Standeskommissionsbeschluss über die vorläufige Anwendung der Änderung vom 23. März 2007 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
Standeskommissionsbeschluss über die vorläufige Anwendung der Änderung vom 23. März 2007 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 13. August 2007 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), beschliesst: Art. 1
1 Auf den Erlass neuer einschränkender Bestimmungen zu den Art. 16a Abs. 2, 24b,
24c Abs. 2 und 24d RPG wird vorläufig verzichtet. Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausser- halb der Bauzo- nen
2 Für das Bauen ausserhalb der Bauzonen sind während der Geltungsdauer dieses Standeskommissionsbeschlusses im Sinne einer Einschränkung gemäss Art. 27a RPG die bisherigen Vorschriften massgebend. Art. 2 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt nach Annahme durch die Standeskom- mission auf den 1. September 2007 in Kraft. Er gilt solange, bis die Ausführungsbe- stimmungen zu den Art. 16a Abs. 2, 24b, 24c Abs. 2 und 24d RPG im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen sind. Inkrafttreten und Geltungsdauer
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