Abkommen (0.631.112.136.1)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Abkommen

    zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer Abgeschlossen am 15. Dezember 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 2001¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. August 2001 (Stand am 24. November 2020) ¹ AS 2003 1601
    Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
    eingedenk der bewährten Politik guter Nachbarschaft zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland,
    in Erwägung des Vertrags vom 23. November 1964² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet, im Folgenden «Büsinger Vertrag» genannt, und die damit verbundene Erhebung der schweizerischen Umsatzsteuer auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen,
    vom Wunsch geleitet, der besonderen geographischen Lage der Gemeinde Büsingen und den damit verbundenen Sonderlasten der Gemeinde und deren Bevölkerung Rechnung zu tragen,
    sind wie folgt übereingekommen:
    ² SR 0.631.112.136
    Art. 1 Zweck
    Die Schweiz, die gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Büsinger Vertrags auch auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen die Mehrwertsteuer auf die Einfuhr und die dort getätigten Umsätze erhebt, beteiligt sich mit einem Anteil aus dem Mehrwertsteuerertrag an den Sonderlasten der Gemeinde Büsingen beziehungsweise deren Bevölkerung.
    Art. 2 Berechnungsfaktoren
    Massgebend für die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrags sind die gesamten Mehrwertsteuereinnahmen der Schweiz, das Verhältnis der Kaufkraft pro Kopf der Schweiz zu derjenigen des Gebiets Schaffhausen/Büsin-gen sowie das Verhältnis der mittleren Wohnbevölkerung der Gemeinde Büsingen zu derjenigen der Schweiz, jeweils bezogen auf ein Referenzjahr.
    Art. 3 Abzug der Verwaltungskosten
    Zur Abgeltung der mit der Erhebung der Mehrwertsteuer in der Gemeinde Büsingen sowie mit der Berechnung und der Überweisung des zu vergütenden Anteils zusammenhängenden Verwaltungskosten erfährt der Mehrwertsteueranteil eine Kür­zung um 5 Prozent.
    Art. 4 Berechnung des auszurichtenden Betrags
    Die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrags erfolgt jährlich. Sie wird in Anlage 1 zu diesem Abkommen aufgeführt, die einen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Als Bemessungsgrundlage wird das Mehrwertsteueraufkommen des Vorjahres herangezogen.
    Art. 5 Abzug der von Schweizer Stellen erbrachten Leistungen
    1.  Vom Mehrwertsteueranteil abgezogen werden die von Schweizer Stellen (Bund und Kantone) zu Gunsten der Gemeinde Büsingen oder ihrer Bevölkerung erbrachten Leistungen. Diese Leistungen werden für das jeweilige Referenzjahr in Anlage 2 zu diesem Abkommen aufgeführt.
    2.  Der Abzug gemäss Absatz 1 erfährt einen Zuschlag für nicht quantifizierbare Leistungen in Höhe des in der Anlage 2 festgelegten Prozentsatzes.³
    3.  Die Eidgenössische Steuerverwaltung vergütet den Kantonen die von ihnen zu Gunsten der Gemeinde Büsingen erbrachten Leistungen gemäss Anlage 2 direkt.
    ³ Fassung gemäss Beschluss der Gemischten Kommission vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 24. Nov. 2020 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2020 5769 ).
    Art. 6 Gültigkeitsdauer der Berechnungen
    1.  Die Berechnung des Prozentsatzes auf der Grundlage des Referenzjahres gemäss den Anlagen 1 und 2 zu diesem Abkommen hat jeweils für fünf Jahre Gültigkeit.
    2.  Jede Partei kann auf diplomatischem Weg bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer eine Neuberechnung des Prozentsatzes für die folgende fünfjährige Periode anhand eines neuen Referenzjahres verlangen.
    3.  Die Parteien verständigen sich im Rahmen der gemäss Artikel 41 des Büsinger Vertrags eingesetzten Gemischten Kommission über die der Neuberechnung des Prozentsatzes in den Anlagen 1 und 2 zu Grunde zu legenden Daten.
    Art. 7 Fälligkeit
    1.  Die Vergütung des gestützt auf dieses Abkommen berechneten Mehrwertsteueranteils an die Gemeinde Büsingen erfolgt erstmals für das Jahr 1999.
    2.  Der für das Kalenderjahr geschuldete Anteil wird jeweils am 30. Juni des laufenden Jahres zur Zahlung an die Gemeindekasse Büsingen fällig.
    3.  Die Zahlungen für die Jahre vor dem Inkrafttreten des Abkommens werden gemeinsam mit der erstmaligen Zahlung nach Absatz 2 fällig.
    Art. 8 Berichterstattung
    Die Gemeinde Büsingen erstattet der Gemischten Kommission einen jährlichen Bericht über die Verwendung des ausgerichteten Betrags.
    Art. 9 Streitbeilegung
    1.  Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Gemischte Kommission beigelegt.
    2.  Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
    3.  Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
    4.  Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vor.
    5.  Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
    Art. 10 Inkrafttreten
    Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Schweizerische Bundesrat der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat­lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
    Art. 11 Geltungsdauer und Kündigung
    1.  Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren.
    2.  Sofern keine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist kündigt, bleibt es weiterhin in Kraft, wobei jeder Vertragspartei das Recht zukommt, das Abkommen auf diplomatischem Wege mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
    3.  Die Kündigung des Büsinger Vertrages hat auch die Kündigung dieses Abkommens zur Folge.
    Geschehen zu Dörflingen am 15. Dezember 2000 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

    Für den
    Schweizerischen Bundesrat:

    Nicolas Michel

    Für die Regierung
    der Bundesrepublik Deutschland:

    Klaus Bald

    Anlage 1 ⁴

    ⁴ Fassung gemäss Beschluss der Gemischten Kommission vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 24. Nov. 2020 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2020 5769 ).
    Anlage 1 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zoll­gebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehr­wertsteuer betreffend die Berechnung des Anteils in Prozenten der auf die Gemeinde Büsingen entfallenden schweizerischen Mehrwertsteuereinnahmen gemäss Artikel 4 des vorgenannten Abkommens im Referenzjahr 2016:

    in %

    Mehrwertsteuereinnahmen der Schweiz¹
    (gemäss Eidg. Staatsrechnung)

    CHF
    22 280 407 070

    Korrekturfaktor Volkseinkommen²

    1

    Mittlere Wohnbevölkerung Schweiz³
    (gemäss Bundesamt für Statistik)

    8 373 338

    99,9834144

    Mittlere Wohnbevölkerung Büsingen³
    (gemäss Statistischem Landesamt Baden-Württemberg)

    1 389

    0,0165856

    Mittlere Wohnbevölkerung total

    8 374 727

    100,0000000

    Anteil Gemeinde Büsingen an Gesamtbevölkerung

    0,0165856

    Abzug Erhebungs- und Verwaltungskosten (5 %)

    – 0,0008293

    Anteil Büsingen an den Mehrwertsteuereinnahmen netto

    CHF 3 510 575

    0,0157563

    Abzug für Leistungen der Schweiz gemäss Anlage 2

    CHF 1 473 575

    – 0,0066138

    Massgebender Prozentsatz für die Berechnung des im laufenden Jahr auf die Gemeinde Büsingen entfallenden Betrags

    0,0091426

    ¹ 
    Nettoforderungen (Bruttoforderungen abzüglich Debitorenverluste) zuzüglich Bussen und Verzugszinsen und abzüglich Vergütungszinsen.
    ² 
    Das Bundesamt für Statistik publiziert keine Daten mehr zu den Volkseinkommen der Kantone. Deshalb wird davon ausgegangen, dass das Pro Kopf-Volkseinkommen des Gebiets Schaffhausen/Büsingen weiterhin in etwa dem schweizerischen Durchschnitt entspricht.
    ³ 
    Die mittlere Wohnbevölkerung des Jahres 2016 entspricht dem arithmetischen Mittel aus der Wohnbevölkerung per 31.12.2015 und der Wohnbevölkerung per 31.12.2016.

    Anlage 2 ⁵

    ⁵ Fassung gemäss Beschluss der Gemischten Kommission vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 24. Nov. 2020 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2020 5769 ).
    Anlage 2 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer betreffend die Aufstellung der von Schweizer Stellen (Bund und Kantone) zu Gunsten der Gemeinde Büsingen beziehungsweise ihrer Bevölkerung erbrachten Leistungen gemäss Artikel 5 des vorgenannten Abkommens im Referenzjahr 2016:

    CHF

    CHF

    Durch den Bund

    Direktzahlungen an die Landwirtschaft

    547 884

    Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau

    143 741

    Defizitdeckung Buslinie 71.025 Schaffhausen-Ramsen

    164 441

    Subtotal quantifizierbar

    856 066

    Zuschlag 20 % für nicht quantifizierbare Leistungen

    171 213

    Subtotal Bund

    1 027 279

    Durch den Kanton Schaffhausen

    Krankenkassen-Prämienverbilligung

    3 845

    Öffentlicher Verkehr

    136 999

    Primar- und Sekundarschule

    32 059

    Berufsbildung

    199 010

    Subtotal quantifizierbar

    371 913

    Zuschlag 20 % für nicht quantifizierbare Leistungen

    74 383

    Subtotal Kanton Schaffhausen

    446 296

    Von Schweizer Stellen zu Gunsten
    der Gemeinde Büsingen und deren Bevölkerung
    erbrachte Leistungen


    1 473 575

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