 79 finden sinngemäss Anwendung.
4 Im Übrigen organisieren sich die Institute gemäss ihren Statuten und Reglementen.

Art. 87 Aufsicht

1 Die Institute stehen unter der Aufsicht der Fakultät oder der Fakultäten bzw. des Departements oder der Depa rtemente, denen sie unterstellt sind; der Artikel 72 Abs. 5 bleibt vorbehalten.
2 Der Institutsleiter oder die Institut sleiterin legt dem Aufsichtsorgan jährlich ein Tätigkeitsprogramm und einen Jahresbericht vor. Die mehr als zwei Fakultäten angeschlossenen In stitute legen diese Dokumente zudem dem Rektorat vor. F. Lehre, universitäre Grade und Diplome

Art. 88 Zuständigkeit der Fakultäten

1 In die Zuständigkeit der Fakultäten fallen unter Vorbehalt der zwingenden Gegebenheiten der allgemeinen Universitätspolitik und des Entwicklungskonzepts: a) die Festlegung der Lehrprogramme; b) die Organisation der Prüfungen unter Vorbehalt von Artikel 91; c) die Verleihung universitärer Grade: – Bachelor; – Master; – Doktorat; d) die Verleihung von Weiterbildungsdiplomen; e) die Verleihung des Doktorats honoris causa; f) die Habilitation gemäss Artikel 25 Abs. 1.
2 Eine Delegation an die Departemente ist in den Fällen der Buchstaben a, b und d des Absatzes 1 möglich. Ferner ist in den Fällen des Buchstabens d des Absatzes 1 eine Delegation der Kompetenz auch an die Institute möglich.
3 Das Rektorat führt die Liste der von der Universität ausgestellten Abschlüsse.
4 Die Reglemente regeln im Einzelnen, welche Fächer zu belegen, welche Arbeiten zu erstellen und welche Prüfungen zu bestehen sind.
5 Sie bestimmen die einzuhaltenden Fristen sowie die Normaldauer eines Studienganges.
6 Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat betreffend das Statut der Theologischen Fakultät bleibt vorbehalten.

Art. 89 Unterrichtssprache

Die Fakultäten sorgen für ein angemessenes sprachliches Gleichgewicht des Unterrichts.

Art. 90 Zuständigkeiten der Institute

...

Art. 91 Prüfungen

1 An jeder mündlichen Prüfung, die zur Erlangung eines akademischen Grades erforderlich ist, nimmt ein Be isitzer oder eine Beisitzerin teil.
2 In der Regel werden die Beisitzer od er Beisitzerinnen aus den Mitgliedern der Professorenschaft, der Lehrbeauftragten und der Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewählt. G. Die Rekurskommission der Fakultät

Art. 91a Zuständigkeiten und Zusammensetzung

1 Die Fakultätsstatuten müssen eine Rekurskommission als erste Beschwerdeinstanz gegen Entscheide, die von Fakultätsorganen im Rahmen ihrer Kompetenzen in Lehre und Forschung gefällt wurden, vorsehen.
2 Die Rekurskommission der Fakultät ist eine ständige Kommission der Fakultät gemäss den dafür geltenden Bestimmungen. Sie ist so zusammengesetzt, dass sie unabhängig von anderen Fakultätsorganen entscheiden kann.
3. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für die Versammlungen und die Kollegialorgane

Art. 92 Begriffe der Versammlung und der Kollegialorgane

1 Als Versammlungen gelten: – die Plenarversammlung; – die Generalversammlungen oder die Versammlungen der Delegierten der universitären Körperschaften.
2 Als Kollegialorgane gelten: – der Senat;
– die Fakultätsräte, die Departemen tsräte und die Institutsräte.

Art. 93 Grundsatz

Die Bestimmungen über die Versammlungen und die Kollegialorgane dürfen nicht von den nachfolgenden Bestimmungen abweichen.

Art. 94 Traktandenliste

Über einen nicht in der Traktandenliste aufgeführten Gegenstand darf kein Beschluss gefasst werden. Die anwesenden Mitglieder können jedoch zu Beginn der Sitzung die Traktandenliste einstimmig abändern.

Art. 95 Stimm- und Vorschlagsrecht

1 Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme; es ist nicht an Weisungen gebunden.
2 Jedes Mitglied kann Vorschläge einbringen.

Art. 96 Vertraulichkeit

Soweit persönliche Interessen berührt werden, sind die Beratungen hinsichtlich des Gegenstandes und des Ergebnisses vertraulich; der Artikel
9 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Art. 97 Ausstand

1 In Angelegenheiten, welche die persönlichen Interessen eines Mitgliedes oder dessen Angehörigen im Sinne des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation berühren, nimmt der oder die Betroffene weder an den Beratungen noch an der Abstimmung teil.
2 Das Mitglied ist jedoch vorher anzuhören.

Art. 98 Sonderbestimmungen für Kollegialorgane

1 Das Quorum ist erreicht, wenn die Hälfte der Mitglieder mit beschliessender Stimme anwesend ist.
2 Stellt der Präsident oder die Präsidentin fest, dass das Quorum nicht erreicht ist, fehlt dem Kollegialorgan die Beschlussfähigkeit.
3 In diesem Fall wird eine neue Sitzung einberufen, an der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die hängig gebliebenen Fragen beschlossen werden kann.
IV. KAPITEL Die Universitätsordnung

Art. 99 Verstösse gegen die Universitätsordnung

1 Gegen die Universitätsordnung verstösst, wer vorsätzlich: a) die Freiheit von Lehre und Forschung, die Freiheit von Meinungsäusserungen oder von Information beeinträchtigt; b) den geregelten Ablauf des Unterrichts, des Studiums oder der wissenschaftlichen Bildung in schwerwiegender Weise stört oder verhindert; c) die Tätigkeit der Universitätsorgane oder der Universitätsverwaltung stört; d) ein Mitglied der Universitätsgemeinschaft schwerwiegend beleidigt; e) Veranstaltungen in den Universitätsgebäuden stört oder verhindert; f) im Universitätsbereich oder gege n Universitätsmitglieder strafrechtlich strafbare Handlungen begeht oder vorbereitet; g) Räumlichkeiten, Einrichtungen und Liegenschaften der Universität für widerrechtliche Meinungsäusserunge n benutzt, welche namentlich persönlichkeitsverletzend, diskriminierend oder sexistisch sind.
2 Gegen die Universitätsordnung verstösst ferner, wer a) Personen, die sich im Universitätsbereich befinden, gefährdet oder verletzt; b) Gebäude oder Einrichtungen der Universität gefährdet oder beschädigt.
3 Verstösse gegen die wissenschaf tliche Redlichkeit sowie der Prüfungsbetrug sind Verstösse gegen die Universitätsordnung.

Art. 100 Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der

Universitätsordnung
1 Der Rektor oder die Rektorin oder, in dringenden Fällen, ein anderes Mitglied des Rektorats ergreift die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Universitätsordnung notwendigen Massnahmen.
2 Das Rektorat befasst sich von Amts wegen mit den Vorstössen, die von Studierenden sowie Hörern und Hörerinnen gegen die Universitätsordnung begangen wurden; es führt die Untersuchung und verhängt gegebenenfalls die Disziplinarmassnahmen nach der Universitätsgesetzgebung.
3 Es erlässt Ausführungsbestimmungen zum Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten.

Art. 101 Disziplinarstrafen

... V. KAPITEL Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 102 Aufhebung

Die Statuten vom 20. Mai 1986 der Universität Freiburg werden aufgehoben.

Art. 103 Anpassung der Statuten und Reglemente

1 Die Reglemente der Universität sowie die Statuten und Reglemente der universitären Körperschaften, der Fakultäten, der Departemente und Institute werden innert zwei Jahren mit den vorliegenden Statuten in Einklang gebracht.
2
...

Art. 103a Universitäre Grade

1 Bis zur Änderung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte verleiht die Rechtswissenschaftliche Fakultät das Lizentiat (europäi scher Master) der Rechtswissenschaft.
2 Studierenden, die ihr Hauptstudium nicht nach dem Bologna-System abgeschlossen haben, wird ein Lizentiat oder, für die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät, ein Diplom verliehen.

Art. 104 Erworbene Rechte

1 Artikel 16 Abs. 2 ist nur auf die nach Inkrafttreten der vorliegenden Statuten angestellten ausserordentlichen Professoren und Professorinnen anwendbar.
2
...
3
...

Art. 105 Ablauf der Amtszeit der Senatsmitglieder

Die Körperschaften legen den Ablauf der Mandate der von ihnen in den Senat gewählten Personen im Verlauf des Semesters fest, welches dem Inkrafttreten vorliegender Statuten folgt.

Art. 106 Dauer der Amtszeit in den ständigen Kommissionen

Die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Statuten in einer ständigen Kommission verbrachten Jahre werden für die Berechnung des Mandates im Sinne des Artikels 67 in Betracht gezogen.

Art. 106a Amtsdauer des Rektorats

Die Amtsdauer des vor dem 31. Dezember 2014 gewählten Rektorats beginnt am 15. März 2015.

Art. 107 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung des Staatsrates in Kraft. ——————— Genehmigung Diese Statuten sind vom Staatsrat am 27.6.2000 genehmigt worden.
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