Beschluss betreffend die Genehmigung des Vertrages über Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG und des Vertrages über den Ankauf der Kraftwerke Beznau-Löntsch
1) , Den nachstehend genannten Vereinbarungen, nämlich: dem Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug betreffend die Gründung der Nordostschweizerischen Kraft- werke AG vom 22. April 1914, dem zwischen den obenerwähnten Kantonen einerseits und der "Motor", Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität in Ba- den, anderseits abgeschlossenen Vertrage betreffend den Ankauf der Kraftwerke Beznau-Löntsch vom 24. März 1914, wird hiemit die Genehmigung erteilt.
Art. 3 Der Regierungsrat wird für die Zukunft ermächtigt, mit Zustimmung des
Grossen Rates auch weitere finanzielle Leistungen für den Ausbau, die Erweiterung und den Betrieb der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG zu übernehmen und die hiefür nötigen Gelder zu beschaffen.
Art. 4 Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung und tritt im Falle der
Annahme sofort in Kraft.
2)
Art. 5 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzuge des Beschlusses beauftragt.
Fussnoten:
1) SHR 731.100.
2) In Kraft getreten am 12. Juli 1914.
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