Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik El Salvador
Abgeschlossen am 11. Februar 1954 In Kraft getreten am 15. Juli 1954 (Stand am 15. Juli 1954) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik El Salvador,
vom Wunsche geleitet, die bestehenden traditionellen Freundschaftsbande zwischen den beiden Ländern durch die Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in unbedingter und uneingeschränkter Form enger zu gestalten,
haben vereinbart, ihre Handelsbeziehungen auf folgende Grundlage zu stellen:
Art. 1
Die hohen vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, einander gegenseitig bedingungslos und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu gewähren in allem, was die Zölle und sämtliche Nebenabgaben, die Art der Erhebung und der Bezahlung der Fiskallasten, Zölle und Zollgebühren betrifft, wie auch hinsichtlich des Verfahrens, der Formalitäten und Auflagen, denen die Zollabfertigung allfällig unterliegt.
Art. 2
Waren, die auf dem Gebiet der einen der hohen vertragschliessenden Parteien angebaut, erzeugt oder industriell hergestellt werden, dürfen bei der Einfuhr ins Land der andern Partei, was das erwähnte Zollregime anbelangt, weder andern oder höhern Fiskalabgaben, Steuern, Gebühren oder Auflagen, noch andern oder kostspieligeren Verfahren oder Formalitäten unterworfen werden als denjenigen, welche gegenwärtig oder in Zukunft auf Waren gleicher Art, die ihren Ursprung in irgendeinem Drittland haben, angewandt werden.
Art. 3
Die im Lande der einen der hohen vertragschliessenden Parteien angebauten, erzeugten oder industriell hergestellten und ins Land der andern Partei ausgeführten Waren dürfen, was das erwähnte Zollregime anbetrifft, weder andern oder höhern Fiskalabgaben, Steuern, Gebühren oder Auflagen, noch andern oder kostspieligeren Verfahren oder Formalitäten unterworfen werden, als denjenigen, welche gegenwärtig oder in Zukunft auf Waren gleicher Art, die für irgendein Drittland bestimmt sind, lasten.
Art. 4
Die Erleichterungen, Vorteile, Konzessionen oder Befreiungen, welche von einer der hohen vertragschliessenden Parteien gegenwärtig oder in Zukunft auf dem Gebiete des erwähnten Zollregimes für die in einem Drittlande angebauten, erzeugten oder industriell hergestellten Waren zugestanden werden, sollen automatisch oder sofort und ohne Gegenleistung auf Erzeugnisse gleicher Art anwendbar sein, die ihren Ursprung im Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles haben oder für dieses Gebiet bestimmt sind.
Art. 5
Transitwaren, die ihren Ursprung im Lande der einen der vertragschliessenden Parteien haben, geniessen im Gebiet der andern in bezug auf das erwähnte Zollregime eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, welche der meistbegünstigten Nation zukommt oder noch zukommen wird.
Art. 6
Die Schiffe der einen der hohen vertragschliessenden Parteien werden von der andern in allem was die Gebühren, Steuern, Fiskalabgaben, Dienstleistungen und Erleichterungen anbelangt, gleich behandelt wie die Schiffe der meistbegünstigten Nation.
Art. 7
Die Behandlung der meistbegünstigten Nation findet keine Anwendung auf:
1. Privilegien, Konzessionen, Vorteile oder Befreiungen, welche eine der vertragschliessenden Parteien einem Drittland im Grenzverkehr gewährt oder noch gewähren wird,
2. Privilegien, Vorteile, Konzessionen oder Befreiungen, die eine der Parteien einem Drittland auf Grund einer Wirtschaftsunion, Zollunion oder Freihandels-Konvention gewährt hat oder gewähren wird,
3. Kontrollmassnahmen, die in den Gebieten der vertragschliessenden Parteien aus Gründen der Hygiene, der Sicherheit, der polizeilichen Ordnung oder des öffentlichen Interesses gesetzlich anwendbar sind, sowie Kontrollmassnahmen, welche im Verkehr mit Gold, Silber und Juwelen bestehen oder noch verfügt werden,
4. Vorteile, Konzessionen, Befreiungen oder Privilegien, welche die Republik El Salvador irgendeinem Staat des zentralamerikanischen Isthums gewährt oder noch gewähren sollte.
Art. 8
Die Zahlungen im Warenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik El Salvador erfolgen in Dollars der Vereinigten Staaten von Nordamerika oder in jeder andern konvertierbaren, von den beiden Parteien zugelassenen Währung.
Zwecks Erleichterung des Warenverkehrs kommen die hohen vertragschliessenden Parteien überein, besondere Abmachungen über die Regelung der Zahlungs- oder Warenaustauschbedingungen zu treffen, falls in Zukunft eine der Parteien zu mengenmässigen Beschränkungen greifen sollte, die den internationalen Devisentransfer berühren.
Art. 9
Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden bleibt.²
² SR 0.631.112.514
Art. 10
Das vorliegende Abkommen wird gemäss den verfassungsrechtlichen Bestimmungen der hohen vertragschliessenden Parteien ratifiziert; die entsprechenden Urkunden werden in San Salvador ausgetauschet.
Die Parteien behalten sich jedoch das Recht vor, die Inkraftsetzung provisorisch durch Notenwechsel zu verfügen.
Dieses Abkommen hat eine beschränkte Geltungsdauer und kann unter Voranzeige von mindestens drei Monaten auf Ende eines Jahres gesündet werden.
Ausgefertigt in San Salvador am 11. Februar 1954 in je zwei Exemplaren in französischer und spanischer Sprache; beide Texte gelten als Originale.
Für die Regierung H. Schlageter | Für die Regierung Roberto E. Cannessa |
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