Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943)
ndelskonkordats Übereinkunft über den % nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein ein- lionen Franken g von Absatz 3 ist der Vorort des Viehhan-
Art. 3
1 Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht es die Ge- nehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des Fürsten- tums Liechtenstein.
2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlusspro- tokolls über ihren entsprechenden Beschluss.
3 Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach Eingang der Genehmigungen der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustel- len und den Z eitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzule- gen. In Kraft getreten am 1. März 2016 (Amtsblatt 2016, S. 371).
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