Verordnung über Entschädigungsansprüche gegen­über dem Ausland (981.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Entschädigungsansprüche gegen­über dem Ausland

vom 1. Dezember 1980 (Stand am 1. März 1993)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 21. März 1980¹ über Entschädi­gungsansprüche gegenüber dem Ausland und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974² über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
verordnet:
¹ SR 981 ² SR 611.010

1. Kapitel: Kommission für ausländische Entschädigungen (Kommission)

1. Abschnitt: Zusammensetzung und Organisation

Art. 1 Zusammensetzung
¹ Der Bundesrat bestellt die Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren und bezeichnet den Präsidenten. Die Kommission wählt einen Vizepräsidenten.
² Die Kommission besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitglie­dern. Der Bundesrat legt die Anzahl für jede Amtsdauer nach dem Umfang der zu vollziehenden Abkommen fest. Wenn es die Geschäftslast erfordert, kann die Zahl der Mitglieder für den Rest der Amtsdauer erhöht werden.
³ Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, jedoch wenig­stens drei ihrer Mitglieder anwesend sind.
Art. 2 Kammern
¹ Die Kommission kann sich in selbständig entscheidende Kammern von minde­stens drei Mitgliedern aufteilen. Für die Kammern werden Ersatzmitglieder be­stellt.
² Die Kammern sind nur bei vollständiger Besetzung beschlussfähig.
³ Wenn eine Kammer eine Rechtsfrage oder eine andere grundsätzliche Frage ab­weichend von einem früheren Entscheid einer anderen Kammer oder der Gesamt­kommission entscheiden will, so ist die Zustimmung der Gesamtkommission erfor­derlich.
Art. 3 Sekretariat
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement) stellt das Sekretariat. Dieses untersteht dem Präsidenten der Kommission.

2. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

Art. 4 Anspruchsberechtigung
Die Kommission prüft, ob ein Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Ausrich­tung einer Entschädigung in persönlicher und sachlicher Hinsicht erfüllt. Trifft dies nicht zu, so eröffnet sie ihm unverzüglich die ablehnende Verfügung.
Art. 5 Schadensbewertung
¹ Ist die Anspruchsberechtigung festgestellt, so bewertet die Kommission den Schaden.
² Wenn die Bewertung aufgrund der Beweismittel nicht möglich ist, so schätzt die Kommission den Schaden selber.
Art. 6 Entschädigungsvorschlag
Die Kommission kann dem Anspruchsberechtigten einen begründeten Entschädi­gungsvorschlag unterbreiten. Stimmt dieser innert 30 Tagen zu, wird der Entschä­digungsvorschlag rechtskräftig.
Art. 7 Verteilungsplan
Ist eine Globalentschädigung zu verteilen, werden alle Entschädigungsvorschläge in einen Verteilungsplan eingesetzt.
Art. 8 Festsetzung der Entschädigungsbeträge
Übersteigt die Gesamtsumme der Entschädigungen die Globalentschädigung, so werden diese Beträge entsprechend herabgesetzt, sofern sie nicht im Entschädi­gungsabkommen bereits zahlenmässig festgesetzt sind.
Art. 9 Kosten
¹ Von jedem Entschädigungsbetrag wird eine Gebühr für die Verwaltungskosten der Kommission erhoben. Sie beträgt mindestens 1 Prozent und höchstens 5 Pro­zent. Ihre Höhe richtet sich nach den erfolgten Aufwendungen.
² Im übrigen gilt die Verordnung vom 10. September 1969³ über Kosten und Ent­schädigungen im Verwaltungsverfahren.
³ SR 172.041.0
Art. 10 Akontozahlungen
Für rechtskräftig bewertete Ansprüche kann die Kommission Akontozahlungen festsetzen. Diese sind so zu bemessen, dass für die noch nicht rechtskräftig bewer­teten Ansprüche ein genügender Teil der Globalentschädigung verfügbar bleibt.
Art. 11 Restbetrag
Verbleibt nach Auszahlung sämtlicher Entschädigungen ein Restbetrag, so ent­scheidet das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzde­partement über dessen Verwendung.
Art. 12 Abrechnung
Die Kommission führt Rechnung über die eingegangenen Beträge und die Auszah­lungen an die Anspruchsberechtigten.

2. Kapitel: ...

Art. 13–15 ⁴
⁴ Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Ver­fah­ren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen ( SR 173.31 ).

3. Kapitel: Übrige Bestimmungen für die Kommission ⁵

⁵ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( SR 173.31 ).
Art. 16 ⁶ Amtsverschwiegenheit
Die Mitglieder sowie die im Dienste der Kommission stehenden Personen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktionen zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
⁶ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( SR 173.31 ).
Art. 17 Verfügungen in einer Sitzung
¹ Werden die Verfügungen in einer Sitzung getroffen, so berät die Kommission auf­grund eines begründeten Antrages eines Mitglieds.⁷
² Die Beratungen sind nicht öffentlich.
⁷ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( SR 173.31 ).
Art. 18 Zirkulationsverfügungen
¹ Wird ein Geschäft auf dem Zirkulationsweg beurteilt, so verfügt die Kommis­sion auf­grund eines schriftlichen, begründeten Antrages eines Mitglieds.⁸
² Stellt ein Mitglied einen Gegenantrag, so unterbreitet ihn der Präsident den Mitgliedern, die ihn noch nicht kennen. Die Zirkulation wird fortgeführt, bis ein Antrag die Mehrheit der Mitglieder auf sich vereinigt.
³ Die Kommission berät jedoch mündlich, wenn der Präsident es anordnet oder ein anderes Mitglied es verlangt.⁹
⁸ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( SR 173.31 ).
⁹ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( SR 173.31 ).
Art. 19 Zwischenverfügungen
Der Präsident kann Zwischenverfügungen erlassen.
Art. 20 Abstimmungen
¹ In der Kommission und in den Kammern stimmt der Vorsitzende mit.¹⁰
² Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( SR 173.31 ).
Art. 21 ¹¹ Geschäftsordnung
Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
¹¹ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( SR 173.31 ).
Art. 22 ¹² Berichterstattung
Das Departement kann von der Kommission jederzeit einen Bericht über ihre Tätig­keit verlangen.
¹² Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 45 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Ver­fahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( SR 173.31 ).

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung vom 17. April 1951¹³ betreffend die Kommission für Nationa­lisierungsentschädigungen;
2. die Verordnung vom 17. April 1951¹⁴ betreffend die Rekurskommission für Nationalisierungsentschädigungen;
3. die Verordnung vom 18. April 1958¹⁵ betreffend die Organisation der Kom­mission und das Verfahren für die Hilfe an die Auslandschweizer und Rück­wanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben;
4. die Verordnung vom 29. August 1958¹⁶ betreffend die Rekurskommission für die ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die in­folge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben.
¹³ [ AS 1951 367 , 1966 21 ]
¹⁴ [ AS 1951 372 ]
¹⁵ [ AS 1958 211 , 1965 811 , 1967 69 ]
¹⁶ [ AS 1958 665 , 1965 813 , 1967 69 ]
Art. 24 Übergangsbestimmung
Der Entscheid über eine periodisch wiederkehrende Leistung, die auf dem Bundes­beschluss vom 13. Juni 1957¹⁷ über eine ausserordentliche Hilfe an Ausland­schweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben, beruht, kann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung massgebend waren, wesentlich geändert haben.
¹⁷ SR 983.1
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
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