Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen
                            Verordnung  zum Gesetz über soziale Einrichtungen  (SEV)  Vom 16. November 2010 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Abs.  1  Bst.  d der Kantonsverfassung  1  )   und §  33 des Geset  -  zes über soziale Einrichtungen (SEG)  2  )  ,  beschliesst:  1. Soziale Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Stationäre Einrichtungen für Minderjährige und Erwachsene
                            1  Als stationäre Einrichtungen gelten Wohnangebote, in denen mehr als drei  Personen regelmässig während insgesamt mindestens zwei Tagen pro Wo  -  che   tags-   und   nachtsüber   Unterkunft,   Verpflegung,   sozialpädagogische  Betreuung oder Pflege gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den stationären Einrichtungen gehören auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Platzierungsorganisationen,   die   für   dezentrale   Plätze   qualifizierte  Betreuung und fachliche Begleitung sicherstellen, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einrichtungen   für   Jugendliche   mit   besonderen   Betreuungsbedürfnis  -  sen, die Wohnen und eine interne Berufsbildung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Werkstätten für erwachsene Personen mit Behinderung
                            1  Werkstätten   sind   ertragsorientierte   Dienstleistungs-   oder   Produktionsbe  -  triebe, die mehr als drei Personen mit Behinderung, die unter üblichen Be  -  dingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, dauernd betreute Arbeit  und eine Tagesstruktur anbieten. Dazu gehören auch betreute Arbeitsplätze  ausserhalb der Einrichtung.  1)  2)  BGS  861.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit den angestellten Personen mit Behinderung werden Einzelarbeitsver  -  träge   nach   dem   Schweizerischen   Obligationenrecht   (OR)  1  )    abgeschlossen.  Sie  arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leis  -  tung entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Tages- und Beschäftigungsstätten für erwachsene Personen mit
                            Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Tages-  und Beschäftigungsstätten  gelten  nicht ertragsorientierte  Ein  -  richtungen,   die   mehr   als   drei   Personen   mit   Behinderung   betreute   Tages  -  strukturen anbieten.  2. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen
                            1  Die   Direktion   des   Innern   prüft   regelmässig   die   Einhaltung   der   Bewilli  -  gungsvoraussetzungen   der   Wohnbereiche   von   Sonder-   und   Privatschulen  gemäss §  8  und erstattet Bericht zuhanden  der  Direktion  für  Bildung  und  Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion für Bildung und Kultur erteilt die Betriebsbewilligung und  ordnet bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen gemäss §  11 SEG  2  )   an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonale IVSE-Verbindungsstelle
                            1  Die Direktion des Innern führt die kantonale Verbindungsstelle und nimmt  die   durch   die   Interkantonale   Vereinbarung   für   Soziale   Einrichtungen  (IVSE)  3  )   festgelegten Aufgaben wahr.  3. Verfahren und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gesuch
                            1  Mit dem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder um Aner  -  kennung sind die von der zuständigen Direktion zu bestimmenden Unterla  -  gen einzureichen.  1)  SR  220  2)  3)  BGS  861.52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufsicht
                            1  Die zuständige Direktion trägt durch Austausch und Information dazu bei,  dass sich die Qualität und Organisation der Einrichtungen gemäss den aktu  -  ellen fachlichen Anforderungen entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Kontrollfunktio  -  nen wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion kann zur Behebung von fachlichen, betrieblichen  oder räumlichen Mängeln Weisungen erteilen und eine vorzeitige Prüfung  der   Bewilligungs-   und  Anerkennungsvoraussetzungen   vornehmen,   sofern  dies begründet erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Prüfung der Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Die Direktion des Innern überprüft in der Regel alle zwei Jahre, ob die Be  -  willigungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, sofern an  -  dere Erlasse keine andere Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überprüfung beinhaltet einen Einblick in den Betrieb vor Ort, wobei  die   Umsetzung   und   Entwicklung   der   konzeptionellen   und   qualitativen  Grundlagen im Vordergrund stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Ergebnis   der   Prüfung   wird   in   einem   Bericht   zuhanden   der  Träger  -  schaft festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden gemäss dem Bericht Abweichungen von den Bewilligungs- oder  Anerkennungsvoraussetzungen festgestellt, so dient dieser als Grundlage für  allfällige Massnahmen der zuständigen Direktion gemäss §  11 SEG  1  )  .  4. Betriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anforderungen an die Leitung und das Fachpersonal
                            1  Die   fachkundige  Leitung  ist von  einer  oder  mehreren  Personen  wahrzu  -  nehmen und gilt als sichergestellt, wenn die für die Leitung vorgesehenen  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  nen Personen insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:  -  tae);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Prüfungsausweise;  1)  BGS  861.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Handlungsfähigkeitszeugnis   der   zuständigen   Behörde   am   letzten  Wohnsitz sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Strafregisterauszug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestand und Ausbildung des Personals haben eine fachlich angemessene,  dem jeweiligen Zweck entsprechende Leistungserbringung sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anforderungen an die dem Zweck entsprechende
                            Leistungserbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einrichtung verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über ein Konzept, das Zweck, Art und Menge des Leistungsangebotes,  die Zielgruppe, Anforderungen an das Personal und Qualität der Ein  -  richtung festlegt sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über ein Muster eines Wohn-, Betreuungs- oder Pensionsvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Platzierungsorganisationen   haben   zusätzlich   zu   den   Anforderungen   ge  -  mäss  Abs.  1   die   Zusammenarbeit  mit   den   Betreuungspersonen   vertraglich  zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anforderungen an die betrieblichen und wirtschaftlichen
                            Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die finanzielle Situation sowie die Tarifgestaltung gewährleisten die dem  Zweck entsprechende Leistungserbringung. Der zuständigen Direktion sind  für die Beurteilung der finanziellen Situation die geeigneten Unterlagen wie  Budget, Finanz- und Investitionsplanung zur Verfügung zu stellen. Bei be  -  stehenden  Trägerschaften   ist   zusätzlich   der   aktuelle   Jahresbericht   mit   Bi  -  lanz, Erfolgsrechnung und Revisionsbericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist der Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversiche  -  rung zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Räumliche Verhältnisse einer stationären Einrichtung
                            1  Das Raumangebot und die -anordnung, Ausstattung, Sicherheitseinrichtun  -  gen und Umgebung einer stationären Einrichtung haben den besonderen Be  -  dürfnissen   der   zu   betreuenden   Personen   zu   entsprechen.   Die  Vorschriften  der Lebensmittelkontrolle und des Brandschutzes sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rechte und Pflichten der betreuten Personen
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung achten die Würde,  die physische und psychische Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht  der zu betreuenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einrichtung   hat   die   zu   betreuenden   Personen   und   deren   gesetzliche  Vertretung über ihre persönlichen Rechte und Pflichten sowie über die für  sie massgeblichen betrieblichen und organisatorischen Grundlagen in geeig  -  neter Form zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verzeichnis der betreuten Personen
                            1  Das Verzeichnis einer Einrichtung über die von ihnen zu betreuenden Per  -  sonen hat insbesondere Angaben zu deren zivilrechtlichen Wohnsitz, allfäl  -  ligen   errichteten   Massnahmen   des   Kindes-   und   Erwachsenenschutzrechts,  Rentenstatus, Grad der Hilflosigkeit, Art und Tarif der von ihnen bezogenen  Leistung zu enthalten.  *  5. Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Grundsatz
                            1  Voraussetzung der Anerkennung ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erfüllung der Richtlinien der IVSE  1  )   sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einhaltung der §§  9 – 23 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Trägerschaft
                            1  Die Einrichtung ist von einer Trägerschaft zu führen, welche von der ope  -  rativen Ebene unabhängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unabhängigkeit gilt als gewährleistet, wenn die Mitglieder des leiten  -  den Organs der Trägerschaft und die Geschäftsleitung der Einrichtung nicht  persönlich miteinander verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das leitende Organ der Trägerschaft muss sich aus mindestens fünf Mit  -  gliedern zusammensetzen, die nicht persönlich miteinander verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung dürfen der Träger  -  schaft nicht angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Qualitätsmanagement
                            1  Die Einrichtung ist verpflichtet, die Entwicklung und Sicherung der Quali  -  tät ihres Angebots wahrzunehmen, indem sie ihre Organisation, Leistungs  -  erbringung und Zielerreichung regelmässig und systematisch überprüft, an  -  passt und in geeigneter Form dokumentiert.  1)  BGS  861.52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Tarifgestaltung
                            1  Die Tarife sind jährlich nach den Richtlinien der IVSE  1  )   zu berechnen und  gemäss den Vorgaben der zuständigen Direktion einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Rechnungslegung
                            1  Die Einrichtung hat eine Kostenrechnung gemäss den Vorgaben der IVSE  2  )  sowie der Direktion des Innern zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gilt eine Einrichtung als grosse Nonprofit-Organisation gemäss den Krite  -  rien von Swiss GAAP FER 21 «Rechnungslegung für gemeinnützige, sozia  -  le Nonprofit-Organisationen», so hat sie deren Fachempfehlung zur Rech  -  nungslegung anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Spenden
                            1  Spenden   mit   einschränkender   Zweckbindung   sind   als   Einlage   in   das  zweckgebundene Fondskapital zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spenden ohne einschränkende Zweckbindung sind als Einlage in das freie  Fondskapital zu verbuchen.  1)  2)  BGS  861.52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verzeichnis der Liegenschaften
                            1  Die   Einrichtung   führt   nach  Vorgaben   der   Direktion   des   Innern   ein   Ver  -  zeichnis   der   Liegenschaften,   welches   deren  Anschaffungswert,  Abschrei  -  bungen sowie Finanzierung mit Beiträgen des Bundes und Kantons, Eigen  -  mitteln und Spenden ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Bewilligungspflichtige Investitionen
                            1  Als bewilligungspflichtige Investitionen gelten Neubauten, Umbauten, Er  -  weiterungsbauten,     Instandsetzungen     oder     Anschaffungen     gemäss  §  26  Abs.  4 SEG  1  )  , deren Kosten mindestens Fr.  100’000.– betragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei   Immobilien   die   Räumlichkeiten   den   Bedürfnissen   der   betreuten  Personen entsprechen und einer zweckmässigen und wirtschaftlichen  Betriebsführung dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Finanzierung   des   Bauvorhabens   oder   der  Anschaffung   sicherge  -  stellt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Investition im Einklang mit der Zuger Bedarfsplanung steht sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bestimmungen des Submissionsgesetzes (SubG)  2  )  , der Interkanto  -  nalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)  3  )  und der Submissionsverordnung (SubV)  4  )   eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Abs.  2 bei Neu  -  bauten, Umbauten oder Erweiterungsbauten ist von der Direktion des Innern  eine Stellungnahme der Baudirektion einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Investitionsbeiträge
                            1  Für   die   Gewährung   von   Investitionsbeiträgen   des   Kantons   kommen   die  Bestimmungen   des   Generellen  Ablaufplans   Dritte   (GAP  Dritte)  5  )    zur  An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Einrichtung, die Investitionsbeiträge des Kantons erhält und Personen  mit ausserkantonalem Wohnsitz aufnimmt, hat einen Investitionszuschlag zu  verrechnen und diesen dem Kanton zurückzuerstatten.  1)  BGS  861.5  2)  BGS  721.51  3)  BGS  721.52  4)  5)  RRB vom 27. März 2007 bezüglich Genereller Ablaufplan Dritte (GAP Dritte)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Leistungsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Leistungsabgeltung
                            1  Die Leistungserbringung und -abgeltung werden in der Regel über mehre  -  re Jahre vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vereinbarten Leistungen werden pauschal abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich zu Beginn des Quartals.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Überschüsse und Verluste
                            1  Im   Rahmen   der   Leistungsvereinbarung   erwirtschaftete   Überschüsse   und  Verluste sind in der Bilanz gesondert als Reserve auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Reserve ist an den Zweck der Vereinbarung gebunden und zum Aus  -  gleich der Betriebsergebnisse zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Reserve kann mit Bewilligung der Direktion des Innern auch für In  -  vestitionen, die mit der  vereinbarten Leistungserbringung  verbunden sind,  oder die Weiterentwicklung von Leistungen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fällt die Anerkennung einer Einrichtung weg, so ist die aus Überschüssen  gebildete Reserve von der Einrichtung dem Kanton vollumfänglich zurück  -  zuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Leistungs- und Finanzcontrolling
                            1  Die Controllinginstrumente sowie die Art und Weise der Berichterstattung  gegenüber   der   Direktion  des  Innern  werden  in  der  Leistungsvereinbarung  festgehalten.  7. Individuelle Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Notwendigkeit des Aufenthalts
                            1  Die zuständige Gemeinde begründet die Notwendigkeit des Aufenthalts in  der Einrichtung, in dem sie die Problemstellung, bisherige Massnahmen so  -  wie Zielsetzung der angezeigten Massnahme darlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 Bst. b SEG gelten Personen mit suchtbedingten Störungen. *
§ 28 Eignung, Qualität und Wirtschaftlichkeit einer ausserkantonalen
                            Einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine   individuelle   Kostenübernahmegarantie   für   den  Aufenthalt   in   einer  Einrichtung,   die   nicht   in   den   Geltungsbereich   der   IVSE  1  )     fällt,   wird  gewährt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Einrichtung,   sofern   im   Standortkanton   erforderlich,   über   eine  Betriebsbewilligung verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Leistungsangebot,   Konzept   und   Qualität   dem   vorgesehenen   Zweck  entsprechen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Trägerschaft die Betriebsrechnung offenlegt und einen wirtschaft  -  lichen Betrieb gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Gesuchseinreichung
                            1  Kann das Gesuch um individuelle Kostenübernahmegarantie für den Auf  -  enthalt in einer Einrichtung infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Eintritt  gestellt werden, so ist die nachträgliche Gesuchseinreichung zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  bei  einer  nachträglichen  Gesuchseinreichung  bei  einem Aufenthalt  in  einer Einrichtung, die nicht in den Geltungsbereich der IVSE  2  )   fällt, die zeit  -  liche Dringlichkeit nicht gegeben, so wird die individuelle Kostenübernah  -  megarantie erst ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem das Gesuch auf der Di  -  rektion des Innern einging.  8. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Eigenleistung
                            1  Die Direktion des Innern kann die Eigenleistung von betreuten Personen in  Form von Pauschalbeträgen festlegen. Diese sind in regelmässigen Abstän  -  den zu überprüfen und sofern angezeigt, entsprechend anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Arbeit in Werkstätten wird keine Eigenleistung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Personen mit einer Rente der Invalidenversicherung (IV) in einer sta  -  tionären Einrichtung berechnet sich die Eigenleistung entsprechend den ma  -  ximal   anrechenbaren   Kosten   für  Tagestaxen   im   Rahmen   der   Ergänzungs  -  leistungen (EL) gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Er  -  gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  (EG ELG)  3  )  .  1)  BGS  861.52  2)  3)  BGS  841.7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Schlichtungsverfahren
                            1  Einrichtungen   mit   einer   Anerkennung   haben   ihr   Schlichtungsverfahren  schriftlich festzuhalten und die von ihnen zu betreuenden Personen, ihre ge  -  setzlichen Vertretungen und Angehörigen darüber zu informieren. Das Ver  -  fahren stellt sicher, dass die Interessen der betreuten Personen, ihrer gesetz  -  lichen Vertretungen und Angehörigen in geeigneter Weise wahrgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auftretende Schlichtungsfälle sowie daraus abgeleitete Massnahmen sind  von der Einrichtung zu dokumentieren.  9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Änderung bisherigen Rechts
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Inkrafttreten
                            1  Diese  Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz  am 1. Januar 2011 in  Kraft.  4)  Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  16.11.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 30, 691  27.11.2012  01.01.2013  § 14 Abs. 1  geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 22 Abs. 1  geändert  GS 31, 687  25.08.2015  01.01.2016  § 27 Abs. 2  eingefügt  GS 2015/055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  16.11.2010  01.01.2011  Erstfassung  GS 30, 691
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 25.08.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/055