Abkommen (0.512.113.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend gegenseitige Überlassung von visuellen und audiovisuellen Ausbildungshilfsmitteln für den militärischen Bereich Abgeschlossen am 9. Juni 1993 In Kraft getreten am 9. Juni 1993 ¹  AS 1993 2591
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand des Abkommens
1.  Gegenstand des Abkommens ist das zwischen der Schweizerischen Armee und der Bundeswehr anzuwendende Verfahren bei der gegenseitigen Überlassung von visuellen oder audiovisuellen Ausbildungshilfsmitteln wie Filme, Video‑Filme, Tonbildschauen, Diaserien, Unterrichtsmappen, Durchsichtsfolien sowie das Verfahren bei der gegenseitigen Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an diesen Ausbildungshilfsmitteln.
2.  Die Überlassung von visuellen oder audiovisuellen Ausbildungshilfsmitteln sowie die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte erfolgen ausschliesslich zur Deckung des Bedarfs für die Ausbildung der jeweiligen Streitkräfte.
Art. 2 Verfahren
1.  Für die Schweizerische Armee stellt der Schweizerische Armeefilmdienst Anträge auf Überlassung visueller oder audiovisueller Ausbildungshilfsmittel der Bundeswehr und auf Abgabe eines dementsprechenden Angebotes beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg).
2.  Für die Bundeswehr stellt die Medienzentrale der Bundeswehr Anträge auf Überlassung visueller oder audiovisueller Ausbildungshilfsmittel der Schweizerischen Armee und auf Abgabe eines dementsprechenden Angebotes beim Schweizerischen Armeefilmdienst.
3.  Die Annahme des jeweiligen Angebotes durch den Besteller erfolgt in Verbindung mit einer Kostenübernahmeerklärung. Nach Eingang der Bestellung veranlasst der Anbieter unverzüglich die Bereitstellung oder gegebenenfalls Herstellung der gewünschten Ausbildungshilfsmittel und den anschliessenden Versand. Bei Film­bestellungen wird dem Besteller grundsätzlich ein Video‑Master beziehungsweise eine technisch einwandfreie 16-mm-Positiv‑Kopie zur elektronischen Abtastung/ Vervielfältigung leihweise zur Verfügung gestellt.
4.  Der Versand erfolgt über das Büro des jeweiligen Verteidigungsattachés bei den Botschaften der Vertragsparteien.
5.  Zur Synchronisation von Ausbildungsfilmen der Bundeswehr in die französische und/oder italienische Fassung übernimmt der Schweizerische Armeefilmdienst das Ausbildungshilfsmittel in deutscher Sprache mit der Textliste.
Art. 3 Urheberrechtliche Nutzungsrechte
1.  Mit der Überlassung von visuellen oder audiovisuellen Ausbildungshilfsmitteln werden dem Besteller die einfachen Nutzungsrechte entsprechend dem Angebot des Anbieters für eine Nutzung innerhalb der Streitkräfte eingeräumt. Die Überlassung der Ausbildungshilfsmittel sowie die Einräumung der einfachen Nutzungsrechte erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wird, unbefristet.
2.  Die Schweizerische Armee erhält das Recht, für die von ihr bestellten Filme eine französische und italienische Synchronfassung herzustellen. Die Kosten hierfür werden von der Schweizerischen Armee übernommen.
3.  Der BMVg erhält die Nutzungs‑ und Verwertungsrechte an der von der Schweizerischen Armee hergestellten französischen und italienischen Synchronfassung der Ausbildungshilfsmittel der Medienzentrale der Bundeswehr.
Art. 4 Kostenvereinbarung
1.  Für die Einräumung von Nutzungsrechten an visuellen oder audiovisuellen Ausbildungshilfsmitteln sind vom Besteller keine urheberrechtlichen Vergütungen zu entrichten, es sei denn, dass der Anbieter urheberrechtliche Vergütungen an einen berechtigten Dritten bezahlen muss. Über Urheberrechte Dritter mit Angabe der Höhe des Vergütungsanspruchs hat der Anbieter den Besteller so rechtzeitig zu informieren, dass dieser vor Abschluss des Vertrages prüfen kann, ob er die Vergütung zahlen will.
2.  Der Besteller übernimmt die Material‑ und Kopierkosten, die von Dritten dem Anbieter berechnet werden, ohne weitere Berechnung von Zuschlägen oder Vorkosten. Diese sind so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Besteller vor Abschluss des Vertrages prüfen kann, ob er diese Kosten übernehmen will.
3.  Vorn Anbieter betriebsintern erbrachte Eigenleistungen werden nicht berechnet.
4.  Der Anbieter verzichtet auf die Berechnung von Kleinmaterial. Der Ausgleich von gelieferten Kassetten erfolgt in Abstimmung zwischen dem Schweizerischen Armeefilmdienst und der Medienzentrale der Bundeswehr einmal im Jahr oder in einem dem Lieferumfang entsprechenden anders zu vereinbarenden Zeitraum.
Art. 5 Sonderfälle
Sofern der Besteller beabsichtigt, abweichend von den Regelungen dieses Abkommens, ein überlassenes Ausbildungshilfsmittel zu bearbeiten oder in andere eigene oder fremde Produktionen ganz oder in Teilen einzuarbeiten, sind darüberhinaus Sondervereinbarungen zu treffen. Dasselbe gilt auch für die Überlassung technisch neuer visueller oder audiovisueller Ausbildungshilfsmittel sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Nutzungsarten überlassener Ausbildungs­hilfsmittel.
Art. 6 Inkrafttreten, Kündigung
1.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 17. November 1983 zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Chef des Eidgenössischen Militärdepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beschaffung von audiovisuellen Ausbildungshilfsmitteln für die Schweizerische Armee ausser Kraft.
2.  Dieses Abkommen kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Bern am 9. Juni 1993 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland:

Jean‑Rodolphe Christen

Werner Graf von der Schulenburg

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