Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (491.110)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge

Ausbildungsbeiträge: Vollziehungsverordnung Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG
1 ) ) Vom 8. November 2011 (Stand 1. Juni 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des § 22 des Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967
2 ) , beschliesst: I. Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 1 Abklärung der Anspruchsberechtigung

1 Zur Abklärung der Anspruchsberechtigung wenden sich die Bewerberinnen und Bewerber direkt an das Amt für Ausbildungsbeiträge (nachstehend «Amt» genannt).
2 Die Bewerberinnen und Bewerber bringen die vollständigen Unterlagen über ihre Eignung gemäss §
3 )

§ 2 Amtliche Erkundigung bei den Steuerbehörden

1 Das Amt ist berechtigt, zur Abklärung der Anspruchsberechtigung Einsicht in das Steuerregister des Kantons Basel-Stadt zu nehmen. Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
2 Der Bewerberin oder dem Bewerber bleibt der Nachweis veränderter finanzieller Verhältnisse vorbe - halten.

§ 3 Periodisierung und Art der Auszahlung

1 Die Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für die Dauer eines Ausbildungsjahres zugesprochen.
2 Die Auszahlung der Beiträge durch das Amt erfolgt in der Regel im Voraus.
3 Die jährliche Erneuerung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt nach demselben Verfahren wie für erst - malige Gesuche.

§ 4 Schweigepflicht

1 Das Amt und die Mitglieder der Kommission für Ausbildungsbeiträge sind verpflichtet, über sämtli - che die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber betreffenden An - gaben strengstes Stillschweigen zu bewahren.

§ 5 Änderung der Berechnungsgrundlagen

1 Änderungen des Steuergesetzes oder der vorliegenden Verordnung, z. B. Änderungen der Kostennor - men, Richtzahlen usw., werden erst bei der Berechnung für die folgende Beitragsperiode berücksich - tigt.
1) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
2) SG 491.100 .
3) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
1
Ausbildungsbeiträge: Vollziehungsverordnung II. Beitragsberechtigung

§ 6 Dauer der Beitragsberechtigung

1 Stipendien und Darlehen werden in der Regel nur während der üblichen Dauer des ursprünglich gewählten Ausbildungsganges gewährt.
2 Die beitragsberechtigte Ausbildungszeit kann aus zwingenden sozialen, familiären, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen verlängert werden.
4 )
3 Die rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsbeiträgen ist ausgeschlossen.

§ 7 Beitragsberechtigte Personen

1 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestim - mungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.
2 Nach dem 40. Lebensjahr bei Ausbildungsbeginn besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

§ 8 Beitragsberechtigte Ausbildungen

1 Als beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe gelten die Erstausbildung, die Vorbildung mit eingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der obligatori - schen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsziels.
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann zudem auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiär - stufe sowie im Weiterbildungsbereich mit Stipendien oder Darlehen fördern:
5 )
6 ) die Weiterbildung, um eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, sofern die - se Weiterbildung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann;
7 ) die Zweitausbildung aus zwingenden sozialen, familiären, wirtschaftlichen oder gesund - heitlichen Gründen nach abgeschlossener Erstausbildung; die Umschulung, wenn durch besondere Gründe der angestammte Beruf nicht mehr aus - geübt werden kann und die zwingende Umschulung nicht durch andere Institutionen ge - fördert werden kann.
3 In der Regel nicht beitragsberechtigt sind Aus- oder Weiterbildungen, wenn daneben eine existenzsi - chernde Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann.
8 )

§ 9 Anerkannte Ausbildungsstätten

1 Beitragsberechtigt sind Ausbildungsstätten und Ausbildungen in der Schweiz, welche öffentlich- rechtlichen Status besitzen.
2 In staatlichen Institutionen des Kantons Basel-Stadt mögliche Aus- oder Weiterbildungen, die an aus - wärtigen Ausbildungsstätten absolviert werden, begründen keinen Anspruch auf höhere Beiträge als für den Besuch der entsprechenden gleichwertigen Institution im Kanton oder in der Region.
3 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann private und auswärtige Ausbildungsinstitutionen oder einzelne Ausbildungsgänge anerkennen.
4 - dingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz auch erfüllen würde. Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
5) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
6) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
7) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
8) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
2
Ausbildungsbeiträge: Vollziehungsverordnung III. Bemessung der Ausbildungsbeiträge

1. Grundlagen

§ 10 Bemessungsgrundsatz

1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Person in Ausbildung dar. Zur Bestimmung der Beiträge wird mit einem Familienbudget und einem Budget der gesuchstellenden Person gerechnet.
2 Bewerberinnen und Bewerber haben einen Stipendienanspruch, wenn sich aus ihrem Budget ein Fehlbetrag ergibt.

§ 11 Änderung der massgeblichen Verhältnisse

1 Die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen werden aufgrund der zu Beginn der jeweiligen Beitragsperiode bekannten Verhält - nisse ermittelt.
2 Treten erhebliche Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen ein, werden diese auf Gesuch hin für das zweite Semester der betreffenden Beitragsperiode berücksichtigt.

§ 12 Stipendienrahmen

1 Der jährliche Mindestbetrag eines Stipendiums beträgt Fr. 500 pro Jahr.
9 )
2 Der jährliche Höchstbetrag eines Stipendiums beträgt grundsätzlich Fr. 19’000 pro Jahr.
10 )
11 )
...
12 )
...
13 )
...
3 Für Personen in Ausbildung mit unterhaltspflichtigen Kindern gelten die Höchstansätze gemäss Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom
18. Juni
14 )

2. Familienbudget

§ 13 Allgemeines

1 Im Familienbudget werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder erfasst. Wirtschaftlich selbstständige Kinder werden nicht berücksichtigt.
2 Bei Eltern, die getrennt leben, werden separate Budgets erstellt.
3 Bei Eltern, die ihrem gesuchstellenden Kind gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltsbeiträ - ge zu erbringen haben, wird kein Budget erstellt.
4 Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils werden angemessen berücksichtigt.
5

§ 14 Einkünfte

1 Im Familienbudget werden die tatsächlich erzielten und die zumutbarerweise erzielbaren Einkünfte angerechnet.
2 Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget das Total der für die rechtskräftige Steuer -
9) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
11) Aufgehoben am 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
12) Aufgehoben am 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
13) Aufgehoben am 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
14) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
3
Ausbildungsbeiträge: Vollziehungsverordnung
3 Ist die massgebliche Steuerveranlagung nicht rechtskräftig, wird auf die letzte rechtskräftige Steuer - veranlagung abgestellt.
4 Fehlt eine Steuerveranlagung oder haben sich die Verhältnisse seither erheblich verändert, wird eine entsprechende Berechnung auf der Grundlage der letzten Lohnausweise und anderer Einkommens- und Vermögensbelege vorgenommen.
5 Vom Total der Einkünfte werden für die im Haushalt lebenden Personen pro Elternteil Fr. 2'000 und pro Kind Fr. 1'000 pauschal als Einkommensfreibetrag abgezogen.
15 )
6 Nicht berücksichtigt für das Total der Einkünfte werden: der Eigenmietwert und die Liegenschaftsun - terhaltskosten sowie die Unterhaltsbeiträge, die für die in Ausbildung stehende Person mit eigenem Haushalt bestimmt sind.
7 Als Abzug vom Total der Einkünfte gelten: für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit oder Lohnabhängige ohne Pensionskasse Beiträge an die Säule 3a und beim Einkauf von Beitragsjah - ren für die 2. Säule oder die Pensionskasse gilt ein Freibetrag von maximal Fr. 15'000 p.a..
16 )
8 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sowie kantonale Beihilfen werden zum Einkommen hinzuge - rechnet.

§ 15 Vermögen

1 Im Familienbudget werden 10 % des steuerbaren Reinvermögens gemäss der gültigen rechtskräftigen Steuerveranlagung nach Abzug der geltenden Freibeträge (Fr. 60'000 pro Elternteil und pro unterstütz - tes Kind Fr. 15'000) als Einkommen angerechnet.
17 )

§ 16 Anerkannte Lebenshaltungskosten

1 Die anerkannten Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebens - unterhalt, den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung sowie den Steuern und den Berufs - kosten.
2 Als Zuschlag zu den anerkannten Lebenshaltungskosten wird das um 20 % erweiterte Total aus Grundbedarf und Wohnkosten gewährt.
18 )
3 Weitere unvermeidbare Auslagen können anerkannt werden. Diese müssen jedoch mit Belegen nach - gewiesen werden.

§ 17 Grundbedarf

1 Der Grundbedarf richtet sich nach der Haushaltsgrösse und den anrechenbaren Ausgaben für den Lebensunterhalt.
19 )
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie die anrechenbaren Pauschalbeträge fest. )

§ 18 Wohnkosten

1 Als Wohnkosten werden die effektiven Wohnungsmietkosten einschliesslich Nebenkosten oder bei Wohneigentum die Summe des Hypothekarzinses und der Liegenschaftsunterhaltskosten angerech - net.
21
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie Höchstbeträge für die anrechenba - ren Wohnkosten fest.
22 )
15) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
16) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
17) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
19) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
20) Eingefügt am 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
21) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
22) Eingefügt am 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
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Ausbildungsbeiträge: Vollziehungsverordnung

§ 19 Medizinische Grundversorgung

23 )
1 Als medizinische Grundversorgungskosten werden die Prämien der obligatorischen Krankenpflege - versicherung (Grundversicherung) und die Zahnbehandlungskosten angerechnet.
24 )
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie Pauschalen für die anrechenbaren Prämien der Grundversicherung sowie für Zahnbehandlungskosten unter Berücksichtigung der kanto - nalen Prämienverbilligung fest.
25 )

§ 20 Steuern und Berufskosten

1 Als zusätzliche Ausgaben werden die Gemeinde-, die Kantons- und die Bundessteuern sowie die Berufskosten angerechnet.
2 Als anerkannte Berufskosten gelten die steuerrechtlich anerkannten Kosten sowie zusätzlich allfällige Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsort und die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Ver - pflegung.
26 )
3 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie die Höchstbeträge der anrechenba - ren Fahrt- und Verpflegungskosten fest.
27 )

§ 21 Anrechnung eines Einnahmenüberschusses

1 Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmeüberschuss wird durch die Anzahl der in nachobliga - torischer Ausbildung stehenden Kinder geteilt.
2 Das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.
3 Bei Personen in Ausbildung gemäss § 28 Abs. 1 werden lediglich 35 % des Ergebnisses als Einnah - me im persönlichen Budget angerechnet.
28 )

§ 22 Anrechnung eines Fehlbetrages

1 Ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag wird durch die Anzahl der im Familienbudget be - rücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf-Anteil).
2 Das Ergebnis fliesst als Negativsaldo bei den Lebenshaltungskosten im persönlichen Budget der Per - son in Ausbildung ein, falls diese im Haushalt der Eltern lebt.

3. Budget der Person in Ausbildung

§ 23 Budget der Person in Ausbildung

1 Im Budget der gesuchstellenden Person werden ihre Verhältnisse sowie bei Führung eines eigenen Haushaltes die Verhältnisse ihrer Partnerin bzw. ihres allfälligen Partners und ihrer Kinder erfasst.
2 Als Partnerin oder Partner gelten die Ehegattin oder der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner in eingetragener Partnerschaft und die Partnerin oder der Partner in stabiler eheähnlicher Beziehung, die mehr als zwei Jahre andauert oder wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.
29 )

§ 24 Einkünfte

1 Das Budget der Person in Ausbildung setzt sich zusammen aus: der finanziellen Beteiligung der Eltern und anderer unterstützungspflichtiger Personen ge - mäss § 21; tatsächlich erzielte und zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkünfte (inkl. Erwerbser -
23) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
24) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022) Eingefügt am 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
26) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
27) Eingefügt am 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
28) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
29) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
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Ausbildungsbeiträge: Vollziehungsverordnung weitere Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge, Renten und Ergänzungsleistungen; wohnt die Person in Ausbildung jedoch bei ihren Eltern, so werden diese Beträge zum Einkommen der Eltern hinzugerechnet; Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Stiftungen.
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert in einer Richtlinie die Freibeträge für den Ausbil - dungslohn und den allfälligen Erwerb der Person in Ausbildung sowie ihrer Partnerin oder ihres Part - ners.

§ 25 Anrechnung des Vermögens

1 Im Budget der gesuchstellenden Person werden 25 % des effektiven Vermögens zu Beginn der Bei - tragsperiode nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 10'000 angerechnet.
30 )
2 Das Vermögen der Partnerin oder des Partners wird nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 20'000 ebenfalls zu 25 % hinzugerechnet.
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3 Eine zumutbare Vermögensbildung beziehungsweise Vermögenserhaltung wird angerechnet.

§ 26 Ausbildungskosten

1 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert für die häufig gewählten Ausbildungen einheitli - che Durchschnittsansätze der reinen Ausbildungskosten. Diese setzen sich zusammen aus Studien- und Prüfungsgebühren sowie einem Beitrag an die Material-, Bücher- und Informatikkosten.
2 Die Kommission definiert Pauschalen für die anfallenden Pendelkosten zwischen Wohn- und Ausbil - dungsort.
3 Die Kommission ist verpflichtet, die Pauschalen bei wesentlichen Veränderungen der Kostennormen den gewandelten Verhältnissen entsprechend neu festzusetzen.

§ 27 Anrechenbare Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern

1 Bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen, wird ein im Familienbudget aus - gewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf-Anteil) und als Negativsaldo bei den Lebenshaltungskosten angerechnet.
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert für die notwendigen Kosten für Transport und auswärtige Verpflegung am Ausbildungsort einheitliche Durchschnittsansätze.

§ 28 Eigener Haushalt

1 Die Kosten eines eigenen Haushalts werden bei der Stipendienberechnung nur berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Abschluss einer berufsbefähigenden Erstausbildung mindestens zwei Jahre finanzi - ell unabhängig war; mindestens vier Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war; geführt hat.
2 Bewerber aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnen kann. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: eine Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort von über einer Stunde pro Weg; sehr schwerwiegende soziale, familiäre oder gesundheitliche Probleme; das Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern (oder mit der Partnerin oder dem Part -
30) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
31) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
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Ausbildungsbeiträge: Vollziehungsverordnung

§ 29 Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt

1 Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt richten sich nach den §§ 17 - 20 und den von der Kommission für Ausbildungsbeiträge festgelegten Höchstbeträgen für das Budget der Person in Ausbildung. )

§ 30

33 )
... IV. Darlehen

§ 31 Darlehen in Verbindung mit Stipendien

1 Das Amt kann Darlehen in Verbindung mit Stipendien gewähren, wenn die Stipendien zur Deckung der Ausbildungs- und Lebenskosten der Bewerberin oder des Bewerbers nicht ausreichen.
2 Auszahlungen und Rückzahlungen erfolgen beim Amt.
3 In der Regel wird die Stellung einer Solidarschuldnerin oder eines Solidarschuldners verlangt.

§ 32 Darlehen für Weiterbildungen, Zweitausbildungen und Umschulungen

1 Darlehen können an Bewerberinnen oder Bewerber für die Absolvierung einer Weiterbildung, einer Zweitausbildung oder einer Umschulung zugesprochen werden.

§ 33 Darlehen ohne Stipendienanspruch

1 Darlehen können an Bewerberinnen und Bewerber zugesprochen werden, welche aus finanziellen Gründen keine Stipendien beanspruchen können und deren Ausbildung ohne Ausbildungsbeiträge un - möglich oder erheblich gefährdet wäre.

§ 34 Rückzahlung

1 Das Amt kann auf Rückzahlung des Darlehens während der ersten beiden Jahre nach Ausbildungsab - schluss verzichten.
2 Die Rückzahlung erfolgt nach einem auf die ökonomischen Verhältnisse der Darlehensschuldnerin bzw. des Darlehensschuldners Rücksicht nehmenden, durch das Amt zu genehmigenden Plan, wobei die jährlichen Rückzahlungsraten mindestens ein Zwölftel der Schuld und nicht weniger als Fr. 2'400 betragen sollen. )
3 Das Amt überwacht die Rückzahlung der Darlehen.
4 Kommt ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Zahlungsplan nicht zustande, wird er nicht eingehalten oder ist die Darlehensschuldnerin oder der Darlehensschuldner mit Zinszahlungen oder vereinbarten Amortisationen im Rückstand, so kann das Amt die ganze Schuld für fällig erklären.

§ 35 Verzinsung

1 verzinsen.
35 )
2 Der Zins wird einmal jährlich fällig. In der Regel kann der Zins nicht gestundet werden.
3 Nicht bezahlte Zinsen werden per Ende Kalenderjahr zum Kapital geschlagen und verzinst.

§ 36 Erlass der Rückzahlung und Fristerstreckung in Härtefällen

1 zu richten.
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge entscheidet auf Antrag des Amtes über Gesuche um Erlass der Rückzahlung.
32) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
33) Aufgehoben am 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
34) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
35) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
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Ausbildungsbeiträge: Vollziehungsverordnung V. Organisation

§ 37 Kommission für Ausbildungsbeiträge

1 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberu - fen, sooft es die Geschäfte erfordern. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern.
2 Sie entscheidet durch offenes Handmehr.
3 Sie verabschiedet den Jahresbericht des Amtes für Ausbildungsbeiträge zuhanden des Erziehungsde - partements sowie das Budget und die Rechnung zuhanden des Regierungsrates.
36 )
4 Sie begutachtet oder stellt Anträge auf Änderung des Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge und dessen Vollziehungsverordnung.

§ 38 Leiterin oder Leiter des Amtes für Ausbildungsbeiträge

1 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes wird vom Regierungsrat auf den Vorschlag des Erziehungsde - partements gewählt.
2 Sie oder er unterbreitet der Kommission für Ausbildungsbeiträge das Budget, die Jahresrechnung und den Jahresbericht ihrer bzw. seiner Amtsstelle.
37 )
3 Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil und führt deren Se - kretariat.
4 Sie oder er verfügt über die für Ausbildungsbeiträge und Beiträge an die Stipendienfonds freigegebe - nen finanziellen Mittel.

§ 39 Kompetenzen Amt-Kommission

1 Das Amt entscheidet über die Gewährung von Stipendien in allen jenen Fällen, in welchen nach dem Gesetz und nach dieser Vollziehungsverordnung ein Anspruch auf Beiträge besteht.
2 In allen übrigen Fällen entscheidet die Kommission auf Antrag des Amtes.
3 Die Kommission ergänzt diese Vollziehungsverordnung durch Richtlinien.
4 Sie ist befugt, den Entscheid über bestimmte Kategorien von Fällen an das Amt zu delegieren.
5 Die Kommission entscheidet über Probleme grundsätzlicher Art, die sich im Zusammenhang mit Ge - suchen ergeben, und die ihr vom Amt vorgelegt werden.

§ 40 Bundesbeiträge

1 Die Abrechnung über die Bundesbeiträge an Stipendien und Darlehen erfolgt durch das Amt. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41 Härtefallregelung

1 Die bei Wirksamkeit dieser Verordnung hängigen Gesuche und Verfahren werden nach neuem Recht behandelt. In Härtefällen kann bisherigen Stipendienbezügerinnen und Stipendienbezügern, die durch Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit der Änderung
38 ) des Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) wirksam. ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung
36) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
37) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
38) Änderung vom 11. 1. 2012.
39) Wirksam seit 26. 2. 2012.
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