Vereinbarung (0.721.323)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen den Abgeordneten der Bodenseeuferstaaten: Baden, Bayern, Österreich, Schweiz und Württemberg betreffend die Regulierung des Wasserabflusses aus dem Bodensee bei Konstanz Abgeschlossen am 31. August 1857 Ratifikationsurkunden zwischen allen Vertragsstaaten ausgetauscht in den Jahren 1857 und 1858 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. März 1858
Art. 1
Um den bisherigen nachteiligen Wirkungen der allzuhohen Wasserstände am Bodensee durch künftige Tieferlegung derselben vorzubeugen, sollen die abgebrannte Rheinmühle samt Nebenwerken bei Konstanz nicht wiederhergestellt, die noch vorhandenen Überreste dieser Mühlwerke und die dazu gehörigen sogenannten Stauzeilen im Rhein beseitigt und überhaupt die Herstellung ähnlicher Wasserbauwerke für die Zukunft nicht mehr gestattet werden.
Weitere Vorkehrungen zur Verminderung der Anschwellungen des Bodensees werden zunächst nicht erforderlich.
Art. 2
Die Grossherzoglich Badische Regierung übernimmt die tunlichst baldige Wegräumung der Überreste der abgebrannten Rheinmühle samt Nebenwerken sowie die vollständige Entfernung der beiden sogenannten Stauzeilen links und rechts oberhalb der Brücke im Rhein bei Konstanz.
An den Kosten für die diesfällige Wegräumung wird der Grossherzoglich Badischen Regierung die Summe von fl. 1000.– mit Worten: Eintausend Gulden (im 24½ fl. Fuss) vergütet (Art. 6).
Art. 3
Für die von der Stadtgemeinde Konstanz erklärte Verzichtleistung auf alle und jede bisherigen Mühlen‑ und Wasserrechte, wes Namens immer, erhält dieselbe als Entschädigung die Summe von fl. 24 000.– mit Worten: Vierundzwanzigtausend Gulden, wobei derselben ihre weitem Ansprüche an die Grossherzoglich Badische Generalbrandkasse vorbehalten bleiben.
Art. 4
Die Lichtweite der jetzigen Brücke darf nicht beschränkt werden.
Für den Fall der Erbauung neuer Brücken oder von Uferschutzbauten in der Nähe der jetzigen Konstanzer Brücke soll oberhalb und an der dermaligen Stelle derselben das mit 400 Fuss mittlerer Lichtweite berechnete Normalprofil, unterhalb derselben aber das bestehende geschlossene Profil am Pulverturm massgebend sein.
Art. 5
Sollte in der Folge eine Vergrösserung des Niederwasserprofils beim Ausfluss des Obersees am Leuchtturm in Konstanz erfolgen, so dass ein Herabgehen des niedersten Seestandes unter das bisher bekannte Minimum von 13’ 3" unter dem Nullpunkt des Konstanzer Pegels zu befürchten stünde, so soll dieser Senkung durch Feststellung des obigen Profils in der bisherigen Grösse mittels geeigneter Stauvorrichtungen vorgebeugt werden.
Die Kosten der ersten Herstellung solcher Stauvorrichtungen werden bis zum Maximalbetrag von fl. 5000.– mit Worten: Fünftausend Gulden, von den sämtlichen beteiligten Uferstaaten bestritten.
Art. 6

Der Aufwand für die Wegräumung der noch vorhandenen Abfluss­hindernisse im Rhein (Art. 2) mit


fl.   1 000

und die an die Stadt Konstanz zu leistende Entschädigung (Art. 3) mit

fl. 24 000

zusammen

fl. 25 000

wird von den beteiligten Uferstaaten in nachfolgender Weise
be­stritten werden:

Baden, Grossherzogtum, mit

fl.   7 000

Bayern, Königreich

fl.   1 500

Österreich, Kaiserturm

fl.   7 200

Schweizerische Eidgenossenschaft

fl.   7 800

Württemberg, Königreich

fl.   1 500

fl. 25 000

Nach den gleichen Verhältniszahlen soll auch derjenige Beitrag umgelegt werden, welcher für die allfällige Ausführung künftiger Stauvorrichtungen (Art. 5) nötig werden könnte.
Art. 7
Für die vorstehende Vereinbarung wird die Genehmigung der betreffenden hohen Regierungen ausdrücklich vorbehalten.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)
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