Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
Abbau technischer Handelshemmnisse: Interkantonale Vereinbarung Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
1 ) (IVTH) Vom 23. Oktober 1998 (Stand 4. Februar 2003) I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt: die Zusammenarbeit der Kantone; die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkanto - nales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen; die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs. Art. 2 Begriffe
1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldun - gen oder Zulassungen
2 ) ; Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Vorausset - zung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, ver - wendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, derVerpackung, der Beschriftung oder des
Konformitätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des
Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens
3 )
. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, dieVerpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen
4 )
. II. Abschnitt: Interkantonales Organ Art. 3 Organisation
1 - hemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzugseiner Geschäfte einen leitenden Ausschuss, ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
1) Beitritt vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 7. 6. 2000.
2) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51.
3) Art. 3 lit. b THG.
4) Art. 3 lit. c THG.
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Abbau technischer Handelshemmnisse: Interkantonale Vereinbarung ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement. Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6); den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8); den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9); die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund. Art. 5 Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung. III. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke Art. 6 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau techni - scher Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischeroder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschafts - schutz sowie die Denkmalpflege. IV. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten Art. 7 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlini - en zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, so - weit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich. Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Baupro - dukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen
5 )
6 )
.
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwal - tungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. NR. L 40 vom 12. 2. 1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/ EWG des Rates vom 22. 7. 1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S.1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, be - zogen werden).
6) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
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Abbau technischer Handelshemmnisse: Interkantonale Vereinbarung V. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten Art. 9 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als not - wendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich. VI. Abschnitt: Finanzen Art. 10 Verteilung der Kosten
1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl an - teilsmässig getragen. VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen. Art. 12 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilun - gan die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
7 ) Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am 23. Oktober 1998. Der Präsident: Mario Annoni
7) Publiziert in der AS am 4. 2. 2003. Der Vereinbarung sind folgende Kantone beigetreten: Freiburg, Luzern, Appenzell I.Rh., Glarus, Basel-Stadt, Graubünden, Aargau, Bern, Schwyz, Obwalden, St. Gallen, Solothurn, Schaffhausen, Zug, Basel-Landschaft, Genf, Tessin, Zürich, Uri, Neuen - burg, Thurgau, Nidwalden,Wallis, Jura, Waadt und Appenzell A.Rh. (Stand: 8. 6. 2004).
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