Standeskommissionsbeschluss über die Geschäftsführung der kantonalen Ausgleichskasse (831.101)
CH - AI

Standeskommissionsbeschluss über die Geschäftsführung der kantonalen Ausgleichskasse

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Geschäftsführung der kantonalen Ausgleichskasse * vom 6. November 1973 (Stand 30. August 2005) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 30. November 1959 (AHVG), * beschliesst:

Art. 1

1 Die Aufsichtskommission überwacht im Auftrag des Grossen Rates und der Standeskommission die Organisation und die Geschäftsführung der Aus - gleichskasse im Rahmen der dem Kanton zustehenden Befugnisse.
2 Ihr kommen vor allem folgende Aufgaben zu: a) * sie hat bei der Wahl des Kassenvorstehers 1 ) ein Antragsrecht; b) sie wählt nach Antrag des Kassenvorstehers das Personal und erteilt die Unterschriftenberechtigung; c) * sie ordnet die Anstellungsbedingungen des Kassenvorstehers und des Personals nach dem Personalrecht des Kantons Appenzell I.Rh.; d) sie setzt die Entschädigungen für die übertragenen Aufgaben fest; e) * sie stellt der Standeskommission Antrag über die zu erhebenden Ver - waltungskostenbeiträge (Art. 69 AHVG); f) sie erteilt den Revisionsauftrag an die Revisionsgesellschaft; g) * sie prüft die eingehenden Revisionsberichte und leitet, nachdem sie den Jahresbericht des Kassenvorstehers genehmigt hat, diesen an die Standeskommission zuhanden des Grossen Rates zur Kenntnis - nahme.
3 Die materielle Erledigung von Einzelfällen gehört nicht in den Aufgabenbe - reich der Aufsichtskommission.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 2

1 Der Kassenvorsteher vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und ist für die geordnete Geschäftsführung und Einhaltung der gesetzlichen Bestim - mungen verantwortlich. Er bestimmt die interne Organisation der Kasse un - ter Berücksichtigung der Weisungen der Bundesstellen.
2 Insbesondere stehen ihm folgende Aufgaben zu: a) die Anordnung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichti - gen; b) der Erlass der Verfügungen über die Höhe der Beiträge der Selbstän - digerwerbenden und Nichterwerbstätigen; c) der Entscheid über die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen; d) die Überwachung des ordnungsgemässen Einzuges der Beiträge, die Anordnung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens, der Erlass von Veranlagungs- und Nachzahlungsverfügungen und Ordnungsbussen; e) die Festsetzung der Rentenverfügungen und die Verfügungen über die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Renten; f) die Organisation und Überwachung der gesamten Buchhaltung, der Rentenregister und Rentenlisten und der individuellen Beitragskonten nach Weisungen der Bundesstellen; g) die Erstattung von Strafanzeigen bei Verletzung von Gesetzesbe - stimmungen; h) * die Erfüllung der gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG weiter übertragenen Aufgaben (Erwerbsersatzordnung, Familienzulageordnung für land - wirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, Invalidenversicherung, kantonales Gesetz über die Kinderzulagen usw.); i) die Erstattung des Jahresberichtes zuhanden der Aufsichtskommissi - on.

Art. 3

1 Die interne Kontrollstelle übt die Funktion aus, welche ihr durch das Bun - desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie allfällige weitere gesetzliche Regelungen übertragen sind. *
2 Sie untersteht administrativ dem Kassenvorsteher. Dieser bezeichnet die zu kontrollierenden Arbeitgeber und kann, soweit es die Umstände rechtferti - gen, über die Arbeitskräfte der Kontrollstelle verfügen.
3 In der Durchführung der einzelnen Kontrollen hingegen ist die Kontrollstelle von der Kassenleitung absolut unabhängig.

Art. 4 *

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt nach Genehmigung durch das Eidg. Departement des Innern in Kraft. 1 )
1) Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 10. Dezember 1973.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

06.11.1973 10.12.1973 Erlass Erstfassung -

30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Ingress geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, a) geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, c) geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, e) geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, g) geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 2 Abs. 2, h) geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 3 Abs. 1 geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 4 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 06.11.1973 10.12.1973 Erstfassung - Erlasstitel 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Ingress 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 1 Abs. 2, a) 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 1 Abs. 2, c) 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 1 Abs. 2, e) 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 1 Abs. 2, g) 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 2 Abs. 2, h) 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 3 Abs. 1 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 4 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Markierungen
Leseansicht