Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf
1 213.319.1 Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) vom 30.06.2021 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 2, Artikel
36, Artikel 40 und Artikel 51 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) 1 ) , auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz, beschliesst:
1 Leistungsangebot
Art. 1
Grundlagen
1 Das kantonale Angebot für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf umfasst stationäre und ambulante Leistungen.
2 Der Regierungsrat überprüft das kantonale Angebot periodisch aufgrund der Angebots- und Kostenplanung der Direktion für Inneres und Justiz.
3 Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt durch Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer aufgrund eines Leistungsvertrags gemäss Artikel 15 KFSG.
Art. 2
Stationäre Leistungen
1 Das kantonale Angebot umfasst insbesondere folgende stationäre Leistun gen: a längerfristige Unterbringung in einem offenen Rahmen, b befristete Unterbringung in einem offenen Rahmen, c Unterbringung in einem geschlossenen oder halbgeschlossenen Rahmen, d Unterbringung mit intensiver Begleitung, e Unterbringung von Kindern mit Behinderungen, f Unterbringung von Kindern mit Behinderungen und ausserordentlich ho hem Betreuungsbedarf (KaB-Leistung),
1) BSG 213.319 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-061
213.319.1 2 g Begleitung in einer Eltern-Kind-Einrichtung, h Unterbringung in einer Pflegefamilie.
Art. 3
Ambulante Leistungen
1 Das kantonale Angebot umfasst folgende ambulante Leistungen: a Nachbetreuung im Anschluss an eine stationäre Leistung, b Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen, c Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts, d sozialpädagogische Familienbegleitung, e Intensivbegleitung in der Familie, f sozialpädagogische Begleitung bei Langzeitunterbringungen in der Famili enpflege, g sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der Famili enpflege, h sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringungen in der Famili enpflege, i Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeitunterbringung, k Aus- und Weiterbildung von Pflegefamilien.
2 Angebots- und Kostenplanung
Art. 4
Grundsätze
1 Die Angebots- und Kostenplanung bildet die Grundlage für die Bereitstellung von vielfältigen, qualitativ guten und quantitativ ausreichenden ambulanten und stationären Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.
2 Die Planung berücksichtigt insbesondere a die Auswirkungen gesellschaftlicher Entwicklungen auf das Kindeswohl, b die aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis, c die Schnittstellen zu den Angeboten, die nicht ausschliesslich auf Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf ausgerichtet sind (Angebote der Kinder- und Jugendförderung), d den Förder- und Schutzbedarf von Kindern mit Behinderungen, e die Versorgung der Regionen, unter besonderer Berücksichtigung der frankophonen und zweisprachigen Kantonsteile.
Art. 5
Berichterstattung
1 Die Direktion für Inneres und Justiz erstattet dem Regierungsrat alle vier Jah re Bericht über die Angebots- und Kostenplanung.
3 213.319.1
Art. 6
Mitwirkung bei der Berichterstattung
1 Die Erarbeitung des Berichts gemäss Artikel 5 Absatz 1 erfolgt insbesondere unter Einbezug folgender Stellen: a Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie deren Fachorgani sationen, b Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller sowie deren Fachorgani sationen, c Organisationen, welche die Interessen der anspruchsberechtigten Kinder vertreten.
Art. 7
Berichtsinhalte
1 Der Bericht enthält insbesondere Aussagen a zur Leistungsnutzung während des vergangenen Planungszyklus, b zur Auswertung und Überprüfung der Ziele des vergangenen Planungszy klus, c zur Kostenentwicklung, d zur Koordination mit den Leistungsangeboten anderer Direktionen für Kin der und Jugendliche, e zu den Entwicklungserfordernissen und Zielen im bevorstehenden Pla nungszyklus.
3 Leistungsverträge
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
Art. 8
Trägerschaft
1 Die Trägerschaft der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers ver fügt über die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Fachkompetenzen wie Betriebswirtschaft, Personal und Pädagogik.
2 Die Mitglieder der Leitungsorgane der Trägerschaft sind ehrenamtlich tätig.
3 Ihnen kann eine für ehrenamtliche Tätigkeiten angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 9
Organisation bei ausschliesslich ambulanten Leistungen
1 Wer ausschliesslich ambulante Leistungen anbietet, muss die in Artikel 16 Ab satz 1 und 2 KFSG vorgesehenen Anforderungen an die Organisation der Leis tungserbringerinnen und Leistungserbringer nicht erfüllen.
213.319.1 4
3.1.2 Termine
Art. 10
Unterlagen für das Leistungs- und Finanzcontrolling
1 Für die Ausübung des Leistungs- und Finanzcontrollings sind der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzureichen: a die erforderlichen intern konsolidierten Unterlagen bis spätestens 31. März des dem Betriebsjahr folgenden Jahres, b die erforderlichen revidierten Unterlagen bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
Art. 11
Daten zur Leistungsnutzung (Art. 38 KFSG)
1 Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer melden der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz a die Nutzungsdaten der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger spätestens vier Monate nach dem Leistungsbeginn, b das Ende des Leistungsbezugs spätestens vier Monate nach ordentlicher Beendigung oder Abbruch der Leistung.
3.2 Stationäre Leistungen
3.2.1 Vertragsabschluss
Art. 12
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beauftragt die Trä gerschaft der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer durch Abschluss eines Leistungsvertrags gemäss Artikel 15 Absatz 1 KFSG mit der Bereitstel lung von stationären Leistungen, wenn a eine Leistungsbeschreibung vorliegt, b die für die Leistungserbringung notwendigen Betriebsbewilligungen vorlie gen, c gemäss Angebotsplanung ein hinreichender Bedarf besteht.
2 Sie erarbeitet Richtlinien zur Leistungserbringung, Leistungsabgeltung und Rechnungsführung.
5 213.319.1
3.2.2 Leistungsabgeltung
Art. 13
Leistungspauschale
1 Die Abgeltung für Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis g wird im Leistungsvertrag in Form einer monatlichen Pauschale festgelegt, die pro betreutem Kind ausgerichtet wird.
2 Im Eintritts- und Austrittsmonat werden die Leistungstage vom tatsächlichen oder behördlich verfügten Eintrittstag bis Monatsende beziehungsweise von Monatsbeginn bis zum Austrittstag mit einem Tagestarif abgegolten.
3 Die Auszahlung der Leistungspauschale erfolgt nach Inanspruchnahme der Leistung monatlich durch die Leistungsbestellerin, den Leistungsbesteller oder die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
Art. 14
Austritt
1 Nicht als Austritt im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 gelten a Entweichungen bis zu 30 Tagen, b die vorübergehende Unterbringung in einer Einrichtung, deren Leistungen gestützt auf Artikel 25 ff. des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 1 ) finanziert werden.
2 Endet eine stationäre Leistung mit Abschluss eines Schuljahres gilt der 31. Juli als Austrittstag.
Art. 15
Zusammensetzung der Leistungspauschale
1 Die Leistungspauschale setzt sich aus einem Betriebskosten- und einem In frastrukturanteil zusammen.
Art. 16
Betriebskostenanteil
1 Der Betriebskostenanteil wird auf der Grundlage der betrieblichen Kosten für die Erbringung einer Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis g und der in Anhang 1 (Art. A1-1) festgelegten durchschnittlichen Auslastung berech net.
2 Nicht zu den betrieblichen Kosten gemäss Absatz 1 gehören a Aufwendungen für die Infrastruktur, b Aufwendungen, die durch Bundesbeiträge gedeckt sind.
1) SR 832.10
213.319.1 6
3 Der Betriebskostenanteil wird an die vertraglich vereinbarte Untergrenze angepasst, wenn mit der Leistungserbringung während drei aufeinanderfolgen den Jahren ein Gewinn von jährlich mehr als zehn Prozent des Umsatzes er zielt wird.
Art. 17
Infrastrukturanteil
1 Der monatliche Infrastrukturanteil beträgt 912 Franken.
2 Für Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c wird ein Zuschlag von monatlich 152 Franken gewährt.
Art. 18
Anpassung des Infrastrukturanteils
1 Der Infrastrukturanteil wird im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Hochbaupreisindex sowie dem hypothekarischen Referenzzinssatz angepasst.
3.2.3 Rechnungslegung, Revision und Rechnungsführung
Art. 19
1 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer mit einer privatrechtlichen Trägerschaft sorgen für eine Rechnungslegung gemäss den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21) 1 ) .
2 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer mit einer öffentlich-rechtli chen Trägerschaft beachten bei der Rechnungsführung die Grundsätze des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2).
3 Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch eine zugelassene und unab hängige Revisionsstelle.
4 Die Leistungsvereinbarung regelt die Einzelheiten zur Rechnungsführung, na mentlich die Verwendung von Gewinnen.
1) Swiss Generally Accepted Accounting Principles Fachempfehlungen zur Rechnungslegung SWISS GAAP FER; zu beziehen bei: http://www.verlagskv.ch/ (Webshop)
7 213.319.1
3.3 Ambulante Leistungen
3.3.1 Vertragsabschluss
Art. 20
Vertragliche Grundlage
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz schliesst mit den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern von ambulanten Leistungen Gesamtleistungsverträge über die Bereitstellung von ambulanten Leistungen ab.
2 Besteht bereits ein Leistungsvertrag gemäss Artikel 12, kann darin auch die Bereitstellung von ambulanten Leistungen vereinbart werden.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Richtlini en zur Leistungserbringung, zu den Abrechnungsmodalitäten sowie zu den An forderungen an Ausbildung und Berufserfahrung.
Art. 21
Voraussetzungen für den Vertragsabschluss
1 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können sich dem Gesamt leistungsvertrag anschliessen, wenn a eine Leistungsbeschreibung vorliegt, b die melderechtlichen Vorschriften eingehalten werden, c die Leistungen durch Personen erbracht werden, die über eine hinrei chende Ausbildung und Berufserfahrung verfügen, d die Kontinuität der Leistungserbringung sichergestellt ist.
3.3.2 Leistungsabgeltung
Art. 22
Bemessung und Auszahlung
1 Die Abgeltung für Leistungen gemäss Artikel 3 wird gestützt auf die Tarife in Anhang 2 (Art. A2-1) vertraglich festgelegt.
2 Nach Inanspruchnahme der Leistung erfolgt die Auszahlung der Abgeltung durch die Leistungsbestellerin, den Leistungsbesteller oder die zuständige Stel le der Direktion für Inneres und Justiz.
Art. 23
Anpassung der Tarife
1 Die Tarife können jährlich nach Massgabe des für die Entlöhnung des Kantonspersonals beschlossenen Teuerungsausgleichs angepasst werden.
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Art. 24
Dolmetschkosten
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz entschädigt bei ein vernehmlich vermittelten Leistungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 die Kosten für den Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, wenn dieser zwingend notwendig ist und die Dolmetscherinnen und Dolmetscher a ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zertifikat besitzen, b einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation verlie henen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle Übersetzerinnen und Übersetzer besitzen oder c sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss Buchstabe a oder b befinden.
4 Abgeltung der Pflegefamilien
4.1 Leistungsabgeltung
Art. 25
1 Der Kanton finanziert die Unterbringung in einer Pflegefamilie vor, wenn a die Bewilligungen zur Aufnahme eines Pflegekindes vorliegen, b die Unterbringung von einer Leistungsbestellerin oder einem Leistungsbe steller gemäss Artikel 2 Absatz 3 KFSG vermittelt oder angeordnet wurde, c ein schriftlicher Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und der gesetzli chen Vertretung des Pflegekindes abgeschlossen wurde, d bei im Ausland wohnhaften Pflegeeltern die Voraussetzungen von Artikel 2a der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 über die Auf nahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) 1 ) erfüllt sind.
2 Der Pflegevertrag regelt insbesondere a den Zeitpunkt des Beginns des Pflegekinderverhältnisses, b das Pflegegeld (Abgeltung für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung), c die Auslagen, die nicht durch das Pflegegeld abgegolten werden (Neben kosten).
4.2 Bemessung und Auszahlung
Art. 26
Bemessung der Abgeltung
1 Die Abgeltung erfolgt für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung und ent spricht dem im Pflegevertrag vereinbarten Pflegegeld.
1) SR 211.222.338
9 213.319.1
2 Sie beträgt jedoch höchstens a 75 Franken pro Tag bei einer Langzeitunterbringung, b 95 Franken pro Tag bei einer Wochenunterbringung oder bei einer Krisen unterbringung, c 75 Franken pro Tag bei einer regelmässigen Unterbringung an Wochen enden oder in den Ferien, die während einer begrenzten Zeitdauer der Entlastung der Herkunfts- oder Pflegefamilie dient.
Art. 27
Erhöhung der Abgeltung
1 Die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehene Abgeltung kann um höchstens 50 Pro zent erhöht werden, wenn a bei Kindern ein ausserordentlich hoher Pflege- und Betreuungsbedarf ent steht, b die Betreuung mit einer Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d verbunden ist.
Art. 28
Reduktion der Abgeltung
1 Die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehene Abgeltung verringert sich um höchs tens 20 Prozent, wenn bei Kindern und jungen Erwachsenen aufgrund einer externen Ausbildung ein reduzierter Betreuungsbedarf besteht.
Art. 29
Auszahlung
1 Der Kanton richtet die Abgeltung den Pflegeeltern monatlich aus.
2 Er sorgt für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
5 Einvernehmliche Leistungsvermittlung
Art. 30
Vermittlung von stationären und ambulanten Leistungen
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Vorga ben für die Vermittlung von stationären und ambulanten Leistungen durch die kommunalen Dienste.
2 Die Vorgaben gemäss Absatz 1 bezwecken eine rechtsgleiche Leistungsver mittlung und ermöglichen den kommunalen Diensten a die Abgrenzung zwischen einvernehmlicher Leistungsvermittlung und be hördlich angeordnetem Kindesschutz zu erkennen, b die Abklärung des Förder- und Schutzbedarfs unter Anwendung fachlicher Standards sicherzustellen,
213.319.1 10 c die im Hinblick auf den festgestellten Förder- und Schutzbedarf geeignete Leistung zu vermitteln.
Art. 31
Prüfung des Leistungsbedarfs
1 Sollen Leistungen gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a KFSG vom Kanton über die Volljährigkeit hinaus vorfinanziert werden, müssen der Förder- und Schutzbedarf vor Erreichen der Volljährigkeit durch den kommunalen Dienst neu abgeklärt und die voraussichtliche Dauer bis zum Abschluss der vermittelten Leistung festgelegt werden.
2 Der kommunale Dienst meldet Art und Dauer der Leistung gemäss Absatz 1 der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
6 Kostenbeteiligung
6.1 Grundlagen
6.1.1 Beteiligungspflicht
Art. 32
Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger
1 Junge Erwachsene und Kinder, die ihr Einkommen und Vermögen selbststän dig versteuern, beteiligen sich im Rahmen der in Anhang 3 (Art. A3-1) vorgese henen Beträge an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen.
2 Keine Pflicht zur Kostenbeteiligung besteht für minderjährige Leistungsbezü gerinnen und Leistungsbezüger für Kosten von ambulanten Förder- und Schutzleistungen.
3 Zweckgebundene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich zur De ckung der Leistungskosten zu verwenden.
Art. 33
Unterhaltspflichtige
1 Die Unterhaltspflichtigen beteiligen sich im Rahmen der in Anhang 4 (Art. A4-
1) vorgesehenen Beträge an den Kosten der stationären oder ambulanten Leistungen, soweit diese nicht bereits von den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern gedeckt sind.
11 213.319.1
6.1.2 Ausnahmen
Art. 34
Schulbesuch
1 Ist der Bezug einer stationären Leistung für den Schulbesuch unerlässlich, besteht keine Beteiligungspflicht, wenn a der Schulweg ohne stationäre Leistung pro Tag für Kinder unter zwölf Jahren länger als zwei Stunden (eine Stunde pro Weg) dauern würde, b der Schulweg ohne stationäre Leistung pro Tag für Kinder ab zwölf Jahren und junge Erwachsene länger als drei Stunden (1,5 Stunden pro Weg) dauern würde.
2 Liegt eine Ausnahme gemäss Absatz 1 vor, erheben die Leistungserbringerin nen und Leistungserbringer einen kostendeckenden Beitrag für die Verpfle gungskosten und überweisen diesen der vorfinanzierenden Stelle.
3 Das Vorliegen einer Ausnahme gemäss Absatz 1 wird im Rahmen der Abklä rung des Leistungsanspruchs geprüft und im Abklärungsbericht festgehalten.
Art. 35
Leistungsabbruch
1 Wird eine stationäre Leistung nach weniger als fünf Tagen abgebrochen, ent fällt die Beteiligungspflicht.
6.2 Bemessung
6.2.1 Bemessungsgrundlagen
Art. 36
Massgebende wirtschaftliche Haushaltseinheit
1 Für die Bemessung der Kostenbeteiligung der beitragspflichtigen Personen wird das massgebende Einkommen der wirtschaftlichen Haushaltseinheit be stimmt.
2 Die wirtschaftliche Haushaltseinheit umfasst neben der beitragspflichtigen Person a die Ehegattin oder den Ehegatten, b die registrierte Partnerin oder den registrierten Partner, c die Partnerin oder den Partner, soweit diese oder dieser mit der beitrags pflichtigen Person gemeinsame Kinder hat oder seit mehr als zwei Jahren mit ihr zusammenlebt, d minderjährige oder volljährige, in Erstausbildung stehende Kinder unter 25 Jahren.
213.319.1 12
Art. 37
Berechungunsgrundlage
1 Das für die Berechnung der Kostenbeteiligung massgebende Jahreseinkom men wird soweit möglich gestützt auf die letzte rechtskräftige Veranlagungsver fügung oder Taxationseinschätzung der Steuerbehörde bemessen.
2 Bei Selbstständigerwerbenden können zur Ermittlung der Beitragspflicht die drei letzten rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen oder Taxationseinschät zungen verwendet werden.
Art. 38
Neuberechnung der Kostenbeteiligung
1 Ändert sich das massgebende Einkommen um mehr als zehn Prozent wird die Kostenbeteiligung neu berechnet.
2 Veränderungen, die zu einer Neuberechnung der Kostenbeteiligung führen können, sind durch die beteiligungspflichtigen Personen zu melden.
6.2.2 Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens
Art. 39
Massgebendes Jahreseinkommen
1 Das für die Berechnung der Kostenbeteiligung massgebende Einkommen er gibt sich aus den Einkünften gemäss Artikel 40 reduziert um die abzugsberech tigten Beträge gemäss Artikel 41.
2 Bei Unselbstständigerwerbenden wird das massgebende Einkommen auf der Grundlage des Jahreseinkommens (Nettolohn sowie allenfalls Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) berechnet.
3 Bei Selbstständigerwerbenden ist der über die letzten drei Veranlagungsperi oden berechnete durchschnittliche steuerbare Erfolg massgebend, soweit die ser nicht negativ ist.
Art. 40
Zu berücksichtigende Einkünfte
1 Bei der Berechnung des für die Beitragspflicht massgebenden Einkommens sind neben den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit folgende Einkünfte mit zu berücksichtigen: a Familienzulagen, b Renten der AHV / IV, c Einkommen aus privater und beruflicher Vorsorge, d Einkommen aus Vermögen, e Unterhaltsleistungen, f übrige Einkünfte, wie Ersatzeinkommen ALV, Versicherungsleistungen usw.,
13 213.319.1 g ein Anteil von fünf Prozent des Reinvermögens (ohne Geschäftsvermö gen).
Art. 41
Abzugsberechtigte Beträge
1 Soweit steuerlich abzugsberechtigt und bei Selbstständigerwerbenden nicht bereits im steuerbaren Erfolg eingerechnet, können folgende Beträge bei der Berechnung des für die Beitragspflicht massgebenden Einkommens in Abzug gebracht werden: a geleistete Unterhaltsbeiträge, b Kosten der Tagesbetreuung für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, c Versicherungsbeiträge, d Krankheits- und Unfallkosten.
2 Zusätzlich können bei der Berechnung des massgebenden Einkommens für jedes unterhaltsbedürftige Kind 5000 Franken in Abzug gebracht werden.
3 Freiwillige Einzahlungen von Unselbstständigerwerbenden in Vorsorgeeinrich tungen der 2. Säule und der Säule 3a können bei der Berechnung des massgebenden Einkommens nicht in Abzug gebracht werden.
6.3 Zuständigkeiten
6.3.1 Einvernehmlich vermittelte Leistungen
Art. 42
Berechnung einvernehmlich vermittelte Leistungen
1 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt bei einvernehmlich vermittelten Leistungen a durch die kommunalen Dienste, b durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, soweit die Leistung durch die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ohne Mitwirkung eines kommunalen Dienstes vermittelt wurde.
2 Die für die Berechnung zuständige Stelle vereinbart die Kostenbeteiligung mit den Beitragspflichtigen schriftlich.
Art. 43
Klageweg und Inkasso
1 Kann die Kostenbeteiligung mit den Beitragspflichtigen nicht vereinbart wer den, kann diese von der zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz auf dem zivilen Klageweg eingefordert werden.
213.319.1 14
2 Die Rechnungsstellung und das Inkasso erfolgt durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
Art. 44
Burgergemeinden
1 Burgergemeinden und burgerliche Korporationen berechnen die Kostenbetei ligung an den von ihnen vermittelten Leistungen und vereinbaren diese mit den Beitragspflichtigen.
2 Sie übernehmen die Rechnungsstellung und das Inkasso der von ihnen ver einbarten Kostenbeteiligung.
3 Kann die Kostenbeteiligung nicht vereinbart werden, können sie diese auf dem zivilen Klageweg einfordern.
6.3.2 Behördlich angeordnete Leistungen
Art. 45
1 Die Zuständigkeit für die Berechnung und Geltendmachung von Leistungen, die als Kindesschutzmassnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutz behörde oder ein Gericht angeordnet wurden, richtet sich nach den Bestim mungen des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Er wachsenenschutz (KESG) 1 ) .
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
7.1 Übergangsbestimmungen
Art. 46
Vertragsabschluss mit Leistungserbringerinnen und Leistungser bringern ohne Trägerschaft
1 In Abweichung von Artikel 12 schliesst die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz während der Übergangsfrist gemäss Artikel 46 KFSG direkt mit den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern einen Leistungsver trag gemäss Artikel 15 KFSG, wenn diese keine Trägerschaft haben.
2 Der Leistungsvertrag wird in der Regel für die Dauer von einem Jahr abge schlossen.
3 Die Festlegung der Leistungspauschale erfolgt in Abweichung von Artikel
16 bis 18 gestützt auf die jährlich anfallenden Nettobetriebskosten.
1) BSG 213.316
15 213.319.1
Art. 47
Stationäre Entlastungsaufenthalte
1 Während der in Artikel 50 f. KFSG vorgesehenen Übergangsfrist erheben die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für stationäre Entlastungsauf enthalte eine Kostenbeteiligung von 30 Franken pro Nacht direkt bei den Leis tungsbeziehenden.
2 Sie stellen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die im Leistungsvertrag vereinbarten Unterbringungskosten abzüglich der Kostenbe teiligung gemäss Absatz 1 in Rechnung.
7.2 Schlussbestimmungen
Art. 48
Änderungen von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Verordnung vom 24. Oktober 2012 über den Kindes- und Er wachsenenschutz (KESV) 1 ) , b Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) 2 ) .
Art. 49
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 16 Absatz 1
Art. A1-1
Durchschnittliche Auslastung bei der Erbringung von stationären Leistungen
1 Die nachfolgende durchschnittliche Auslastung bei der Erbringung von statio nären Leistungen dient als Grundlage zur Berechnung des Betriebskostenan teils gemäss Artikel 16 Absatz 1: Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Durchschnittliche prozentuale Auslastung a Längerfristige Unterbringung in einem offenen Rahmen 93% b Befristete Unterbringung in einem offenen Rahmen 85% c Unterbringung in einem geschlossenen oder halbgeschlossenen Rahmen 85%
1) BSG 213.316.1
2) BSG 213.361
213.319.1 16 Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Durchschnittliche prozentuale Auslastung d Unterbringung mit intensiver Begleitung 90% e Unterbringung von Kindern mit Behinderun gen 93% f Unterbringung von Kindern mit Behinderungen und ausserordentlich hohen Betreuungsbedarf (KaB-Leistung) 90% g Begleitung in einer Eltern-Kind-Einrichtung 93% A2 Anhang 2 zu Artikel 22 Absatz 1
Art. A2-1
Tarife für die Abgeltung ambulanter Leistungen
1 Die Tarife in der nachfolgenden Tabelle dienen zur Festlegung der Abgeltung von ambulanten Leistungen gemäss Artikel 22 Absatz 1: Leistung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Tarif a Nachbetreuung im Anschluss an eine statio näre Leistung 125 Franken / h b Betreuung in sozialpädagogischen Tages strukturen 130 Franken / Tag c Unterstützung bei der Wahrnehmung des Be suchsrechts (Begleitung bei der Ausübung des Besuchsrechts) 120 Franken / h Besuchszeit (exkl. Fahrspesen) d Unterstützung bei der Wahrnehmung des Be suchsrechts (Begleitung bei der Kinderüberga be) 120 Franken pro Besuch (exkl. Fahrspesen) e Sozialpädagogische Familienbegleitung 125 Franken / h f Intensivbegleitung in der Familie 144 Franken / h g Sozialpädagogische Begleitung bei Langzeit unterbringungen in der Pflegefamilie 125 Franken / h h Sozialpädagogische Begleitung bei Wochen unterbringungen in der Pflegefamilie 100 Franken / Tag
17 213.319.1 Leistung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Tarif i Sozialpädagogische Begleitung bei Krisenun terbringungen in der Pflegefamilie 133 Franken / Tag k Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeit unterbringung 3000 Franken pro vermitteltem Pflegeplatz A3 Anhang 3 zu Artikel 32 Absatz 1
Art. A3-1
Kostenbeteiligung Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger
1 Die nachfolgende Tabelle legt die Kostenbeteiligung der Leistungsbezügerin nen und Leistungsbezüger gemäss Artikel 32 Absatz 1 fest: Massgebendes Jahreseinkommen %-Anteil Maximum pro Jahr Maximum pro Monat Bis 10'000 Franken 0% 0 Franken 0 Franken 10'001 – 20'000 Fran ken 15% 3000 Franken 250 Franken 20'001 – 30'000 Fran ken 25% 7500 Franken 625 Franken 30'001 - 40'000 Fran ken 30% 12'000 Franken 1000 Franken über 40'000 Franken 40% bis höchstens effektive Kosten bis höchstens effektive Kosten
2 Die Kostenbeteiligung der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger be trägt höchstens die effektiven Kosten der erbrachten Leistung. A4 Anhang 4 zu Artikel 33 Absatz 1
Art. A4-1
Kostenbeteiligung Unterhaltspflichtige
1 Die nachfolgende Tabelle legt die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen gemäss Artikel 33 Absatz 1 fest: Massgebendes Jahreseinkommen %-Anteil Maximum pro Jahr Maximum pro Monat Bis 55’000 Franken 0% 0 Franken 0 Franken
213.319.1 18 Massgebendes Jahreseinkommen %-Anteil Maximum pro Jahr Maximum pro Monat
55'001 – 60'000 Fran ken 4,5% 2700 Franken 225 Franken
60'001 – 65'000 Fran ken 5,5% 3575 Franken 298 Franken
65'001 – 70'000 Fran ken 6,5% 4550 Franken 379 Franken
70'001 – 75'000 Fran ken 7,5% 5625 Franken 469 Franken
75'001 – 80'000 Fran ken 8,5% 6800 Franken 567 Franken
80'001 – 85'000 Fran ken 9,5% 8075 Franken 673 Franken
85'001 – 90'000 Fran ken 10,5% 9450 Franken 788 Franken
90'001 – 95'000 Fran ken 11,5% 10'925 Franken 910 Franken
95'001 – 100'000 Fran ken 12,5% 12'500 Franken 1042 Franken
100'001 - 120'000 Franken 13,5% 16'200 Franken 1350 Franken
120'001 - 150000 Franken 15% 22'500 Franken 1875 Franken
150'001 - 200'000 Franken 17,5% 35'000 Franken 2917 Franken
200'001 - 250'000 Franken 20% 50'000 Franken 4166 Franken Über 250’000 Franken 25% bis höchstens effektive Kosten bis höchstens effektive Kosten
2 Die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen beträgt höchstens die effekti ven Kosten der erbrachten Leistung.
19 213.319.1 Bern, 30. Juni 2021 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer
213.319.1 20 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.06.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-061
21 213.319.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 30.06.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-061
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