Abkommen (0.742.140.334.972)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie Paris–Ain–Genf/Norden von Hochsavoyen Abgeschlossen am 25. August 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Mai 2006 (Stand am 8. August 2006) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes ( RO 2006 3091 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,
nachstehend die Vertragsparteien genannt,
gestützt auf die Vereinbarung vom 5. November 1999² zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindig-keitslinien, in Kraft getreten am 28. März 2003, nachstehend bilaterale Vereinbarung vom 5. November 1999 genannt,
gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss über den Alpentransit vom 4. Oktober 1991³,
gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss über die Verwirklichung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale, Änderungen vom 20. März 1998⁴,
gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss vom 8. März 2005⁵ über den Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 2005⁶ über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz,
gestützt auf das französische Gesetz Nr. 97-135 vom 13. Februar 1997 über die Errichtung einer öffentlichen Anstalt «Réseau Ferré de France» (RFF) im Hinblick auf die Förderung des Eisenbahnverkehrs,
gestützt auf das französische Dekret Nr. 97-444 vom 5. Mai 1997 betreffend die Aufgaben und die Statuten des RFF,
gestützt auf das französische Gesetz Nr. 85-704 vom 12. Juli 1985 über die öffent­liche Bauherrschaft und ihre Beziehungen mit der privaten Bauherrschaft,
in dem Wunsch, die Bahnverbindungen zwischen der Schweiz und Frankreich zu verbessern und so die Voraussetzung für das Wachstum des Bahnverkehrs zu schaffen,
in dem Anliegen, den Reiseverkehr zwischen den grossen Agglomerationen der Schweiz einerseits und Frankreichs andererseits zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.742.140.334.97 ³ SR 742.104 ⁴ AS 1999 769 ⁵ BBl 2005 5177 ⁶ SR 742.140.3
Art. 1
Gemäss der bilateralen Vereinbarung vom 5. November 1999 sollen in diesem Abkommen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien in Zusammenhang mit den Modalitäten für die Finanzierung und die Ausführung der Arbeiten zur Modernisierung der Linie von Bourg-en-Bresse nach Bellegarde-sur-Valserine (genannt «Linie Haut-Bugey») im Hinblick auf die Verbesserung der Bahnverbindung Paris–Ain–Genf/Norden von Hochsavoyen festgelegt werden.
Art. 2
1.  Das Programm, dessen Finanzierung in diesem Abkommen festgelegt ist, umfasst die Erneuerung der Gleise, die Elektrifizierung der Linie, den Ausbau von Kreuzungsstellen, den Ausbau von Haltestellen, den Bau des Bahnhofs Nurieux und die Sanierung des Bahnsteigs für den TGV des Bahnhofs Bellegarde, die Einführung einer modernen Signalisierung sowie Anpassungsarbeiten an Kunstbauten und Sicherheitsanlagen. Die detaillierte Beschreibung des Projekts ist Gegenstand einer Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung zwischen dem RFF und der SNCF sowie den Parteien, die das geplante Programm finanzieren.
2.  Mit den Trassen, die sich aus der Umsetzung des Programms zur Modernisierung der Infrastruktur und zur Verbesserung des Betriebs ergeben, wird für die Verbindung Paris–Ain–Genf ein Gesamtgewinn von bis zu 30 Minuten angestrebt.
3.  Der RFF und die SNCF sind die Bauherren für die Leistungen und die Arbeiten im Rahmen der Anlagen, die in ihrem Besitz sind.
4.  Die Umsetzung der in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen unterliegt den Rechtsvorschriften Frankreichs.
5.  Die Ausschreibung der in Absatz 1 aufgezählten Arbeiten erfolgt gleichzeitig in der Schweiz und in Frankreich. Das Zuschlagsverfahren gewährleistet die Gleich­behandlung der Firmen in der Schweiz und in Frankreich.
Art. 3
1.  Die Kosten für die Arbeiten (zu den Preisbedingungen von Juni 2004 und frei von Steuern) werden von den Bauherren auf 303 Millionen Euro geschätzt.
2.  Auf der Grundlage der Verkehrsverbindungen der Schweiz, die in der Vor­projektsstudie vorgesehen sind und die nach und nach umgesetzt werden, verpflichtet sich die Schweiz, dem RFF und der SNCF einen nicht rückzahlbaren Pauschalbeitrag von insgesamt 110 Millionen Euro zu gewähren, wobei der Restbetrag von allen mitfinanzierenden französischen Parteien übernommen wird. In der Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung sind die Zahlungsmodalitäten zwischen den Parteien, die das geplante Programm finanzieren, umschrieben.
3.  Die tatsächlichen, von der französischen Partei getragenen Kosten werden unter den verschiedenen betroffenen mitfinanzierenden französischen Parteien aufgeteilt; die Aufteilung ist in der Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung festgelegt. Die französische Partei verpflichtet sich für die Übernahme der Kosten aller mit­finanzierenden Parteien mit Ausnahme der Kosten der beiden Vertragsparteien im Rahmen der Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung, welche diesem Zweck dient.
4.  Für den Fall, dass grössere Risiken auftreten, ist dieses Abkommen jedoch nicht anwendbar und muss neu verhandelt werden.
Art. 4
1.  Es wird ein internationaler Begleitausschuss geschaffen, der den Stand der Arbeiten überwacht und der sich halbjährlich trifft. Dieser Ausschuss besteht aus Vertretern der beiden Vertragsparteien der Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung sowie aus Vertretern der anderen betroffenen Infrastrukturbetreiber und Bahnunternehmungen mit Beobachterstatus. Den Vorsitz dieses Ausschusses hat der Präfekt von Rhône-Alpes. Der Ausschuss erarbeitet die Beschlussvorschläge, die in der Folge dem Lenkungsausschuss vorgelegt werden. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Ausschuss zu einer Sitzung einberufen wird.
2.  Der im Rahmen der bilateralen Vereinbarung vom 5. November 1999 geschaf­fene Lenkungsausschuss wird vom Begleitausschuss und von den Bauherren regelmässig über den Stand der Arbeiten informiert. In Rahmen dieses Abkommens ist der Lenkungsausschuss als einzige Stelle befugt, Beschlüsse zu fassen, die finan­zielle Auswirkungen auf das Projekt haben und die für die betroffenen Teilnehmer verpflichtend sind.
Art. 5
1.  Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder die Auslegung dieses Abkommens wird dem in der bilateralen Vereinbarung vom 5. November 1999 geschaffenen Lenkungsausschuss unterbreitet. Dieser ist darum bemüht, die Streitigkeit zu regeln.
2.  Kommt innerhalb dieses Ausschusses keine Einigkeit zustande, wird die Streitigkeit auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt.
3.  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen: Aus je einem von jeder Vertragspartei ernannten Schiedsrichter sowie einem Obmann, der von den beiden ersten Schiedsrichtern gemeinsam bezeichnet wird.
4.  Wenn das Schiedsgericht innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung des ersten Schiedsrichters noch nicht ordnungsgemäss bestellt ist, kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofes in Den Haag ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
5.  Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 6
1.  Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen nationalen Verfahren notifiziert haben.
2.  Dieses Abkommen endet mit der Überweisung des Restbetrags der geschuldeten Finanzströme.
Geschehen zu Paris, am 25. August 2005, in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Französischen Republik:

Moritz Leuenberger

Dominique Perben

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