Standeskommissionsbeschluss über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Standeskommissionsbeschluss über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 9. Oktober 2007 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 24h Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 und Art. 21g Abs. 4 der Verord- nung über Massnahmen zur inneren Sicherheit (VWIS) vom 27. Juni 2001 sowie Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: Art. 1
1 Die Aussprechung der Massnahmen Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeige- wahrsam im Sinne von Art. 24b, Art. 24d und Art. 24e BWIS obliegt der Kantonspo- lizei.
2 Rekursinstanz gegen Verfügungen der Kantonspolizei ist die Staatsanwaltschaft.
3 Entscheide der Staatsanwaltschaft können an die Kommission für Entscheide in Strafsachen des Kantonsgerichtes weitergezogen werden. Art. 2 Für Bestätigungen gemäss Art. 24a Abs. 2 lit. a BWIS und für die richterliche Über- prüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams gemäss Art. 24e Abs. 5 BWIS ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig. Art. 3 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
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