Freundschafts‑, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der Schweizerische... (0.142.116.361)
CH - Schweizer Bundesrecht

Freundschafts‑, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande

Abgeschlossen am 19. August 1875 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. August 1878¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. September 1878 In Kraft getreten am 1. Oktober 1878 (Stand am 10. Januar 1997) ¹ AS 3 520
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König der Niederlande,
gleichmässig von dem Wunsche beseelt, die Freundschaftsbande, welche die beiden Völker vereinigen, enger zu knüpfen, und von der Absicht geleitet, die Handels-beziehungen zwischen der Schweiz und den Niederlanden zu verbessern und zu erweitern, haben sich entschlossen, einen Freundschafts‑, Niederlassungs- und Handelsvertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Austausch ihrer beiderseitigen, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
die folgenden Artikel festgesetzt und unterzeichnet haben:
Art. 1
Die Untertanen und Bürger der beiden hohen vertragenden Teile sollen gegenseitig den Angehörigen des eigenen Landes vollständig gleichgestellt sein in allem, was betrifft den Aufenthalt und die Niederlassung, die Ausübung von Handel, von Gewerben und Berufen, die Bezahlung von Steuern², die Ausübung der Kulte, das Recht, bewegliches und unbewegliches Vermögen jeder Art durch Kauf, Verkauf, Schenkung, Tausch, durch Testament und in der Erbfolge ohne Testament zu erwerben und darüber zu verfügen.
Mit Bezug auf ihre persönliche Stellung sollen sie in allen Beziehungen den Untertanen der meistbegünstigten fremden Nation vollständig gleichgestellt sein.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die gesetzlichen Unterscheidungen zwischen den Personen abendländischer Herkunft und denjenigen morgenländischer Herkunft in den niederländischen Besitzungen im östlichen Archipel nicht aufgehoben.
² Siehe auch die Abk. vom 12. Nov. 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom Einkommen und vom Vermögen ( SR 0.672.963.61 ) sowie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern ( SR 0.672.963.62 ).
Art. 2 ³
Die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie des Königreiches der Niederlande und seiner Kolonien, woher sie auch kommen mögen, und alle Handelswaren ohne Unterschied des Ursprungs, welche aus diesem Königreiche oder aus seinen Kolonien kommen, sollen in der Schweiz auf dem nämlichen Fusse und ohne andere oder grössere Abgaben, unter welcher Benennung es immer sei, unterworfen zu sein, zugelassen werden wie die gleichartigen Erzeugnisse der meistbegünstigten fremden Nation.
Ebenso sollen die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, woher sie auch kommen mögen, und alle Handelswaren ohne Unterschied der Herkunft, welche aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft kommen, in dem Königreiche der Niederlande und in seinen Kolonien auf dem nämlichen Fusse und ohne andern oder grössern Abgaben, unter welcher Benennung es sein mag, unterworfen zu sein, zugelassen werden wie die gleichartigen Erzeugnisse der meistbegünstigten fremden Nation. Diese Bestimmungen kommen nicht in Anwendung auf die Befreiung von dem Eingangszolle, welche den einheimischen Staaten des östlichen Archipels mit Bezug auf die Einfuhr ihrer Erzeugnisse in die Kolonien der Niederlande gewährt ist.⁴
³ Aufgehoben durch Notenaustausch vom 13./24. Juni 1996 ( SR 0.142.116.361.1 ). In bezug auf das Königreich der Niederlande bleibt der Artikel auf die niederländischen Antillen und Aruba anwendbar.
⁴ Siehe auch das Abk. vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der EWG ( SR 0.632.401 ) und für die Niederländischen Antillen und Aruba das Handelsabk. vom 21. Juni 1957 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem König­reich der Niederlande und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion anderseits ( SR 0.946.291.722 ).
Art. 3 ⁵
Die beiden hohen vertragenden Teile gewährleisten einander gegenseitig in allem, was die Durchfuhr und die Ausfuhr betrifft die Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten fremden Nation.
⁵ Aufgehoben durch Notenaustausch vom 13./24. Juni 1996 ( SR 0.142.116.361.1 ). In bezug auf das Königreich der Niederlande bleibt der Artikel auf die niederländischen Antillen und Aruba anwendbar.
Art. 4
Jede Herabsetzung des Zolltarifs, jede Begünstigung, jede Immunität, welche der eine der hohen vertragenden Teile den Untertanen, dem Handel oder den Erzeugnissen des Bodens oder der Industrie⁶ einer dritten Macht gewähren wird, sollen sofort und ohne Bedingung auch auf den andern dieser hohen Teile ausgedehnt werden. Keiner der hohen vertragenden Teile darf den andern in einer dieser Richtungen einem Verbot oder einer gesetzlichen Abgabe unterwerfen, welche nicht gleichzeitig auf alle diese andern Nationen Anwendung finden würden.
⁶ Satzteil wird aufgehoben durch Notenaustausch vom 13./24. Juni 1996 ( SR 0.142.116.361.1 ). In bezug auf das Königreich der Niederlande bleibt der Artikel unverändert auf die niederländischen Antillen und Aruba anwendbar.
Art. 5
Der gegenwärtige Vertrag bleibt während zehn Jahren in Kraft, von dem Tage an, welcher in dem Verbalprozess über die Auswechslung der Ratifikationsurkunden festgesetzt werden wird. Falls weder der eine noch der andere der hohen vertragenden Teile zwölf Monate vor dem Ablauf des erwähnten Zeitraumes seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Kraft bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem der eine oder der andere der hohen vertragenden Teile ihn gekündigt haben wird.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifiziert werden, und die Auswechslung der Ratifika­tionsurkunden soll in Bern sobald als möglich stattfinden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, den neunzehnten August eintausendachthundertfünfundsiebzig (19. August 1875).

Der Bevollmächtigte
der Schweiz:

Ceresole

Der Bevollmächtigte
der Niederlande:

J. G. Suter-Vermeulen

Zusatzprotokoll

Um jeden Zweifel über die Tragweite vom Artikel 1 des Freundschafts‑, Handels- und Niederlassungsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
Seiner Majestät dem König der Niederlande, abgeschlossen und unterzeichnet in Bern den 19. August 1875, zu beseitigen, haben die Unterzeichneten, nämlich:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
als Bevollmächtigte der beiden Mächte und hiezu von ihren Regierungen gehörig ermächtigt, durch das folgende Zusatzprotokoll eine Verständigung dahin getroffen:
Es wird verstanden, dass die Vorschrift vom Artikel 1, obgleich derselbe den Angehörigen der beiden hohen vertragenden Teile gegenseitig in allem, was den Aufenthalt und die Niederlassung betrifft, die vollständige Gleichbehandlung mit den Angehörigen des eigenen Landes zusichert, doch sowohl in der Schweiz als in dem Königreiche der Niederlande und seinen Kolonien dem Rechte, zu verlangen, dass jeder Untertan oder Bürger des einen der beiden Staaten, welcher in dem andern Aufenthalt oder Niederlassung zu nehmen wünscht, mit einem Passe oder mit einem andern authentischen Zeugnisse, wodurch seine Nationalität festgestellt wird, ver­sehen sein müssen, und ferner dem Rechte, die Personen, welche keine Subsistenzmittel haben oder der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen würden, aus dem Gebiete des betreffenden Staates wegzuweisen sowie dem Rechte, die Individuen, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit des Staates gefährden würden, wegzuweisen oder zu internieren und der Berechtigung, die Verbrecher, welche nicht Angehörige des Landes selbst sind, auszuliefern, keinen Abbruch tun soll.⁷
Das gegenwärtige Zusatzprotokoll soll die gleiche Kraft und Geltung haben, wie wenn es wörtlich in den am 19. August 1875 unterzeichneten Vertrag aufgenommen wäre.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation der hohen vertragenden Teile, das Protokoll unterzeichnet.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, den vierundzwanzigsten April eintausendachthundertsiebenundsiebzig (24. April 1877).

Der Bevollmächtigte
der Schweiz:

Ceresole

Der Bevollmächtigte
der Niederlande:

J. G. Suter-Vermeulen

⁷ Siehe auch die Übereink. vom 7. Mai 1910 zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Rücknahme der beidseitigen Staatsangehörigen ( SR 0.142.116.369 ).
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