Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) vom 16. November 2015 Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erlässt in Ausführung von Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982
1) und
Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches v om 10. Dezember 1907
2) sowie in Anwendung von Art. 11 Bst. h der Interkant onalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vo m 26. September 2005
3) : I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt für: a) Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen G larus, Appenzell Ausser- rhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünde n und Thurgau sowie Tessin
3) ;
1) BVG (SR 831.40)
2) ZGB (SR 210)
3) Gesetzessammlungen der Vereinbarungskantone: – Kanton Glarus: III B / 4 / 2 – Kanton Appenzell Ausserrhoden: 212.02 – Kanton Appenzell Innerrhoden: 211.912 – Kanton St.Gallen: 355.01 – Kanton Graubünden: 219.160 – Kanton Thurgau: 831.41 – Kanton Tessin: RL 6.4.8.1.4
b) Stiftungen im Sinn von Art. 80 bis 89 ZGB (klass ische Stiftungen) mit Sitz in den Kantonen St.Gallen und Thurgau sowie Tessin. Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen un d klassische Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes oder einer Gemeinde des Kantons Thurgau unterstehen, sowie auf kirchliche Stiftungen und Fa milienstiftungen
1)
.
Art. 2 Zuständigkeit
Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist Auf sichtsbehörde
2)
. Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen St iftungen
3) ist sie zudem Änderungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch fü r die einer Gemein- deaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen. II. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassi schen Stiftung
1. Einreichung von Unterlagen
Art. 3 Reglemente
Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftun g reicht der Aufsichtsbe- hörde unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.
Art. 4 Berichte
a) von Vorsorgeeinrichtungen Die Vorsorgeeinrichtung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein. Sie stellt zu: a) die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete J ahresrechnung; b) den Bericht über die Geschäftstätigkeit; c) den Bericht der Revisionsstelle; d) den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge über die periodische Überprüfung.
1)
Art. 87 ZGB
2)
Art. 61 Abs. 1 BVG
3)
Art. 84 Abs. 2 ZGB
Art. 5 b) von klassischen Stiftungen
Die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein. Sie stellt zu: a) die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete J ahresrechnung; b) den Bericht über die Geschäftstätigkeit; c) den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine Befreiung nach Art. 83b Abs. 2 ZGB vorliegt.
Art. 6 Weitere Unterlagen
Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftun g reicht auf Verlangen weitere Unterlagen ein.
2. Informationspflichten
Art. 7 Informationspflicht gegenüber den Versicherten
Die Vorsorgeeinrichtung: a) stellt den Destinatären die das Vorsorgeverhältn is regelnden Erlasse in geeigneter Form zur Verfügung und informiert sie in gleicher Weise über deren Änderung und Aufhebung; b) erteilt den Destinatären jährlich die sie betref fenden Auskünfte über Bei- träge und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeit sleistungen; c) informiert die Destinatäre jährlich in geeignete r Form über den Ge- schäftsgang
1) ; d) gewährt Destinatären auf Anfrage Einblick in die Jahresrechnung und in den Bericht der Revisionsstelle.
Art. 8 Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehör de
Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftun g benachrichtigt die Auf- sichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf i hr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.
1)
Art. 65a und 86b BVG
III. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Art. 9 Grundsatz
Die Aufsichtsbehörde: a) erfüllt die ihr von der Gesetzgebung
1) übertragenen Aufgaben; b) führt das Register über die berufliche Vorsorge
2) ; c) trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder lichen Anordnungen
3)
.
Art. 10 Einsichtnahme
Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingerei chten Unterlagen. Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der vera ntwortlichen Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftu ng.
Art. 11 Verfügungen
a) Gegenstände Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesonde re über: a) Unterstellung der Vorsorgeeinrichtung oder der k lassischen Stiftung unter ihre Aufsicht; b) Registrierung der Vorsorgeeinrichtung; c) Änderung oder Löschung im Register für die beruf liche Vorsorge; d) Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde od er anderer Rechts- grundlagen einer Vorsorgeeinrichtung oder klassisch en Stiftung; e) Genehmigung von Vermögensübertragungen oder -auf teilungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen; f) Zusammenschluss oder Aufhebung von Vorsorgeeinri chtungen; g) Genehmigung der Gesamt- und Teilliquidationsregl emente von Vorsorge- einrichtungen.
Art. 12 b) Massnahmen zur Behebung von Mängeln
Die Aufsichtsbehörde verfügt die zur Behebung von M ängeln geeigneten Massnahmen, indem sie insbesondere:
1)
Art. 84 Abs. 2 ZGB und Art. 62 BVG
2)
Art. 48 Abs. 1 BVG
3)
Art. 62 Abs. 1 BVG und Art. 84 ff. ZGB
a) der Vorsorgeeinrichtung, der klassischen Stiftun g, der Revisionsstelle oder dem Experten für die berufliche Vorsorge Weisu ngen erteilt; b) Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassisc hen Stiftung abberuft und interimistische Verwaltungen einsetzt; c) Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtung oder der klas sischen Stiftung ändert oder aufhebt; d) Expertisen einholt; e) die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am S itz der Vorsorge- einrichtung oder der klassischen Stiftung prüft; f) Ersatzvornahmen anordnet; g) Ordnungsbussen verhängt. IV. Rechtsschutz
Art. 13 Zuständigkeit
Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche die berufl iche Vorsorge betreffen, können angefochten werden
1)
. Das zuständige kantonale Gericht
2) beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und De stinatären. Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die klassis che Stiftungen betreffen, kann bei Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen Re kurs beim Finanzdepar- tement des Kantons St.Gallen, bei Stiftungen mit Si tz im Kanton Thurgau Beschwerde beim Departement für Finanzen und Sozial es des Kantons Thurgau und bei den Stiftungen mit Sitz im Kanton T essin beim Tribunale d’appello in Lugano Rekurs erhoben werden. V. Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend d ie Aufsicht über Vor- sorgeeinrichtungen und Stiftungen (AVS) vom 26. Nov ember 2010 werden per 16. November 2015 aufgehoben.
1)
Art. 74 Abs. 1 BVG
2)
Art. 73 BVG
Art. 15 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 17. November 2015 angewendet. Er wird nach Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarun g über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005
1) in den Vereinbarungs- kantonen publiziert. St.Gallen, 16. November 2015 Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Sti ftungsaufsicht Der Präsident: Landammann Dr. iur. Daniel Fässler Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes des Kan tons Appenzell Inner- rhoden Der Vizepräsident: Regierungsrat lic. iur. Fredy Fässler Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes des Kantons St.Gallen
1) Gesetzessammlungen der Vereinbarungskantone: – Kanton Glarus: III B / 4 / 2 – Kanton Appenzell Ausserrhoden: 212.02 – Kanton Appenzell Innerrhoden: 211.912 – Kanton St.Gallen: 355.01 – Kanton Graubünden: 219.160 – Kanton Thurgau: 831.41 – Kanton Tessin: RL 6.4.8.1.4
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