Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (861.512)
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Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen

Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) Vom 16. November 2010 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) und § 33 des Geset - zes über soziale Einrichtungen (SEG) 2 ) , beschliesst: 1. Soziale Einrichtungen

§ 1 Stationäre Einrichtungen für Minderjährige und Erwachsene

1 Als stationäre Einrichtungen gelten Wohnangebote, in denen mehr als drei Personen regelmässig während insgesamt mindestens zwei Tagen pro Wo - che tags- und nachtsüber Unterkunft, Verpflegung, sozialpädagogische Betreuung oder Pflege gewährt wird.
2 Zu den stationären Einrichtungen gehören auch:
a) Platzierungsorganisationen, die für dezentrale Plätze qualifizierte Betreuung und fachliche Begleitung sicherstellen, sowie
b) Einrichtungen für Jugendliche mit besonderen Betreuungsbedürfnis - sen, die Wohnen und eine interne Berufsbildung anbieten.

§ 2 Werkstätten für erwachsene Personen mit Behinderung

1 Werkstätten sind ertragsorientierte Dienstleistungs- oder Produktionsbe - triebe, die mehr als drei Personen mit Behinderung, die unter üblichen Be - dingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, dauernd betreute Arbeit und eine Tagesstruktur anbieten. Dazu gehören auch betreute Arbeitsplätze ausserhalb der Einrichtung. 1) 2) BGS 861.5
2 Mit den angestellten Personen mit Behinderung werden Einzelarbeitsver - träge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) 1 ) abgeschlossen. Sie arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leis - tung entlöhnt.

§ 3 Tages- und Beschäftigungsstätten für erwachsene Personen mit

Behinderung
1 Als Tages- und Beschäftigungsstätten gelten nicht ertragsorientierte Ein - richtungen, die mehr als drei Personen mit Behinderung betreute Tages - strukturen anbieten. 2. Zuständigkeiten

§ 4 Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen

1 Die Direktion des Innern prüft regelmässig die Einhaltung der Bewilli - gungsvoraussetzungen der Wohnbereiche von Sonder- und Privatschulen gemäss § 8 und erstattet Bericht zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur.
2 Die Direktion für Bildung und Kultur erteilt die Betriebsbewilligung und ordnet bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen gemäss § 11 SEG 2 ) an.

§ 5 Kantonale IVSE-Verbindungsstelle

1 Die Direktion des Innern führt die kantonale Verbindungsstelle und nimmt die durch die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) 3 ) festgelegten Aufgaben wahr. 3. Verfahren und Aufsicht

§ 6 Gesuch

1 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder um Aner - kennung sind die von der zuständigen Direktion zu bestimmenden Unterla - gen einzureichen. 1) SR 220 2) 3) BGS 861.52

§ 7 Aufsicht

1 Die zuständige Direktion trägt durch Austausch und Information dazu bei, dass sich die Qualität und Organisation der Einrichtungen gemäss den aktu - ellen fachlichen Anforderungen entwickeln.
2 Sie koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Kontrollfunktio - nen wahrnehmen.
3 Die zuständige Direktion kann zur Behebung von fachlichen, betrieblichen oder räumlichen Mängeln Weisungen erteilen und eine vorzeitige Prüfung der Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen vornehmen, sofern dies begründet erscheint.

§ 8 Prüfung der Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen

1 Die Direktion des Innern überprüft in der Regel alle zwei Jahre, ob die Be - willigungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, sofern an - dere Erlasse keine andere Regelung vorsehen.
2 Die Überprüfung beinhaltet einen Einblick in den Betrieb vor Ort, wobei die Umsetzung und Entwicklung der konzeptionellen und qualitativen Grundlagen im Vordergrund stehen.
3 Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bericht zuhanden der Träger - schaft festgehalten.
4 Werden gemäss dem Bericht Abweichungen von den Bewilligungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen festgestellt, so dient dieser als Grundlage für allfällige Massnahmen der zuständigen Direktion gemäss § 11 SEG 1 ) . 4. Betriebsbewilligung

§ 9 Anforderungen an die Leitung und das Fachpersonal

1 Die fachkundige Leitung ist von einer oder mehreren Personen wahrzu - nehmen und gilt als sichergestellt, wenn die für die Leitung vorgesehenen - nen.
2 - nen Personen insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: - tae);
b) Prüfungsausweise; 1) BGS 861.5
c) Handlungsfähigkeitszeugnis der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz sowie
d) Strafregisterauszug.
3 Bestand und Ausbildung des Personals haben eine fachlich angemessene, dem jeweiligen Zweck entsprechende Leistungserbringung sicherzustellen.

§ 10 Anforderungen an die dem Zweck entsprechende

Leistungserbringung
1 Die Einrichtung verfügt:
a) über ein Konzept, das Zweck, Art und Menge des Leistungsangebotes, die Zielgruppe, Anforderungen an das Personal und Qualität der Ein - richtung festlegt sowie
b) über ein Muster eines Wohn-, Betreuungs- oder Pensionsvertrags.
2 Platzierungsorganisationen haben zusätzlich zu den Anforderungen ge - mäss Abs. 1 die Zusammenarbeit mit den Betreuungspersonen vertraglich zu regeln.

§ 11 Anforderungen an die betrieblichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse
1 Die finanzielle Situation sowie die Tarifgestaltung gewährleisten die dem Zweck entsprechende Leistungserbringung. Der zuständigen Direktion sind für die Beurteilung der finanziellen Situation die geeigneten Unterlagen wie Budget, Finanz- und Investitionsplanung zur Verfügung zu stellen. Bei be - stehenden Trägerschaften ist zusätzlich der aktuelle Jahresbericht mit Bi - lanz, Erfolgsrechnung und Revisionsbericht einzureichen.
2 Es ist der Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversiche - rung zu erbringen.

§ 12 Räumliche Verhältnisse einer stationären Einrichtung

1 Das Raumangebot und die -anordnung, Ausstattung, Sicherheitseinrichtun - gen und Umgebung einer stationären Einrichtung haben den besonderen Be - dürfnissen der zu betreuenden Personen zu entsprechen. Die Vorschriften der Lebensmittelkontrolle und des Brandschutzes sind einzuhalten.

§ 13 Rechte und Pflichten der betreuten Personen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung achten die Würde, die physische und psychische Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht der zu betreuenden Personen.
2 Die Einrichtung hat die zu betreuenden Personen und deren gesetzliche Vertretung über ihre persönlichen Rechte und Pflichten sowie über die für sie massgeblichen betrieblichen und organisatorischen Grundlagen in geeig - neter Form zu informieren.

§ 14 Verzeichnis der betreuten Personen

1 Das Verzeichnis einer Einrichtung über die von ihnen zu betreuenden Per - sonen hat insbesondere Angaben zu deren zivilrechtlichen Wohnsitz, allfäl - ligen errichteten Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, Rentenstatus, Grad der Hilflosigkeit, Art und Tarif der von ihnen bezogenen Leistung zu enthalten. * 5. Anerkennung

§ 15 Grundsatz

1 Voraussetzung der Anerkennung ist:
a) die Erfüllung der Richtlinien der IVSE 1 ) sowie
b) die Einhaltung der §§ 9 – 23 dieser Verordnung.

§ 16 Trägerschaft

1 Die Einrichtung ist von einer Trägerschaft zu führen, welche von der ope - rativen Ebene unabhängig ist.
2 Die Unabhängigkeit gilt als gewährleistet, wenn die Mitglieder des leiten - den Organs der Trägerschaft und die Geschäftsleitung der Einrichtung nicht persönlich miteinander verbunden sind.
3 Das leitende Organ der Trägerschaft muss sich aus mindestens fünf Mit - gliedern zusammensetzen, die nicht persönlich miteinander verbunden sind.
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung dürfen der Träger - schaft nicht angehören.

§ 17 Qualitätsmanagement

1 Die Einrichtung ist verpflichtet, die Entwicklung und Sicherung der Quali - tät ihres Angebots wahrzunehmen, indem sie ihre Organisation, Leistungs - erbringung und Zielerreichung regelmässig und systematisch überprüft, an - passt und in geeigneter Form dokumentiert. 1) BGS 861.52

§ 18 Tarifgestaltung

1 Die Tarife sind jährlich nach den Richtlinien der IVSE 1 ) zu berechnen und gemäss den Vorgaben der zuständigen Direktion einzureichen.

§ 19 Rechnungslegung

1 Die Einrichtung hat eine Kostenrechnung gemäss den Vorgaben der IVSE 2 ) sowie der Direktion des Innern zu führen.
2 Gilt eine Einrichtung als grosse Nonprofit-Organisation gemäss den Krite - rien von Swiss GAAP FER 21 «Rechnungslegung für gemeinnützige, sozia - le Nonprofit-Organisationen», so hat sie deren Fachempfehlung zur Rech - nungslegung anzuwenden.

§ 20 Spenden

1 Spenden mit einschränkender Zweckbindung sind als Einlage in das zweckgebundene Fondskapital zu übertragen.
2 Spenden ohne einschränkende Zweckbindung sind als Einlage in das freie Fondskapital zu verbuchen. 1) 2) BGS 861.52

§ 21 Verzeichnis der Liegenschaften

1 Die Einrichtung führt nach Vorgaben der Direktion des Innern ein Ver - zeichnis der Liegenschaften, welches deren Anschaffungswert, Abschrei - bungen sowie Finanzierung mit Beiträgen des Bundes und Kantons, Eigen - mitteln und Spenden ausweist.

§ 22 Bewilligungspflichtige Investitionen

1 Als bewilligungspflichtige Investitionen gelten Neubauten, Umbauten, Er - weiterungsbauten, Instandsetzungen oder Anschaffungen gemäss § 26 Abs. 4 SEG 1 ) , deren Kosten mindestens Fr. 100’000.– betragen. *
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) bei Immobilien die Räumlichkeiten den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen und einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung dienen;
b) die Finanzierung des Bauvorhabens oder der Anschaffung sicherge - stellt ist;
c) die Investition im Einklang mit der Zuger Bedarfsplanung steht sowie
d) die Bestimmungen des Submissionsgesetzes (SubG) 2 ) , der Interkanto - nalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 3 ) und der Submissionsverordnung (SubV) 4 ) eingehalten werden.
3 Zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Abs. 2 bei Neu - bauten, Umbauten oder Erweiterungsbauten ist von der Direktion des Innern eine Stellungnahme der Baudirektion einzuholen.

§ 23 Investitionsbeiträge

1 Für die Gewährung von Investitionsbeiträgen des Kantons kommen die Bestimmungen des Generellen Ablaufplans Dritte (GAP Dritte) 5 ) zur An - wendung.
2 Eine Einrichtung, die Investitionsbeiträge des Kantons erhält und Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz aufnimmt, hat einen Investitionszuschlag zu verrechnen und diesen dem Kanton zurückzuerstatten. 1) BGS 861.5 2) BGS 721.51 3) BGS 721.52 4) 5) RRB vom 27. März 2007 bezüglich Genereller Ablaufplan Dritte (GAP Dritte)
6. Leistungsvereinbarung

§ 24 Leistungsabgeltung

1 Die Leistungserbringung und -abgeltung werden in der Regel über mehre - re Jahre vereinbart.
2 Die vereinbarten Leistungen werden pauschal abgegolten.
3 Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich zu Beginn des Quartals.

§ 25 Überschüsse und Verluste

1 Im Rahmen der Leistungsvereinbarung erwirtschaftete Überschüsse und Verluste sind in der Bilanz gesondert als Reserve auszuweisen.
2 Diese Reserve ist an den Zweck der Vereinbarung gebunden und zum Aus - gleich der Betriebsergebnisse zu verwenden.
3 Die Reserve kann mit Bewilligung der Direktion des Innern auch für In - vestitionen, die mit der vereinbarten Leistungserbringung verbunden sind, oder die Weiterentwicklung von Leistungen eingesetzt werden.
4 Fällt die Anerkennung einer Einrichtung weg, so ist die aus Überschüssen gebildete Reserve von der Einrichtung dem Kanton vollumfänglich zurück - zuerstatten.

§ 26 Leistungs- und Finanzcontrolling

1 Die Controllinginstrumente sowie die Art und Weise der Berichterstattung gegenüber der Direktion des Innern werden in der Leistungsvereinbarung festgehalten. 7. Individuelle Kostenübernahmegarantie

§ 27 Notwendigkeit des Aufenthalts

1 Die zuständige Gemeinde begründet die Notwendigkeit des Aufenthalts in der Einrichtung, in dem sie die Problemstellung, bisherige Massnahmen so - wie Zielsetzung der angezeigten Massnahme darlegt.
2 Nicht als Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen im Sinne von

§ 4 Abs. 1 Bst. b SEG gelten Personen mit suchtbedingten Störungen. *

§ 28 Eignung, Qualität und Wirtschaftlichkeit einer ausserkantonalen

Einrichtung
1 Eine individuelle Kostenübernahmegarantie für den Aufenthalt in einer Einrichtung, die nicht in den Geltungsbereich der IVSE 1 ) fällt, wird gewährt, wenn:
a) die Einrichtung, sofern im Standortkanton erforderlich, über eine Betriebsbewilligung verfügt;
b) Leistungsangebot, Konzept und Qualität dem vorgesehenen Zweck entsprechen sowie
c) die Trägerschaft die Betriebsrechnung offenlegt und einen wirtschaft - lichen Betrieb gewährleistet.

§ 29 Gesuchseinreichung

1 Kann das Gesuch um individuelle Kostenübernahmegarantie für den Auf - enthalt in einer Einrichtung infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Eintritt gestellt werden, so ist die nachträgliche Gesuchseinreichung zu begründen.
2 Ist bei einer nachträglichen Gesuchseinreichung bei einem Aufenthalt in einer Einrichtung, die nicht in den Geltungsbereich der IVSE 2 ) fällt, die zeit - liche Dringlichkeit nicht gegeben, so wird die individuelle Kostenübernah - megarantie erst ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem das Gesuch auf der Di - rektion des Innern einging. 8. Weitere Bestimmungen

§ 30 Eigenleistung

1 Die Direktion des Innern kann die Eigenleistung von betreuten Personen in Form von Pauschalbeträgen festlegen. Diese sind in regelmässigen Abstän - den zu überprüfen und sofern angezeigt, entsprechend anzupassen.
2 Für die Arbeit in Werkstätten wird keine Eigenleistung erhoben.
3 Für Personen mit einer Rente der Invalidenversicherung (IV) in einer sta - tionären Einrichtung berechnet sich die Eigenleistung entsprechend den ma - ximal anrechenbaren Kosten für Tagestaxen im Rahmen der Ergänzungs - leistungen (EL) gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Er - gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) 3 ) . 1) BGS 861.52 2) 3) BGS 841.7

§ 31 Schlichtungsverfahren

1 Einrichtungen mit einer Anerkennung haben ihr Schlichtungsverfahren schriftlich festzuhalten und die von ihnen zu betreuenden Personen, ihre ge - setzlichen Vertretungen und Angehörigen darüber zu informieren. Das Ver - fahren stellt sicher, dass die Interessen der betreuten Personen, ihrer gesetz - lichen Vertretungen und Angehörigen in geeigneter Weise wahrgenommen werden.
2 Auftretende Schlichtungsfälle sowie daraus abgeleitete Massnahmen sind von der Einrichtung zu dokumentieren. 9. Schlussbestimmungen

§ 32 Änderung bisherigen Rechts

4 )

§ 33 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz am 1. Januar 2011 in Kraft. 4) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 16.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 691 27.11.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1 geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 1 geändert GS 31, 687 25.08.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 2 eingefügt GS 2015/055
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 16.11.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 691

§ 14 Abs. 1 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 22 Abs. 1 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 27 Abs. 2 25.08.2015

01.01.2016 eingefügt GS 2015/055
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