Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Aargau über die Zusammenarbeit zw... (446.420)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Aargau über die Zusammenarbeit zwischen der Medizinischen Fakultät der Universität Basel und den an der Ausbildung von Medizinstudenten beteiligten Spitälern im Kanton Aargau

Ausbildung von Medizinstudenten im Kanton Aargau: Vertrag Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Aargau über die Zusammenarbeit zwischen der Medizinischen Fakultät der Universität Basel und den an der Ausbildung von Medizinstudenten beteiligten Spitälern im Kanton Aargau Vom 11. Juni 1985 (Stand 11. Juni 1985) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Beteili - gung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der Medizin vom 17. Oktober 1978
1 ) , und der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt treffen die folgende Vereinbarung über die Ausbildung von Studenten der Medizin an aargauischen Spitälern. Ziff. 1
1 Die im Anhang
2 ) aufgeführten Spitäler im Kanton Aargau sind bereit, sich an der klinischen Ausbil - dung von Studenten der Medizinischen Fakultät der Universität Basel zu beteiligen.
2 Diese Leistungen stellen zusätzlich zu den Leistungen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge einen Beitrag des Kantons Aargau an das Hochschulwesen dar. Ziff. 2
1 Der Kanton Aargau übernimmt die mit der Ausbildung an einem aargauischen Spital verbundenen Kosten für: zusätzliche Besoldung für medizinisches und administratives Personal;
3 ) Bereitstellung von Unterrichtsräumen, Einrichtungen und Unterrichtsmitteln; Reise, Unterkunft und Verpflegung der Medizinstudenten im Block und Gruppenunter - richt; Entschädigung der Medizinstudenten im Wahlstudienjahr oder Praktikum. Ziff. 3
1 Die Spitäler stellen der Medizinischen Fakultät der Universität Basel die im Anhang
4 ) aufgeführten Ausbildungskapazitäten zur Verfügung, die nach Bedarf neu festgelegt und angepasst werden können.
2 Die mit dem Unterricht Beauftragten sind ermächtigt, die Durchführung der Kurse und die Teilneh - merzahlen im Rahmen der aufgeführten Kapazitäten nach gegenseitiger Vereinbarung festzulegen. Ziff. 4
1 Der Partnerkanton orientiert den Kanton Aargau über grundsätzliche Änderungen in Ausbildungsfra - gen der Medizinstudenten. Aarau, den 22. April 1985 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Landammann: Dr. H. J. Huber Staatsschreiber: Dr. J. Sieber Basel, den 11. Juni 1985 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
1) SAR .
2) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann bei der Medizinischen Fakultät eingesehen werden.
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
4) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann bei der Medizinischen Fakultät eingesehen werden.
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Ausbildung von Medizinstudenten im Kanton Aargau: Vertrag Präsident: E. Keller Staatsschreiber: E. Weiss
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