Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige (460.220)
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Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige

Abschlussprüfungen MfB: Verordnung Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der Maturitätsprüfungen an den Maturitätskursen für Berufstätige (MfB), die unter der Oberaufsicht der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung durchge - führt werden.
2 )

§ 2 Maturitätsausweise

1 Die MfB stellen aufgrund hauseigener Prüfungen kantonale Maturitätsausweise aus, die unter Beach - tung der von der Universität erlassenen besonderen Bestimmungen zur Zulassung zu bestimmten Stu - diengängen an der Universität Basel berechtigen.

§ 3 Zulassung

1 Zu den Maturitätsprüfungen werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die den Unter - richt während der letzten zwei Jahre des Hauptkurses regelmässig besucht haben.
2 Die Prüfungsleitung entscheidet über begründete Ausnahmen hinsichtlich der Bedingung, den Unter - richt der letzten beiden Jahre vor der Maturität besucht zu haben.
3 Wer in Anwendung von Abs. 1 nicht zu den Maturitätsprüfungen zugelassen wurde, wird nach der Wiederholung des letzten Jahreskurses zu den Maturitätsprüfungen des nächsten Termins zugelassen.

§ 4 Prüfungsleitung

1 Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Sie oder er ist für die Durchfüh - rung der Maturitätsprüfungen zuständig und teilt mit, ob der Maturitätsausweis erteilt oder verweigert wird.
2 Die Prüfungsleitung bestimmt die Modalitäten der Maturitätsprüfungen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.

§ 5 Maturitätsprogramm

1 Der Prüfungsleitung - dere, ob die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten die Vorausset - zungen nach §§
3 )

§ 6 Examinatorinnen und Examinatoren

1 Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrpersonen der Prüfungsfächer in der obersten Klas - se.
1) SG 410.100 .
2) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
3) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
1
Abschlussprüfungen MfB: Verordnung
2 Entsprechen diese Lehrpersonen nicht der Bestimmung von § 5 der Verordnung betreffend die Matu - ritätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) vom 28. März 2000, hat die Prüfungsleitung vor Beginn des letzten Jahreskurses der - dung ein Gesuch um Erteilung einer Prüfungserlaubnis einzureichen.
4 )

§ 7 Expertinnen und Experten

1 Die Expertinnen und Experten werden durch die Prüfungsleitung bestimmt.
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2 Die Expertinnen und Experten nehmen Einblick in die Aufgabenstellungen sowie in die schriftlichen Arbeiten. Sie sind an den mündlichen Prüfungen anwesend und protokollieren den Prüfungsverlauf.

§ 8 Prüfungsvorbereitung und Notensetzung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bereinigen zusammen mit den Expertinnen und Experten die Aufgabenstellungen für die schriftlichen Arbeiten, legen gemeinsam die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen fest und validieren diese gemäss § 17 dieser Verordnung. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungsleitung.

§ 9 Prüfungsfächer

1 Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: a) an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Latein: – – – – – b) an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Mathematik: – – – – – c) an der Abteilung mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung: – Deutsch; – Englisch-Französisch; – Mathematik; – Biologie; – Physik-Chemie.
2 Physik-Chemie und Englisch-Französisch gelten je als ein Prüfungsfach.

§ 10 Prüfungsinhalte

1 Die Prüfungsinhalte orientieren sich am Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt.

§ 11 Prüfungsart

1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
1 Schriftlich wird geprüft: a) an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Latein:
4) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
5) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
2
Abschlussprüfungen MfB: Verordnung – Deutsch; – Französisch; – Latein; – Englisch. b) an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Mathematik: – Deutsch; – Französisch; – – Mathematik. c) an der Abteilung mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung: – Deutsch; – Englisch oder Französisch; – Mathematik; – Biologie. Die Prüfungsleitung entscheidet, ob Englisch oder Französisch geprüft wird.
2 Für die schriftlichen Arbeiten wird eine Zeit von drei Stunden eingeräumt.

§ 13 Mündliche Prüfung

1 Mündlich wird in den in § 9 erwähnten Fächern geprüft.
2 Die mündliche Prüfung in Chemie findet am Schluss des Kursjahres statt, in dem der Chemieunter - richt erteilt worden ist.
3 Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat wird pro Fach mindestens 15 Minuten geprüft. Dies gilt auch für die Doppelfächer Englisch-Französisch und Physik-Chemie.
4
...
6 )

§ 14 Leistungsbewertung

1 Die Prüfungsnoten und die Maturitätsnoten werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt, wobei
6 die besten, 1 die geringsten Leistungen bezeichnet.

§ 15 Maturitätsnoten

1 Die Maturitätsnoten errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der Erfahrungsnote und der Prü - fungsnote des betreffenden Faches.
2 Die Erfahrungsnote eines geprüften Faches ist das ungerundete arithmetische Mittel aus den Zeugnis - noten der letzten beiden Semester des betreffenden Faches.
3 Die Prüfungsnote ist die Note der mündlichen Prüfung oder das ungerundete arithmetische Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
4 Ergibt die Berechnung der Maturitätsnote ein arithmetisches Mittel von 0,25 bzw. 0,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.

§ 16

1 Die Maturitätsnote in Physik-Chemie wird aus den beiden Maturitätsnoten in Physik und Chemie, die Maturitätsnote Englisch-Französisch aus den beiden Maturitätsnoten in Englisch und Französisch durch Rundung des arithmetischen Mittels auf die nähere halbe Zahl gebildet.
2 aufzurunden.
6) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
3
Abschlussprüfungen MfB: Verordnung

§ 17 Validierung der Maturitätsnoten

1 Die Maturitätsnoten werden vorbehaltlich dem Vorgehen gemäss § Unterschrift der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten validiert.

§ 18 Maturitätsprüfungskonferenz

1 An der Maturitätsprüfungskonferenz findet eine Aussprache über all jene Kandidatinnen und Kandi - daten statt, deren Bestehen der Maturität in Frage gestellt ist.
2 An der Maturitätsprüfungskonferenz nehmen unter dem Vorsitz der Prüfungsleitung mindestens die an den entsprechenden Prüfungen beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren, Expertinnen und Experten und eine Vertretung der Aufsichtskommission der Schule teil.
3 An der Maturitätsprüfungskonferenz werden die Prüfungsleistungen der gefährdeten Schülerinnen und Schüler noch einmal gewürdigt und die Prüfungsnoten endgültig festgelegt. Der Entscheid über die Änderung einer Prüfungsnote liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungsleitung die Prüfungsnote endgültig fest.

§ 19 Bestehensnorm

1 Die Maturität ist bestanden, wenn – der Notendurchschnitt aller Prüfungsfächer mindestens 4,0 beträgt, – höchstens einmal die Note 3 erreicht wird, – keine Note unter 3 liegt.

§ 20 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

1 Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann zu Massnahmen bis zur Verweigerung des Maturitätszeugnisses führen.
2 Über Massnahmen bis zur Verweigerung des Maturitätszeugnisses entscheidet die Prüfungsleitung.
3 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, denen aus in Abs. 1 genannten Gründen das Maturitätszeugnis verweigert wird, können frühestens nach dem erneuten Besuch des letzten Kursjahres zu den Maturi - tätsprüfungen des nächsten Termins zugelassen werden.

§ 21 Fernbleiben und Rücktritt von den Maturitätsprüfungen

1 Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Kandidatin oder eines Kandida - ten von den Maturitätsprüfungen umgehend zu benachrichtigen.
2 Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat aus gesundheitlichen Gründen an einer Maturitätsprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat während einer Prüfung aus gesundheitli - chen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3 Der Maturitätsausweis wird verweigert, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne ausreichende Begründung einer Maturitätsprüfung fernbleibt oder von einer begonnenen Maturitätsprüfung zurück - tritt.
4 Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig
4
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§ 22 Prüfungswiederholung

1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat, welche beziehungsweise welcher die Prüfung nicht bestanden hat, hat folgende Möglichkeiten, die Prüfung zu wiederholen:
7 ) Vollständige Wiederholung der Prüfung anlässlich der nächstfolgenden Prüfungssession. Bedingung für eine erneute Zulassung zur Maturitätsprüfung ist der reguläre Besuch des letzten Kursjahres des Maturitätskurses, der dem Kurs, in dem die Prüfung nicht bestan - den wurde, folgt. Wurde die Maturitätsprüfung aufgrund einer einzigen Prüfungsnote nicht bestanden, so kann die Prüfung in diesem Fach entweder ba) anlässlich der Maturitätsprüfung des unmittelbar folgenden Kurses wiederholt werden. Bedingung für eine erneute Zulassung zu dieser Maturitätsprüfung ist der reguläre Be - such des letzten Kursjahres dieses Faches im entsprechenden Kurs; oder bb)
8 )
...
2 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 23 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Maturitätsprüfungskonferenz kann nach den allge - meinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. an den zuständigen Departe - mentsvorsteher rekurriert werden.

§ 24 Maturitätszeugnisse

1 Die Maturitätszeugnisse sollen enthalten: die Aufschrift «Kanton Basel-Stadt»; die Bezeichnung «Maturitätskurse für Berufstätige»; den Namen, Vornamen, Bürgerort und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inha - bers; die Angabe der Zeit, während welcher die Inhaberin oder der Inhaber des Zeugnisses die Kurse regelmässig besucht hat, mit dem Datum des Eintritts und des Austritts; die Abteilung und die Maturitätsnoten; die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers des Erziehungsdepartements und der Schulleiterin oder des Schulleiters.

§ 25 Übergangsbestimmung

1 Für alle Kursteilnehmenden, welche den Kurs vor Wirksamwerden der neuen Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige begonnen haben, gilt die Ordnung für die Reifeprüfungen an den Maturitätskursen für Berufstätige vom 10. September 1975 weiterhin.

§ 26 Schlussbestimmung

1 Durch diese Verordnung wird die Ordnung für die Reifeprüfungen an den Maturitätskursen für Berufstätige vom 10. September 1975 aufgehoben.
2 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirksam.
7) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
8) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
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