1 – Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über den Vollzug des Wechsel... (105.43)
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1 – Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über den Vollzug des Wechsels der Gemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg

1 105.43-1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über den Vollzug des Wechsels der Gemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg vom 26.05.2021 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Staatsrat des Kantons Freiburg, gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2017 betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zu sammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten (Clavaleyres- Gesetz, ClaG) 1 ) , Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 2018 über die Aufnahme der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den Kanton Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten (ClaZG) 2 ) , so wie Artikel 3 des Gebietsänderungskonkordats vom 12. und 13. März 2019 über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg 3 ) , vereinbaren Folgendes:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung enthält technische, finanzielle, administrative und rechtli che Ausführungsbestimmungen zum Gebietsänderungskonkordat vom 12. und
13. März 2019 über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clava leyres zum Kanton Freiburg.

Art. 2

Adressaten
1 Diese Vereinbarung richtet sich sowohl an die kantonalen wie auch an die kommunalen Behörden.

Art. 3

Sicherstellen der Verwaltungstätigkeit ab dem 1. Januar 2022
1 Die bernischen Behörden übergeben den freiburgischen Behörden sämtliche Daten und weitere Informationen im Original oder in Kopie, welche zur Fortfüh rung einer reibungslosen Verwaltungstätigkeit ab dem 1. Januar 2022 notwen dig sind.
1) BSG 105.41
2) SGF 112.7
3) BSG 105.42-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-049
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2 Die bernischen Behörden gewähren den freiburgischen Behörden die notwen digen (elektronischen) Zugriffe auf Daten und Datensammlungen, spätestens per 1. Januar 2022 und solange wie erforderlich.
3 Die Behörden beider Kantone erteilen sich jederzeit die notwendigen Aus künfte und gewähren Einsichtnahme.

Art. 4

Archivgut
1 Die bernischen Behörden übergeben den freiburgischen Behörden das not wendige Archivgut.
2 Dabei gilt der Grundsatz, wonach möglichst wenig Aktentrennungen vorge nommen werden sollen.
3 Abgeschlossene Dossiers verbleiben beim Kanton Bern und werden von die sem archiviert.

Art. 5

Zivilstandsregister
1 Die bernische Zivilstandsbehörde übergibt der freiburgischen Zivilstandsbe hörde die Familienregister und Bürgerregister von Clavaleyres sowie die dazu gehörigen Belege. Die Abholung erfolgt durch die freiburgische Zivilstandsbe hörde.
2 Die in Papierform geführten Ereignisregister von Clavaleyres verbleiben bei der bernischen Zivilstandsbehörde.
3 Die bernische Zivilstandsbehörde stellt die Auszüge aus den in Papierform geführten Ereignisregistern von Clavaleyres gegen Gebühr aus.

Art. 6

Finanzen
1 Sofern keine explizite Kostenregelung in vorliegender Vereinbarung festgehal ten ist, erfolgen die Vollzugshandlungen beider Kantone ohne gegenseitige Kostenverrechnung.
2 Sofern in vorliegender Vereinbarung nicht anders geregelt, übernimmt der Kanton Freiburg ab dem 1. Januar 2022 sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Kantons Bern im Zusammenhang mit dem Ortsteil Clavaleyres.

Art. 7

Vollzug
1 Rechtskräftige Urteile und Verfügungen, die der Kanton Bern erlassen hat, werden in der Regel durch die Behörden des Kantons Freiburg vollzogen.
2 Der Kanton Freiburg kann den Kanton Bern um Mitwirkung ersuchen.
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2 Regelungsbereiche
2.1 Betriebshilfen, Investitionskredite, Direktzahlungen

Art. 8

Betriebshilfen und Investitionskredite
1 Die Verwaltung der Betriebshilfen und der Investitionskredite, die in Anwen dung der Artikel 78 ff. und 105 ff. des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) 1 ) vor dem Zeitpunkt der Ge bietsänderung gewährt worden sind, bleiben in der Zuständigkeit des Kantons Bern bzw. der mit deren Vollzug beauftragten bernischen Einheiten.
2 Die freiburgischen Behörden können nach den zwischen den verschiedenen betroffenen kantonalen Einheiten vereinbarten Modalitäten mit den bernischen Behörden zusammenarbeiten, namentlich im Bereich der Rückzahlungen.

Art. 9

Direktzahlungen
1 Für die Verfahren im Zusammenhang mit Direktzahlungen, die vor dem Zeit punkt der Gebietsänderung eingeleitet worden sind, bleibt der Kanton Bern zu ständig, und sie unterstehen weiterhin der bernischen Gesetzgebung. Der Kanton Freiburg kann beim Vollzug der erlassenen Verfügungen mitwirken.
2 Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung ist der Kanton Freiburg für die Ver waltung der Direktzahlungen zuständig.
2.2 Finanz- und Lastenausgleich

Art. 10

Letztmalige Teilnahme am bernischen Finanzausgleich
1 Clavaleyres nimmt letztmals im Jahr 2021 am bernischen Finanzausgleich teil.
1) SR 910.1
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Art. 11

Rückzahlungsverpflichtungen und Guthaben
1 Allfällige Rückzahlungsverpflichtungen oder Guthaben für das Jahr 2021 wer den weiterhin gestützt auf das bernische Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 1 ) durch den Kanton Bern abgewi ckelt.
2.3 Kantonale und kommunale Rechtsnachfolge

Art. 12

Grundsatz
1 Der Kanton Freiburg tritt mit der Gebietsänderung die generelle Rechtnachfol ge des Kantons Bern an. Artikel 13 und 14 bleiben vorbehalten.

Art. 13

Ausnahme
1 Die Rechtsnachfolge der neuen Gemeinde Murten gilt nicht im Falle des Gemeindeverbandes Betagtenzentrum Laupen.

Art. 14

Gemeindereglemente von Clavaleyres
1 Soweit die Anwendung der zeitweilig weitergeltenden Gemeindereglemente von Clavaleyres den Erlass von Verfügungen impliziert, gilt für diese während der Geltungsdauer dieser Verfügungen das bernische Recht weiter.
2 Nach Massgabe der anwendbaren Gemeindereglemente von Clavaleyres ist die Rechtsordnung des Kantons Bern, auf die sich diese Reglemente stützen, auf die entsprechenden Sachverhalte anwendbar.
2.4 Weitere Regelungsbereiche

Art. 15

Laufende Betreibungs- und Konkursverfahren
1 Die zuständigen Direktionen beider Kantone treffen die notwendigen Abspra chen betreffend die Abwicklung laufender Betreibungs- und Konkursverfahren.

Art. 16

Justizvollzug
1 Die zuständigen Direktionen beider Kantone treffen die notwendigen Abspra chen im Bereich des Justizvollzugs betreffend die Abtretung von Vollzugskom petenzen und den rechtshilfeweisen Vollzug.
1) BSG 631.1
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Art. 17

Kulturgüter und Baudenkmäler
1 Zum Zeitpunkt der Gebietsänderung werden die im Verzeichnis der unbeweg lichen Denkmäler des Kantons Bern aufgeführten Kulturgüter in das Verzeich nis der Kulturgüter des Kantons Freiburg integriert.
2 Die erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne von Artikel 10b Absatz 3 des bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) 1 ) werden mit dem Wert C3 im Sinne der Artikel 48 und 49 des freiburgischen Ausführungsreglements vom
17. August 1993 zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (ARKGSG) 2 ) in tegriert.
3 Die schützenswerten Baudenkmäler im Sinne von Artikel 10b Absatz 2 BauG werden mit dem Wert B2 im Sinne der Artikel 48 und 49 ARKGSG integriert.
1 Die zuständigen Direktionen beider Kantone treffen die notwendigen Abspra jekten.

Art. 19

Netzgebiete für die Elektrizitätsversorgung
1 Die Zuteilung der Netzgebiete richtet sich nach dem freiburgischen Gesetz vom 11. September 2003 über die Elektrizitätsversorgung (EVG) 3 ) .
2 Nach dem Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg und ihrem Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten wer den das offizielle Dokument der Netzgebiete und das Reglement vom 25. No vember 2014 über die Elektrizitätsversorgung (EVR) 4 ) des Kantons Freiburg geändert.
3 Die Bestimmungen des übergeordneten Rechts, die darauf gestützten Verfah ren und die bestehenden Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
3 Generalklausel und Streitbeilegungsverfahren

Art. 20

1 Die Generalklausel gemäss Artikel 19 und das Streitbeilegungsverfahren ge mäss Artikel 20 des Gebietsänderungskonkordats vom 12. und 13. März 2019 sind sinngemäss anwendbar.
1) BSG 721.0
2) SGF 482.11
3) SGF 772.0.2
4) SGF 772.0.21
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4 Genehmigung und Inkrafttreten

Art. 21

1 Diese Vereinbarung tritt nach deren Unterzeichnung durch den Regierungsrat des Kantons Bern sowie durch den Staatsrat des Kantons Freiburg am 1. Ja nuar 2022 in Kraft. Bern und Freiburg, 26. Mai 2021 Für den Regierungsrat des Kantons Bern, Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer Für den Staatsrat des Kantons Freiburg, Der Präsident: Steiert Die Staatsschreiberin: Gagnaux-Morel
7 105.43-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.05.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-049
105.43-1 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.05.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-049
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