Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über den Austausch von ... (0.142.116.367)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 20. November 1952 In Kraft getreten am 20. November 1952 ¹ AS 1985 1248 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die «Stagiaires», d. h. auf Angehörige eines der beiden Staaten, die im anderen für eine begrenzte Zeit eine Stelle antreten, um ihre sprachlichen und beruflichen Kenntnisse zu vervollkommnen.
Die Stagiaires können beiderlei Geschlechtes sein. Sie sollen grundsätzlich das 30. Alterjahr nicht überschritten haben.
Art. 2
Den Stagiaires wird die Bewilligung zum Antritt einer Stelle nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in ihrem Berufe erteilt.
Die Bewilligung zum «Stage» wird grundsätzlich für eine ein Jahr nicht überschreitende Dauer erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
Art. 3
Die Zahl des Stagiaires, die in jedem der beiden Staaten zugelassen werden können, darf im Jahr einhundertfünfzig nicht überschreiten. Zusätzliche Gesuche werden jedoch mit Wohlwollen geprüft, wenn die Arbeitsmarktlage es gestattet.
Dieses Kontingent ist gültig für jedes Kalenderjahr. Die Stagiaires, die sich am 1. Januar bereits im Gebiet des anderen Staates aufhalten, werden auf das Kontingent des laufenden Jahres nicht angerechnet. Die Zahl von jährlich einhundertfünfzig Stagiaires kann ohne Rücksicht auf die Dauer der im Vorjahre erteilten Bewilligungen erreicht werden.
Wird das vorgesehene Kontingent im Laufe eines Jahres durch die Stagiaires eines der beiden Staaten nicht erreicht, so darf dieser weder die Zahl für die Stagiaires des anderen Staates vorgesehenen Bewilligungen herabgesetzen noch den nicht benützten Rest seines Konitngentes auf das folgende Jahr übertragen.
Das Kontingent kann nachträglich durch eine Vereinbarung abgeändert werden, die auf Vorschlag eines der beiden Staaten spätestens am 1. Dezember für das folgende Jahr zu treffen ist.
Art. 4
Die Stagiaires können nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden gegenüber verpflichten, sie, sobald sie normale Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen fest­gesetzten Tarifen oder in Ermangelung von solchen nach den berufs- und orts­üblichen Ansätzen zu entschädigen.
In anderen Fällen haben sich die Arbeitgeber zu verpflichten, ihnen einen Lohn zu zahlen, der ihren Arbeitsleistungen entspricht und ihnen mindestens gestattet, für ihre wesentlichen Bedürfnisse aufzukommen.
Art. 5
Personen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung Gebrauch zu machen wünschen, haben ein Gesuch an diejenige Behörde ihres Heimatstaates zu richten, die mit der Entgegennahme solcher Gesuche beauftragt ist. Sie haben gleichzeitig alle für die Prüfung ihres Gesuches notwendigen Angaben zu machen und insbesondere den Namen und die Adresse des künftigen Arbeitgebers sowie die vorgeschlagene Anstellung anzugeben.
Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob das Gesuch der entsprechenden Behörde des anderen Staates zu übermitteln sei unter Berücksichtigung des ihr zustehenden jährlichen Kontingentes.
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern wird die Zulassungsgesuche der schweizerischen Stagiaires-Kandidaten entgegennehmen. Das Nationale Arbeitsamt in Den Haag wird für die niederländischen Kandidaten dasselbe tun. Beide Behörden werden einander die von ihnen entgegengenommenen Gesuche direkt übermitteln.
Art. 6
Die zuständigen Behörden beider Staaten werden die Bemühungen der Stagiaires-Kandidaten, um eine Stelle zu finden, erleichtern. Nötigenfalls können sich die Kandidaten in ihrem Land an die Stelle wenden, die speziell damit beauftragt ist, ihre Bemühungen zu unterstützen, d. h. in der Schweiz an die Kommission für den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland und in den Niederlanden an das Nationale Arbeitsamt.
Art. 7
Die zuständigen Behörden werden ihre Möglichstes tun, um eine Behandlung der Gesuche in kürzester Frist zu gewährleisten. Sie werden sich ebenfalls bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise oder dem Aufenthalt der Stagiaires entstehen könnten, so rasch wie möglich zu beheben.
Art. 8
In jedem der beiden Staaten sind die für die Arbeitskräfte des anderen Staates gültigen Vorschriften über die soziale Sicherheit ebenfalls auf die Stagiaires dieses Staates anwendbar.
Art. 9
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten treffen in beiderseitigem Einverständnis die nötigen Massnahmen für die Durchführung der vorliegenden Vereinbarung.
Art. 10
Die vorliegende Vereinbarung bleibt in Kraft bis am 31. Dezember 1953; sie wird nachher jeweils für ein neues Jahr stillschweigend verlängert, sofern nicht einer der vertragsschliessenden Teile sie vor dem 1. Juli auf das Ende des Jahres kündigt.
Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Bewilligung jedoch für die Zeitdauer, wofür sie erteilt worden sind, in Kraft.
Art. 11
Diese Vereinbarung hebt die Bestimmungen des Abkommens vom 20. Mai 1936³ über die Zulassung von Stagiaires in der Schweiz und in den Niederlanden auf.
³ In der AS nicht veröffentlicht.
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