Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr
Abgeschlossen am 15. September 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 1958¹ In Kraft getreten am 15. September 1954 (Stand am 15. September 1954) ¹ AS 1958 231
Die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich,
Vom Wunsche beseelt, zwischen den beiden Staaten den Warenaustausch zu erleichtern und den Zahlungsverkehr zu regeln,
haben folgendes Abkommen abgeschlossen:
I. Warenaustausch
Art. 1
Die beiden Regierungen werden sich bemühen, den Warenaustausch zwischen den beiden Staaten auszubauen.
In diesem Bestreben werden die beiden Regierungen danach trachten, den Warenaustausch in möglichst grossem Umfang von Beschränkungen zu befreien.
Art. 2
Für diejenigen Waren, deren Ein‑ oder Ausfuhr bewilligungspflichtig ist, werden sofern notwendig Kontingente vereinbart.
Im Rahmen dieser Kontingente erteilen die zuständigen Behörden die erforderlichen Bewilligungen nach Massgabe der in beiden Staaten geltenden allgemeinen Vorschriften.
Bei Erteilung von Ein‑ und Ausfuhrbewilligungen wird dem Saisoncharakter einzelner Waren Rechnung getragen.
Art. 3
Die zuständigen Behörden beider Staaten werden Ein‑ und Ausfuhrgesuche für bewilligungspflichtige Waren, für die keine Kontingente vorgesehen sind, mit Wohlwollen prüfen.
II. Zahlungsverkehr
Art. 4
Im Rahmen dieses Abkommens werden die laufenden Zahlungen zwischen den beiden Staaten zugelassen.
Art. 5
Die in Artikel 4 vorgesehenen Zahlungen werden über Konten geleitet, die die beiden Notenbanken sich gegenseitig in ihrer eigenen Währung eröffnen oder die sich die ermächtigten schweizerischen Banken und die hiezu ermächtigten österreichischen Banken gegenseitig eröffnen können. Diese Konten tragen die Bezeichnung «C».
Art. 6
Zur Abwicklung der in Artikel 4 erwähnten Zahlungen verkaufen die Schweizerische Nationalbank und die Österreichische Nationalbank einander als Beauftragte ihrer Regierungen in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Abkommens vom 19. September 1950² über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion die erforderlichen Schweizerfranken bzw. österreichischen Schillinge.
² [ AS 1950 1210 . AS 1959 155 ]
Art. 7
Die in Artikel 6 vorgesehenen Verkäufe zwischen den Notenbanken erfolgen zum Kurse von 16.8185 Schweizerfranken für 100 österreichische Schillinge.
Dieser Kurs gilt als offizieller Kurs; er darf nur nach vorheriger Mitteilung an die andere Notenbank abgeändert werden.
Die Schweizerische Nationalbank und die Österreichische Nationalbank setzen die zulässige Höchstspanne zwischen An‑ und Verkaufskurs nach gegenseitiger Fühlungnahme fest.
Art. 8
Die beiden Notenbanken können den ermächtigten Banken im eigenen Staate die für Zahlungen gemäss Artikel 4 benötigten Schweizerfranken oder österreichischen Schillinge abgeben und auch Schweizerfranken oder österreichische Schillinge erwerben, über welche die ermächtigten Banken des eigenen Staates auf den Konten «C» verfügen.
Art. 9
Die ermächtigten Banken können ihre Guthaben auf den Konten «C» bei den ermächtigten Banken des anderen Staates für Zahlungen gemäss Artikel 4 verwenden.
Art. 10
Die Schweizerische Nationalbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle einerseits und die Österreichische Nationalbank anderseits verständigen sich über die für die technische Durchführung dieses Abkommens zu treffenden Massnahmen.
Art. 11
Die Bestimmungen des Abkommens vom 19. September 1950 über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion bleiben vorbehalten, solange beide Staaten dieser Union angehören.
Sobald sich ergibt, dass das Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion entweder allgemein oder gegenüber einer der beiden Vertragspar-teien keine Anwendung mehr finden wird oder findet, werden sich diese über die für die weitere Durchführung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Massnahmen verständigen.
III. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12
Eine gemischte Regierungskommission wird eingesetzt. Sie tritt auf Verlangen einer der beiden Regierungen zusammen. Sie überwacht die Durchführung dieses Abkommens und ist ermächtigt, dessen Bestimmungen den beiderseitigen Erfordernissen anzupassen, die Warenlisten abzuändern oder neue zu vereinbaren.
Art. 13
Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Art. 14
Dieses Abkommen ersetzt das Protokoll vom 17. August 1946³ über die vorläufige Regelung des Waren‑ und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich sowie alle ergänzenden Vereinbarungen.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jederzeit, frühestens aber auf den 31. Juli 1955, gekündigt werden.
Im Falle der Aufhebung bleibt dieses Abkommen auf die Liquidation der unter seine Bestimmungen fallenden Forderungen anwendbar. Die Regierungen der beiden Staaten werden im gegenseitigen Einvernehmen die geeigneten Massnahmen treffen, um diese Liquidation sicherzustellen.
Gegeben zu Wien, in zwei Exemplaren, am 15. September 1954.
Im Namen Feldscher | Im Namen Figl |
³ [BS 14 502. AS 1954 981 ]
Feedback