Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiet des Films (0.443.945.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiet des Films

Abgeschlossen am 15. Mai 1990 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. Dezember 1993 (Stand am 10. Juli 2007) ¹   AS 1996 855 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,
in dem Bestreben, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen zu erleichtern, die aufgrund ihrer künstlerischen und technischen Qualität zur Vertiefung der kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen beider Staaten – eingedenk ihrer sprachlichen Gemeinsamkeit – beitragen können und die sowohl auf nationalem Gebiet wie auch im Ausland konkurrenzfähig sind,
sind wie folgt übereingekommen:

I. Gemeinschaftsproduktion

Art. 1 ³
Als «Gemeinschaftsproduktion» im Sinne dieser Vereinbarung gilt ein Filmprojekt unabhängig von seiner Länge, einschliesslich Trick- und Dokumentarfilm, unabhängig vom Träger für die Hauptauswertung im Kino und später am Fernsehen, auf Videokassette, Videodisk, CD – ROM oder in jeder anderen Form der Verbreitung. Voraussetzung für die Anerkennung als Koproduktion im Sinne dieses Abkommens ist es, dass das Projekt von einem oder mehreren italienischen Produzenten zusammen mit einem oder mehreren schweizerischen Produzenten gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und aufgrund eines von den Koproduzenten unterzeichneten und von den zuständigen Behörden beider Staaten (Ministero per i Beni e le Attività Culturali – Dipartimento per lo Spettacolo e lo Sport – Direzione Generale per il Cinema, in Italien; Eidgenössisches Departement des Innern – Bundesamt für Kultur – Sektion Film, in der Schweiz) genehmigten Vertrags realisiert wird. Neue audiovisuelle Produktions- und Vertriebsformen werden in dieses Abkommen automatisch einbezogen.
³ Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
Art. 2
Filme, die in Gemeinschaftsproduktion zwischen der Schweiz und Italien hergestellt worden sind, werden von den zuständigen Behörden beider Länder als inländische Filme angesehen, sofern sie in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht produziert wurden.
Sie gemessen alle Vergünstigungen, die aufgrund geltender oder künftiger Bestimmungen für inländische Filme vorgesehen sind.
Die Vergünstigungen stehen nur dem Produzenten des Staates zu, der sie gewährt.
Sollen die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Koproduzenten Anwendung finden, müssen diese sämtliche Voraussetzungen für die innerstaatliche Filmförderung erfüllen. Ausserdem sind die Koproduzenten verpflichtet, die im Anhang⁴ dieses Abkommens enthaltenen Durchführungsbestimmungen zu beachten.
Die Koproduzenten müssen eine gute technische Organisation und anerkannte berufliche Qualifikationen für die Realisierung einer Produktion nachweisen können, wenn sie in den Genuss der Vergünstigungen von Koproduktionen kommen wollen. Ein Projekt, dessen Koproduzenten durch eine Verwaltungs- oder Kontrollgemeinschaft verbunden sind, die über die inhärenten Verbindungen der Koproduktion eines Films hinausgehen, wird nicht anerkannt.⁵
Die Verträge zwischen den Koproduzenten müssen die finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die prozentuale Kostenaufteilung für die Entwicklung, die Erarbeitung, die Produktion und die Postproduktion des Films bis zur Realisierung der Master-kopie klar festlegen.⁶
⁴ In der AS nicht veröffentlicht.
⁵ Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
⁶ Eingefügt durch den Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
Art. 3
Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion gemäss dieser Vereinbarung ist in Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen bei der im jeweiligen Staat zuständigen Behörde zu stellen.
Die einzelnen Bestandteile der Realisierung des Werks müssen der im jeweiligen Staat zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Die Anträge auf Anerkennung einer Koproduktion müssen in jedem Fall mindestens dreissig (30) Tage vor Drehbeginn des Films oder vor den Hauptarbeiten für einen Trickfilm in Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen eingereicht werden.⁷
Im Prinzip notifizieren sich die zuständigen Behörden der beiden Parteien ihre Verfügungen in Bezug auf jedes Koproduktionsprojekt so rasch wie möglich, jedoch nicht zwingend innerhalb der oben genannten Frist von dreissig (30) Tagen.⁸
Die Anerkennung eines Koproduktionsprojektes durch die zuständigen Behörden der beiden Parteien verpflichtet diese nicht zur Bewilligung der öffentlichen Vorführung des realisierten Films.⁹
⁷ Eingefügt durch den Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
⁸ Eingefügt durch den Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
⁹ Eingefügt durch den Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
Art. 4
Die Beteiligung der Koproduzenten beider Länder an der Koproduktion kann sich zwischen zwanzig (20) und achtzig (80) Prozent bewegen.¹⁰
Eine Beteiligung unter zwanzig (20) Prozent ist im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts zulässig. Eine Beteiligung von weniger als zehn (10) Prozent ist ausgeschlossen.¹¹
...¹²
Der Beitrag des Minderheitsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung beinhalten.¹³
Der künstlerische und technische Beitrag jedes Koproduzenten soll seinem finanziellen Beitrag entsprechen und von den zuständigen Behörden beider Staaten anerkannt sein. In jedem Fall muss im künstlerischen und technischen Bereich eine tatsächliche Minderheitsbeteiligung des Koproduzenten nachgewiesen sein.
...¹⁴
¹⁰ Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
¹¹ Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
¹² Aufgehoben durch den Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, mit Wirkung seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
¹³ Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
¹⁴ Aufgehoben durch den Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, mit Wirkung seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
Art. 5
Die Produzenten, die Drehbuchautoren, die Regisseure und das qualifizierte künstlerische und technische Personal sowie die an der Produktion mitwirkenden Hilfskräfte müssen die italienische oder die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen oder in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Wohnsitz haben, aufgrund der Verpflichtungen Italiens als Mitglied der Europäischen Union und der Verpflichtungen der Schweiz aufgrund des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999¹⁵. Das ausländische technische und künstlerische, in Italien oder in der Schweiz wohnhafte oder gewohnheitsmässig arbeitende Personal kann als in einem der beiden Länder ansässig an der Koproduktion mitwirken.¹⁶
Die Mitwirkung von Darstellern, Autoren und Technikern, die ihren Wohnsitz weder in der Schweiz noch in Italien haben und die die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates besitzen, kann unter Berücksichtigung der Anforderungen des Films im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden beider Staaten zugelassen werden.
...¹⁷
¹⁵ SR 0.142.112.681
¹⁶ Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
¹⁷ Aufgehoben durch den Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, mit Wirkung seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
Art. 6
Aussen- oder Innenaufnahmen in einem Land, das nicht an der Koproduktion beteiligt ist, können genehmigt werden, wenn es das Drehbuch oder das Thema erfordert.¹⁸
..¹⁹
Für jede Koproduktion werden neben dem Originalnegativ ein Internegativ und ein digitales Master angefertigt.²⁰
Jeder Koproduzent ist anteilsmässiger Eigentümer des Originalnegativs; dieses wird aufgrund des Koproduktionsvertrages einem der Koproduzenten anvertraut.
...²¹
Grundsätzlich erfolgt die Entwicklung des Negativs in den Labors einer der beiden Staaten.
Die Anfertigung der für die Verwertung in beiden Staaten vorgesehenen Kopien erfolgt gemäss dem jeweiligen nationalen Recht.
Jede Koproduktion muss zwei Versionen beinhalten, eine in italienischer und eine in einer der anderen Landessprachen der Schweiz (französisch, deutsch, rätoromanisch).²²
Die Erstellung einer weiteren Kopie in einer anderen Sprache als jener der Vertragsstaaten bedarf der Genehmigung durch die beiden Parteien.
¹⁸ Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
¹⁹ Aufgehoben durch den Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, mit Wirkung seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
²⁰ Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
²¹ Aufgehoben durch den Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, mit Wirkung seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
²² Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
Art. 7
Unter Berücksichtigung der Grösse des Filmmarktes im jeweiligen Land wird nach Möglichkeit ein Gleichgewicht im Zustandekommen der Koproduktionen angestrebt. Dieses wird von den zuständigen Behörden der beiden Staaten periodisch überprüft.
Art. 8
Die Einnahmen aus allen Verwertungsarten des Films werden in der Regel entsprechend der finanziellen Beteiligung der einzelnen Koproduzenten aufgeteilt. Der Verteilschlüssel ist von den zuständigen Behörden zu genehmigen.
Sieht ein Koproduktionsvertrag einen gemeinsamen Markt vor, können die Ein­nahmen aus dem jeweiligen nationalen Markt erst in den gemeinsamen «Pool» überwiesen werden, wenn die nationalen Investitionen gedeckt sind.²³
Die in Artikel 2 dieser Vereinbarung vorgesehenen Prämien und Vergünstigungen können nicht in den gemeinsamen «Pool» einfliessen.²⁴
²³ Eingefügt durch den Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
²⁴ Eingefügt durch den Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
Art. 9 ²⁵
Der Minderheitsproduzent überweist dem Mehrheitsproduzenten den Saldo seiner Beteiligung spätestens hundertzwanzig (120) Tage nach Ablieferung des Materials, das für die Anfertigung der Version im Land des Minderheitsproduzenten notwendig ist.
Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung führt zum Verlust der Vergünstigungen der Koproduktion.
²⁵ Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
Art. 10 ²⁶
Künstlerisch anspruchsvolle und finanziell aufwändige Filme, die von Produktionsfirmen der beiden Parteien und von Firmen aus Staaten, mit denen diese ein Koproduktionsabkommen geschlossen haben, realisiert werden, können zu diesem Koproduktionsabkommen zugelassen werden.
Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen von Fall zu Fall von den beiden Parteien geprüft werden. Die Minderheitsbeteiligung darf bei diesen Filmen nicht unter zehn (10) Prozent der Kosten liegen.
²⁶ Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
Art. 11
Koproduktionen müssen den Hinweis «italienisch-schweizerische Koproduktion» oder «schweizerisch-italienische Koproduktion» enthalten. Dieser Hinweis sowie die Angabe der Produktionsfirmen müssen in einem speziellen Feld im Titelvorspann und im Titelnachspann, im Werbematerial, in der Präsentation der Filme an künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen und an den internationalen Festivals enthalten sein.²⁷
Im Rahmen internationaler Filmfestivals erfolgt die Präsentation der Filme durch das mehrheitsbeteiligte Land, beziehungsweise durch das Herkunftsland des Regisseurs.
Filme, an denen beide Länder zu 50 Prozent beteiligt sind, werden von dem Land präsentiert, dessen Staatsbürgerschaft der Regisseur besitzt.
²⁷ Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).
Art. 12
Für die Reise und den Aufenthalt von künstlerischem oder technischem Personal einer Gemeinschaftsproduktion im Sinne dieses Abkommens werden in beiden Ländern sämtliche Vergünstigungen gewährt. Gleiches gilt unter Beobachtung der nationalen Rechtsordnung für die Ein‑ und Ausfuhr der Ausrüstung, die für die Herstellung und Auswertung der Gemeinschaftsproduktion notwendig ist, sowie für die Geldüberweisung, die im Zusammenhang mit der Bezahlung der Ausrüstung und der Leistungen stehen.
Die Vergünstigungen werden gemäss den zwischen beiden Staaten geltenden Bestimmungen gewährt oder, falls solche fehlen, gemäss dem im jeweiligen Staat geltenden Recht.

II. Filmaustausch

Art. 13
Im Rahmen des geltenden Rechts sind der Verkauf, die Ein‑ und Ausfuhr und die Vorführung der als national anerkannten Filme in beiden Vertragsstaaten keiner Beschränkung unterworfen.
Jede Vertragspartei erleichtert und fördert in ihrem Land die Verbreitung von nationalen Filmen des Partnerlandes.
Die Überweisung von Erlösen aus dem Verkauf und der Auswertung der Filme erfolgt gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenen Koproduktionsvertrag und in Übereinstimmung mit dem im jeweiligen Staat geltenden Recht.
Art. 13 bis ²⁸
Wird eine Koproduktion in ein Drittland mit Kontingentierungsregelung für Filmimporte exportiert, wird der Film dem Kontingent desjenigen Landes zugerechnet, das bessere Auswertungsmöglichkeiten hat.
²⁸ Eingefügt durch den Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 ( AS 2007 4109 ).

III. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14
Die zuständigen Behörden beider Länder unterrichten einander über künstlerische, technische und finanzielle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Koproduktion, dem Austausch von Filmen und ‑ allgemein ‑ den Beziehungen der beiden Länder auf dem Gebiet des Films.
Art. 15
Es wird eine Gemischte Kommission eingesetzt, die sich aus Vertretern der öffentlichen Verwaltung und der interessierten Fachkreise der Vertragsparteien zusammensetzt. Den Vorsitz der Kommission übernehmen die Beamten, die im jeweiligen Staat für den Filmsektor verantwortlich sind. Sie werden bei der Ausübung ihres Mandates von Experten und Beamten assistiert, die von den zuständigen Behörden beider Staaten ernannt werden. Die Kommission wird die Anwendungsbedingungen dieser Vereinbarung prüfen.
Die Gemischte Kommission wird im Sinne einer befruchtenden Zusammenarbeit versuchen, allfällig neu auftretende Schwierigkeiten zu lösen und den zuständigen Behörden beider Länder nötig erscheinende Änderungen der Vereinbarung vorzuschlagen.
Die Gemischte Kommission wird zudem beauftragt, in Bezug auf die Umsetzung der Vereinbarung allfällige Verfahrensänderungen vorzuschlagen. Diese Änderungen treten nach Austausch einer diplomatischen Note zwischen den in beiden Ländern zuständigen Behörden in Kraft.
Die Gemischte Kommission tritt periodisch zusammen, abwechslungsweise in der Schweiz und in Italien.
Art. 16
Die beiden Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig den Abschluss der verfassungsmässigen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgeschrieben sind. Diese tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.
Art. 17
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von zwei Jahren ab Datum des Inkrafttretens geschlossen. Sie wird stillschweigend für den gleichen Zeitraum erneuert, sofern sie nicht von einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
Geschehen in Lugano am 15. Mai 1990, in zwei Urschriften, jede in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Italienischen Republik:

Arnold Koller

Giulio Andreotti

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