Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil (925.155)
CH - SO

Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil

1 Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
1 ) vom 14. März 1974 In der Absicht, eine Hochschule und ein Berufsbildungszentrum für Spe- vereinbaren die Kantone folgendes Konkordat
2 ): Art. 1.
3 ) Verpflichtung der Kantone
1 Unter dem Namen Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungs- zentrum Wädenswil betreiben die Konkordatskantone (im Folgenden Konkordatsträger genannt) eine interkantonale Körperschaft des öffentli- chen Rechtes mit Sitz in Wädenswil ZH.
2 Die Konkordatsträger verpflichten sich, gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen dieses Konkordates, zum Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungszentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
3 Eine weibliche oder männliche Bezeichnung für Personen gilt jeweils auch für das andere Geschlecht, soweit sich aus dem Sinnzusammenhang nicht etwas anderes ergibt. Art. 2.
4 ) Verpflichtung privater Organisationen Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge: - Stiftung technische Obstverwertung Wädenswil, in Wädenswil; - Stiftung Weinfach Wädenswil, in Wädenswil; - Stiftung Gartenbau Wädenswil, in Wädenswil; - Berufs- und Fachverbände. Art. 3.
5 ) Zweck und allgemeine Grundsätze
1 Die Hochschule hat zum Zweck: - Auf Fachhochschulstufe in Spezialzweigen der Wirtschaft, insbesondere a) im Obst, Wein- und Gartenbau b) in der Lebensmitteltechnologie c) in der Biotechnologie d) in der Oekotrophologie durch praxisorientierte Diplomstudien und Weiterbildungsveranstaltun- gen auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. ________________
1 ) Titel Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
2 ) Ingress Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
3 ) Artikel 1 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
4 ) Artikel 2 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
5 ) Artikel 3 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
2 - In ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit durchzuführen und Dienstleistungen für Dritte zu erbringen.
2 Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck: auf Berufsbildungsstufe die Aus- und Weiterbildung von Berufs- und Fachleuten sowie von Interessenten jeder Art durch Kurse, Vorträge, De- monstrationen, Studienreisen und ähnlichen Veranstaltungen.
3 Das Konkordat kann die gleichen Aufgaben auch in anderen Bereichen und für weitere Zielsetzungen übernehmen. Art. 4.
1 ) Sonderverpflichtung des Sitzkantons
1 Der Kanton Zürich verpflichtet sich, gemäss den Bestimmungen des Pachtvertrages vom 10. Oktober 1969/1. April 1970, mit Wirkung ab 1. Januar 1969, für 100 Jahre der Hochschule und dem Berufsbildungszen- trum Wädenswil im „Grüntal“, Wädenswil, rund 11,5 ha Kulturland, über- baute Grünfläche, Hofraum und Strassen, mit einem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökomoniegebäuden zu einem jährlichen Pachtzins von gegenwärtig 3‘000 Franken zur Verfügung zu stellen.
2 Der Kanton Zürich räumt dem Konkordat das Recht ein, auf den gepach- teten Grundstücken auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude zu errichten. Hierüber ist von Fall zu Fall ein besonderer Baurechtsvertrag abzuschlie- ssen.
3 In Zusammenarbeit mit dem in Artikel 11 genannten Schulrat übernimmt der Kanton Zürich für den Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungs- zentrums Wädenswil auf Rechnung der Konkordatsmitglieder Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
4 Der Kanton Zürich befreit das Konkordat von allen Kantons- und Ge- meindesteuern. Art. 4a.
2 ) Angliederung der Hochschule an eine Verbundlösung
1 Das Konkordat kann sich Verbundlösungen angliedern mit dem Ziel: - die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen; - das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren; - die vorhandene Infrastruktur besser auszunützen; - den Austausch von Dozierenden sowie von wissenschaftlichem, techni- schem und administrativem Personal und die Mobilität von Studieren- den zu fördern; - in Forschungs- und Entwicklungsprojekten, bei Dienstleistungen und Beratungen zusammenzuarbeiten; - die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen.
2 Ein Angliederungsvertrag zwischen dem Konkordat und der entspre- chenden Organisation regelt die rechtlichen und organisatorischen Bezie- hungen. Art. 5. Ausbaukosten und ihre Deckung
1 Die Kosten für den Ausbau der bestehenden Schweizerischen Obst- und Weinfachschule (SOW) zum vorgesehenen Technikum für Obst-, Wein- und ________________
1 ) Artikel 4 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
2 ) Artikel 4a eingefügt mit Konkordatsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
3 Gartenbau von insgesamt 22’356’000 Franken (Schätzung gemäss Stand des Baukostenindexes der Stadt Zürich vom 1. Oktober 1972 mit 147,7 Punkten) werden wie folgt getragen: Franken - Eidgenossenschaft 14 308 000 - Konkordatskantone gemäss Verteilerschlüssel 8 048 000 Insgesamt 22 356 000
2 - 4
...
1 ) Art. 5a.
2 )Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung
1 Die Kosten von räumlichen und einrichtungsmässigen Erweiterungen, die nicht über die ordentlichen Betriebsmittel finanziert sind, werden durch Bundesbeiträge, allfällige Beiträge Dritter sowie durch ein zinsloses Darle- hen des Standortkantons finanziert.
2 Das zinslose Darlehen des Standortkantons wird innert 15 Jahren zu La- sten der Betriebsrechnung amortisiert. Konkordatsträger, die vor Ablauf der Amortisation aus dem Konkordat austreten, b ezahlen den auf sie entfallenden Anteil am Restbetrag im Jahre des Austrittes. Der Konkor- datsrat bestimmt diesen Anteil entsprechend den Studierenden- bzw. Schülerzahlen in den fünf Jahren vor dem Austritt. Art. 6. Jährliche Kosten und ihre Deckung
1 Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb der Hochschule und des Bildungszentrums Wädenswil sowie die Rückstellun- gen gemäss Artikel 7.
3 )
2 Sie werden wie folgt gedeckt: a) Schulgeld und Pensionen; b) Beiträge des Bundes; c) Beiträge der Konkordatsträger; d) Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen; e) Allfällige weitere Mittel.
4 )
3 Zur teilweisen Deckung des auf die Kantone entfallenden Anteils an den jährlichen Kosten verpflichten sich die Kantone zu einem festen Beitrag von total 300’000 Franken pro Jahr. Diese Summe wird auf die einzelnen Kantone verteilt nach einem Schlüssel (Anhang II), der folgende Faktoren umfasst: a) Wohnbevölkerung % mit einfachem Gewicht b) Durchschnitt % Durchschnitt mit Zahl Betriebe/Zahl Beschäftigte/Fläche einfachem Gewicht im Intensivobstbau, Rebbau und Gartenbau c) Durchschnitt % Durchschnitt mit Zahl Betriebe/Zahl Beschäftigte in einfachem Gewicht Obstverwertung und Weinbereitung ________________
1 ) Artikel 5 Absätze 2-4 aufgehoben mit Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar

1999.

2 ) Artikel 5a eingefügt mit Konkordatsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
3 ) Artikel 6 Absatz 1 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
4 ) Artikel 6 Absatz 2 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
4 Die Höhe des festen jährlichen Beitrages und der Verteilerschlüssel können jeweils frühestens in Abständen von zehn Jahren und nach Vorliegen neu- er statistischer Grundlagen revidiert werden, vom Inkrafttreten des Kon- kordates an gerechnet.
4 Die restlichen Jahreskosten (d.h. die jährlichen Kosten nach Abzug aller vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt: a) für den Anteil der Hochschule im Verhältnis zur Studierendenzahl des entsprechenden Rechnungsjahres auf die Konkordatsträger. Die Stu- dierenden werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie sti- pendienpflichtig ist. b) für den Anteil des Berufsbildungszentrums im Verhältnis zur Schüler- zahl (ausgedrückt in Schülertagen) des entsprechenden Rechnungsjah- res auf die Konkordatskantone. Die Schüler werden jenem Konkordats- träger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist.
1 ) Art. 7. Rückstellungen und Fonds
1 Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden fol- gende Rückstellungen vorgenommen: a) Die Rückstellung für den Unterhalt der Gebäude und Liegenschaften wird durch eine jährliche Einlage von 1% des Grundwertes der gesam- ten Baukosten unter Berücksichtigung der seitherigen Veränderung des Baukostenindexes gespiesen. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6. b) Die Rückstellung für die Erneuerung der Einrichtungen, Maschinen und Installationen wird wie folgt gespiesen: - durch eine jährliche Einlage von 10–15% des Grundwertes der Ein- richtungen, Maschinen und Installationen unter Berücksichtigung der Teuerung. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Ko- sten nach Artikel 6; - durch Schenkungen, Legate und andere Unterstützungsbeiträge, die nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind; - durch allfällige weitere Mittel.
2 Ein Stipendienfonds wird errichtet, der durch Zuwendungen und Beiträge von Gönnern gespiesen werden soll. Er ist bestimmt für die Ausrichtung von Stipendien - an das Studium der Schüler, - für Studienaufenthalte der Schüler, - für Studienreisen der Schüler, - für Weiter- und Fortbildung der Lehrkräfte.
3 Der Konkordatsrat kann Rücklagen und weitere Rückstellungen schaf- fen.
2 ) Art. 8.
3 ) Besondere Fälle
1 Für Studierende und Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat be- teiligt sind, wird den entsprechenden Kantonen ein Kostenanteil verrech- ________________
1 ) Artikel 6 Absatz 4 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
2 ) Artikel 7 Absatz 3 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
3 ) Artikel 8 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
5 net, dessen Höhe durch interkantonale Vereinbarung oder durch ein in- ternes Reglement geregelt ist.
2 Der Konkordatsrat kann für ausländische Studierende besondere Gebüh- ren festsetzen. Art. 9. Organe
1 Die Organe des Konkordates sind: a) der Konkordatsrat; b) der Schulrat; c) die Rechnungsprüfungskommission; d) die Fachkommissionen.
1 ) Der Konkordatsrat kann weitere Kommissionen bilden.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, vorbehältlich Artikel 12. Eine Wieder- wahl ist zulässig. Personen, die im Wahljahr das 68. Altersjahr überschrei- ten, können nicht gewählt werden. Art. 10. Der Konkordatsrat
1 Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt: Angeschlossene Kantone und das Fürstentum Liechtenstein je 1 Fachkommissionen je 1
2 )
2 Der Konkordatsrat ist befugt, weiteren interessierten Kreisen Sitze einzu- räumen.
3 Die Befugnisse des Rates sind: - Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Protokollfüh- rers des Rates; - Ernennung der Mitglieder des Schulrates; - Ernennung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und ihrer Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung; - Genehmigung des Arbeitsprogrammes, des Voranschlages sowie des Entwicklungs- und Finanzplanes; - Festsetzung der Prozentsätze für die Rückstellungen für Gebäude und Liegenschaften und für Sachmittel im Rahmen von Artikel 7; - Genehmigung der Tätigkeitsbereiche; - Genehmigung der Rechnung; - Erlass der internen Reglemente und Besoldungsordnung, soweit nicht nach Beschluss des Konkordatsrates oder Angliederungsvertrag andere Zuständigkeiten festgelegt sind; - Erlass von Zulassungsbeschränkungen; der Konkordatsrat kann die Be- stimmungen des Zürcher Fachhochschulgesetzes sinngemäss für an- wendbar erklären; - Die Behandlung aller weiteren Geschäfte, die nicht einem anderen Or- gan zugewiesen sind.
3 )
4 Der Rat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Einladung ________________
1 ) Artikel 9 Absatz 1 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
2 ) Artikel 10 Absatz 1 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
3 ) Artikel 10 Absatz 3 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
6 durch den Schulrat hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse wer- den mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
1 )
5 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu ver- schicken. Der Rat kann nur Beschlüsse über Geschäfte fassen, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
6 Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Rates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
2 ) Art. 11.
3 )Die Schulkommission
1 Die Sitze des Schulrates werden wie folgt verteilt: Sitzkanton 1 andere Konkordatsträger 4 Wirtschaftskreise und Berufsverbände 2 – 4
2 Weiteren interessierten Kreisen können Sitze im Schulrat eingeräumt werden.
3 Er ist zuständig für: - Vorbereitung der Geschäfte des Konkordatsrates - Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Schulrates - Ernennung der Mitglieder und des Präsidenten der Fachkommissionen - Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz - Qualifikation und Besoldungseinreihung des Rektors und der Prorekto- ren - Ernennung der Dozierenden und Hauptlehrer - Verleihung des Professorentitels - Aufsicht über die Hochschule und das Berufsbildungszentrum Wädens- wil in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen - Erlass von Studienprogrammen - Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit - Letztinstanzliche Erledigung von Rekursen, insbesondere bei Verweige- rung von Aufnahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss von Studie- renden - Letztinstanzlicher Entscheid gegen Anordnungen unterer Instanzen des Konkordates; vorbehalten bleiben Rekurse gemäss Bundesrecht oder Verbundvertrag - Letztinstanzliche Entscheide bei Differenzen zwischen Mitarbeitern der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil - Bezeichnung der Ve rtretung des Konkordates in Verbundorganen ge- mäss Angliederungsvertrag - Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes - Verwaltung der Rückstellungen und Fonds und Ausgabenbeschlüsse gemäss den Bestimmungen des Finanzreglementes - Vertretung der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil gegen aussen ________________
1 ) Artikel 10 Absatz 4 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
2 ) Artikel 10 Absatz 6 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
3 ) Artikel 11 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
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4 Der Konkordatsrat kann einzelne Zuständigkeiten des Schulrates an Or- gane im Rahmen von Verbundlösungen übertragen.
5 Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrates eingeladen werden: je ein Vertreter - der Lehrerkonferenz, - des Ehemaligenvereins.
6 Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Schulrates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil. Art. 12. Die Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: - 1 Vertreter der Eidgenossenschaft, - 1 Vertreter der Konkordatsträger und 1 Stellvertreter, - 1 Vertreter der Wirtschaft und 1 Stellvertreter.
1 )
2 Jedes zweite Jahr scheidet der am längsten im Amte stehende Vertreter der Konkordatsträger und der Wirtschaftskreise aus, und der entsprechen- de Stellvertreter wird sein Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Kommission oder eines Stellvertreters b ezeichnet der ver- tretene Konkordatsträger bzw. Wirtschaftskreis den Nachfolger unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Konkordatsrat. Kein Konkordats- träger kann gleichzeitig im Schulrat und in der Rechnungsprüfungskom- mission vertreten sein.
2 )
3 Die Kommission hat die Rechnung zu prüfen und dem Konkordatsrat darüber Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen. Art. 12a.
3 ) Fachkommissionen
1 Den Abteilungen (Studiengängen) der Hochschule und dem Berufsbil- dungszentrum kann je eine Fachkommission zugeordnet werden.
2 Einer Fachkommission gehören 5 - 9 Mitglieder an. Der Abteilungsleiter bzw. der Rektor des Berufsbildungszentrums nimmt an den Sitzungen der Fachkommission mit beratender Stimme teil. Der Beizug weiterer Teil- nehmer ist im Fachkommissionsreglement geregelt.
3 Die Fachkommissionen unterstützen die Schulleitung in der internen fachlichen Qualitätsentwicklung der Abteilungen und stellen ihr Anträge für die Entwicklung der Fachbereiche. Art. 13. Einzahlung der Beiträge der Konkordatsträger Die Konkordatsträger verpflichten sich, einzuzahlen: a) ihren Anteil an den Ausbaukosten (Art. 5) einschliesslich allfälliger Erhöhungen nach ihrem rechtsgültigen Beitritt zum Konkordat, wie folgt gestaffelt: - 30 Prozent bei Baubeginn, - - Rest bei Genehmigung der Bauabrechnung. ________________
1 ) Artikel 12 Absatz 1 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
2 ) Artikel 12 Absatz 2 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
3 ) Artikel 12a eingefügt mit Konkordatsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
8 b) ihren Anteil an die jährlichen Kosten (Art. 6 und 7) in drei Teilbeträ- gen, d.h. einen Drittel des mutmasslichen Betreffnisses auf Beginn des Rechnungsjahres; einen Drittel auf Mitte des Rechnungsjahres und den Rest spätestens innert 30 Tagen nach Vorliegen des Rechnungsab- schlusses. Art. 14. Beitritt und Kündigung
1 Über den nachträglichen Beitritt von Kantonen zum Konkordat entschei- det der Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.
2 Die dem Konkordatsrat angeschlossenen Konkordatsträger können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Jahresen- de kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurücke rstattet.
1 ) Art. 15. Inkraftsetzung Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeich- neten Beiträge an die Ausbaukosten die Summe von 6 Millionen Franken erreichen. Abgeschlossen in Bern am 14. März 1974. Vom Bundesrat unter Ausschluss von Artikel 5 Absätze 1 und 2 am 18. Au- gust 1976 genehmigt. In Kraft getreten am 1. August 1976.
2 ) ________________
1 ) Artikel 14 Absatz 2 Fassung Konkorda tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
2 ) Teilrevision vom 5. Februar 1999: vom Kantonsrat am 31. Oktober 2001 geneh- migt. Die Referendum sfrist ist unbenu tzt abgelaufen. Inkrafttreten mit der Pu- blikation in der Amtlichen Samml ung des Bundesrechts am 24. Dezember 2002.
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