Abkommen (0.631.254.163)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Republik Österreich über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr Abgeschlossen am 13. April 1976 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. September 1976 ¹  AS 1976 1850
Art. 1
Dieses Abkommen findet bei Flügen von Segelflugzeugen und Fahrten von Freiballonen Anwendung, die zu sportlichen oder wissenschaftlichen Zwecken zwischen dem Gebiet der Republik Österreich und dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft unternommen werden.
Art. 2
Vor Abflug eines Segelflugzeuges oder Freiballones in das Gebiet der anderen Vertragspartei haben sich Besatzung und Passagiere bei der am Abflugsort befind­lichen Grenzabfertigungsstelle oder mangels einer solchen bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder bei einem anderen nach den Rechtsvorschriften des Abflugsstaates hiezu beauftragten Organe der Grenzabfertigung zu unterziehen.
Art. 3
Nach der Landung eines Segelflugzeuges oder Freiballones auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben sich Besatzung und Passagiere unverzüglich bei der am Landungsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle oder mangels einer solchen in Österreich bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder einem Organ des öffent­lichen Sicherheitsdienstes, in der Schweiz bei der nächsten Polizeidienststelle der Grenzabfertigung zu unterziehen.
Art. 4
(1)  Segelflugzeuge oder Freiballone dürfen auch ausserhalb eines Zollflugplatzes abfliegen und landen.
(2)  Werden Segelflugzeuge oder Freiballone nicht innerhalb eines Monats nach der Landung wieder ausgeführt, so ist der Verbleib unverzüglich dem nächsten Zollamt anzuzeigen. Ansonsten können Zollformalitäten auf dem Rückweg bei der Ausreise durch das Grenzzollamt erledigt werden.
Art. 5
An Bord eines Segelflugzeuges oder Freiballones darf neben deren Ausrüstung nur Reisegut der Besatzung und der Passagiere mitgeführt werden, das in der Aus‑ und Einfuhr weder Beschränkungen noch Zöllen oder sonstigen Abgaben unterliegt.
Art. 6
(1)  Bei grenzüberschreitenden Flügen im Sinne dieses Abkommens ist von der Besatzung ein von den zuständigen Behörden ausgegebenes Flugbegleitpapier (Streckenflugausweis) mitzuführen. Auf diesem Flugbegleitpapier haben die in den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens genannten Organe die beim Start und bei der Landung erfolgte Grenzabfertigung zu bestätigen.
(2)  Das Flugbegleitpapier hat Angaben über die nach diesem Abkommen von der Besatzung zu beachtenden Vorschriften und Auflagen, die Fluganmeldung, die Starterlaubnis, die Landebestätigung, die Grenzabfertigung sowie allfällige Vermerke der Zollbehörden zu enthalten.
Art. 7
Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Personen, die auf Grund dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeflogen bzw. eingefahren und nicht deren Staatsbürger sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes in diesem Staat zurückzunehmen.
Art. 8
(1)  Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten für den grenzüberschreitenden Verkehr von Segelflugzeugen und Freiballonen die sonstigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
(2)  Der Sprechfunkverkehr zwischen Segelflugzeugen oder Freiballonen und den Rückholfahrzeugen ist auf den im Abflugsstaat hiezu bestimmten Funkfrequenzen ohne zusätzliche Bewilligung gestattet.
Art. 9
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, insbesondere der Landesverteidigung sowie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens, kann jede Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen jene des Artikels 7 dieses Abkommens, zeitlich oder örtlich für unanwendbar erklären. Diese Erklärung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.
Art. 10
(1)  Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2)  Das Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht eine der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1976, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Republik Österreich:

R. Keller

Bielka

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