Abkommen über den Warenaustausch zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden (0.946.297.142)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über den Warenaustausch zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden

Abgeschlossen am 20. Juni 1951 In Kraft getreten am 1. Juni 1951 (Stand am 1. Juni 1951)
Die schweizerische Regierung und die königlich-schwedische Regierung
haben heute über den Warenaustausch zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden
folgendes vereinbart:
Art. 1
Die schwedische Regierung ist bereit, die Ausfuhr schwedischer Waren nach der Schweiz und die schweizerische Regierung ist bereit, die Einfuhr schwedischer Waren in die Schweiz bis zu dem in der Liste I erwähnten Umfang zuzulassen.
Die in der Liste I nicht erwähnten Waren schwedischen Ursprungs können vor­behältlich der generellen schwedischen Ausfuhrvorschriften aus Schweden aus­geführt und vorbehältlich der besondern schweizerischen Einfuhrvorschriften in die Schweiz eingeführt werden.
Art. 2
Die schweizerische Regierung ist bereit, die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Schweden und die schwedische Regierung ist bereit, die Einfuhr schweizerischer Waren in Schweden bis zu dem in der Liste II erwähnten Umfang zuzulassen.
Art. 3
Die Listen I (schwedische Ausfuhr nach der Schweiz) und II (schweizerische Ausfuhr nach Schweden) sowie die Briefe Nrn. W. 1 bis und mit W. 6 bilden integrierende Bestandteile dieses Abkommens. Die Listen enthalten die Kontingente, die vom 1. Juni 1951 bis 31. Mai 1952 gültig sind.
Die Listen I und II vereinbarten Kontingente sind unter der Voraussetzung aufgestellt worden, dass beide vertragschliessenden Parteien bis zum Ablauf der Vertragsperiode Mitglieder der Europäischen Zahlungsunion bleiben. Die beiden Regierungen verpflichten sich unter diesem Vorbehalt, die erforderlichen Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen zu erteilen.
Art. 4
Die Zahlungen für die beidseitigen Warenlieferungen werden gemäss den Bestimmungen des heute unterzeichneten Zahlungsabkommens erfolgen.
Art. 5
Es wird eine gemischte Regierungskommission bestellt, die auf das Begehren einer der vertragschliessenden Parteien zusammentritt, um die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Fragen zu regeln.
Art. 6
Jede der vertragschliessenden Parteien verpflichtet sich, der andern Partei auf Gesuch hin alle erforderlichen Auskünfte über die Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrbewillligungen zu geben.
Art. 7
Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag¹ verbunden ist.
¹ SR 0.631.112.514
Art. 8
Dieses Abkommen tritt nach besonderem Notenwechsel zwischen der schweizerischen und der schwedischen Regierung in Kraft und bleibt bis zum 31. Mai 1952 in Geltung. Es soll in Erwartung eines solchen Notenwechsels vorläufig rückwirkend ab 1. Juni 1951 Anwendung finden.
Sollte das Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950² keine Anwendung mehr finden, sei es allgemein oder gegenüber dem einen oder anderen der beiden Länder, so werden die vertragschliessenden Parteien sich über die künftige Regelung des gegenseitigen Warenverkehrs verständigen.
Geschehen in Stockholm, den 20. Juni 1951 in doppelter Ausfertigung deutscher und schwedischer Sprache.

Für die
schweizerische Regierung:

Dr. H. Vallotton

Für die
königlich-schwedische Regierung

Oesten Undén

² [ AS 1950 1210 . AS 1959 155 ]
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